Die Eigentümerliste ist ein wichtiges Dokument eines jeden Wohnungseigentümer, gibt sie doch Auskunft über die einzelnen Miteigentümer, die Lage und Größe ihrer Wohnung….
Aber nicht nur das: bei Prozessen oder Beschlussanfechtungen muss eine korrekte und aktualisierte Eigentümerliste dem Gericht zur Verfügung gestellt werden
Praxisfall:
In größeren Wohnanlagen gibt es manchmal eine spezielle Hausmeisterwohnung, die allen Wohnungseigentümern gemeinsam gehört. Sie kann entweder an einem Hausmeister oder an eine andere Person vermietet werden.
Diese gemeinsame Wohnung muss auf der Eigentümerliste als gemeinschaftliches Wohneigentum ausgewiesen werden Falsch wäre es, als Eigentümer dieser Wohnung einen Mieter oder den Hausmeister zuzuweisen
Aber genau dies machte der Hausverwalter einer größeren Anlage seit vielen Jahren:
als “Eigentümer” der gemeinsamen Wohnung Nr. 46 befand sich der Name des Hausmeisters, der diese Wohnung gemietet hatte: Gert K.
Daraufhin angesprochen, entgegnete der Verwalter den erstaunten Miteigentümern, es wäre alles in bester Ordnung und diese Liste sei korrekt.
Erst nach mehrfachem Mahnen korrigierte der Verwalter diesen Fehler und setzte als Eigentümer die “WEG” ein. Die Liste war zuvor über Jahre und vielleicht Jahrzehnte unkorrekt gewesen.