WEG-Eigentümerversammlung: Wichtiges in aller Kürze…. NEWS

. Anträge zur Tagesordnung der Eigentümerversammlung darf jeder Eigentümer stellen. Voraussetzung: Sie müssen sich a) inhaltlich auf die WEG-Verwaltung beziehen und ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen und b) rechtzeitig (!!) beim Verwalter eingereicht worden sein. D.h. wenn der WEG-Verwalter 14 Tage vor der Versammlung die Einladungen mit der Tagesordnung verschickt, dann ist es in der Regel zu spät.
Stellen Sie Ihre Anträge deshalb rechtzeitig, dh. auch gerne Monate im Voraus. Zurückziehen können Sie Ihre Anträge immer.

. Die Akten- und Belegeinsicht in die Unterlagen der Hausgeld-Jahresabrechnung steht jedem Wohnungseigentümer zu. Verlassen Sie sich nicht auf den Verwaltungsbeirat, denn nur ein verschwindend geringer Prozentsatz macht einen guten und uneigennützigen Job. Deshalb achten Sie bei der Prüfung der WEG-Abrechnung auch darauf, ob für Beiratsmitglieder spezielle Kosten entstanden sind, wie z.B. Erstattung von Kosten für neue Fenster, Türen, Gutachten usw…. Insgesondere wenn sich der Beirat  mit dem Hausverwalter sehr gut versteht und mittverantwortlich für seine Wahl war.

. Die Einladungsfrist zur Versammlung beträgt lt. Gesetz mindestens (!) 2 Wochen.
Versuchen Sie diese Frist für Ihre WEG auf 4-5 Wochen festzulegen. Nur so haben viele beruflich eingebundene Miteigentümer eine Chance an den Versammlungen teilzunehmen.
Auch ist eine Prüfung der Abrechnung besser möglich und Anträge zur Tagesordnung können noch eingereicht werden. Der unseriöse Verwalter scheut diese Fristveränderung wie der Teufel das Weihwasser. Ein Grund mehr hier anzusetzen.

. Vollmachten zur WEG-Versammlung müssen im Original vorliegen
Gehen Sie kein Risiko ein, senden Sie Ihre Vollmacht sofort zu. Am besten nicht dem Verwalter, sondern einem kritischen, verstandesbegabten Miteigentümer.

. Abstimmungen: Brechen Sie die Kruste der “Einstimmigkeit” auf
Nichts erfreut den unseriösen Verwalter so sehr, als eine Truppe, die zu allem ja-und-amen sagt. Machen Sie dabei nicht mit. Erlauben Sie es sich, nein zu sagen oder sich zu enthalten. Sie werden sehen, wie schwer es und wie groß der Gruppendruck ist.
Deshalb: ein Grund mehr, hier auszuscheren. Nichts ist schlimmer, als wenn alle ohne Nachdenken “ja” sagen….

. Fordern Sie bei heiklen Themen, wichtigen Themen, Themen der Sanierung/Instandhaltung oder Themen die Ihnen wichtig sind: eine a) namentliche Abstimmung und b) eine namentlichen Protokollierung.
Bei dieser Art Antrag handelt es sich um eine “Antrag zur Geschäftsordnung“, d.h. einen Antrag, der sich nicht auf den Inhalt der Tagesordnungspunkte bezieht, sondern auf die formale Behandlung und den Ablauf der Versammlung.
Da es sich um einen Antrag zur Abstimmungsmodalität handelt muss dieser Antrag – entgegen den übrigen Anträgen zur Geschäftsordnung – auch protokolliert werden.
Auch dies ein Antrag, den der unseriöser Verwalter scheut, denn es macht etwas mehr Mühe – aber vor allem: das Abstimmergebnis wird festgelegt – und eine nachträgliche Manipulation fällt leichter auf. Für die Eigentümer hat dies Art der Abstimmungsprotokollierung nur Vorteile und sollte deshalb gerne und oft genutzt werden.

. Beschlussanfechtungsfrist: Um gegen verabschiedete Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft Einspruch zu nehmen ist die Frist 1 Monat nach Versammlung –  und nicht nach Zusenden des Versammlungsprotokolls

. Einsicht in die gefaßten Beschlüsse erhalten Sie durch die Beschluss-Sammlung, die der Verwalter spätestens 1 Woche nach der Versammung zur Verfügung stellen muss.
Verlassen Sie sich nicht bequemerweise auf die Zusendung des Protokolls, zu dem der Verwalter in vielen Fällen nicht verpflichtet ist (zu Prüfen im Verwaltervertrag).

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