Manipulationen bei der Stimmenauszählung in Eigentümerversammlungen

Ein Beitrag der “Schutz-Gemeinschaft für Wohnungs-Eigentümer und Mieter e.V.”:

“In den Eigentümerversammlungen geht es um kostenträchtige Auftragsvergaben oder auch darum, ob ein nicht ordnungsgemäß handelnder Verwalter abgewählt werden konnte – also konkret um materielle Vorteile. Eine Mehrheit der anwesenden Eigentümer soll die Entscheidung darüber treffen. Deshalb sollte aufgepasst werden, ob es bei den Auszählungen der Stimmen mit rechten Dingen zugeht. Immer häufiger wird hier bei der Auszählung der Stimmen manipuliert.

Im Kaiserlautern ging es um die Wiederwahl eines umstrittenen Verwalters. Der von der Verwaltung bevollmächtigte Versammlungsleiter behauptete, eine Stimmvollmacht eines Mehrheitseigentümers zu haben und stimmte damit der Wiederwahl des Verwalters weitere fünf Jahre zu. Ein gutes Geschäft für den Verwalter in einer großen Wohngemeinschaft. Tatsächlich hatte der Verwalter aber keine gültige Vollmacht zur Abstimmung. Misstrauische Eigentümer hatten die Bevollmächtigung bereits in der Versammlung bestritten, nachdem der Versammlungsleiter in der Versammlung keine Originalvollmacht vorlegen konnte. Der Versammlungsleiter hatte trotzdem die “erfolgreiche Wiederwahl” als Mehrheitswillen der Eigentümergemeinschaft verkündet. Erst das Landgericht in Landau machte dieser Vollmachts-Manipulation ein Ende und verurteilte die Verwaltung zur Tragung aller Verfahrenskosten – eine positive Ausnahme wegen der Aufmerksamkeit einzelner Eigentümer und deren Mut, die Sache vor Gericht zu bringen (Az.: 3 S 166/12)

In München hatte eine Mehrheit gegen die Verwalter-Wiederwahl gestimmt. Der Verwalter verkündete trotzdem seine Wiederwahl und schrieb dies so in die Beschlusssammlung. In diesem Falle gab es einen aufmerksamen Eigentümer in der Versammlung, der die Handhebungen der Eigentümer schriftlich genau erfasste. Dadurch war die Abstimmmanipulation vor Gericht beweisbar. Es kam in diesem Falle zu einem Versäumnisurteil (Az.: 481 C 15167/13) zu Gunsten des klagenden Eigentümers. Zu eindeutig waren die Beweise. Auf einen Abweisungsantrag der Klage wurde deshalb verzichtet.

In vielen anderen Fällen bekommen Wohnungseigentümer solche Unregelmäßigkeiten gar nicht mit. Auf das Wort der Verwaltung, richtig ausgezählt zu haben, wird vertraut ohne eigene Kontrollen.

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Wie man in einer Eigentümerversammlung statt dessen richtig vorgehen sollte und sich vor Schaden schützen kann, wird im Ratgeber “Eigentümer-Versammlung” der Schutzgemeinschaft Hausgeld-Vergleich/Hausverwalter-Check e.V. beschrieben.
Der Ratgeber kostet 15,- € und ist unter Tel.: 09154/1602 bestellbar.”

3 Gedanken zu „Manipulationen bei der Stimmenauszählung in Eigentümerversammlungen

  1. Erika H.

    Hallo! Ja, das Problem ist häufig, dass die Miteigentümer kognitiv völlig überfordert sind und oft nicht wissen, wer überhaupt stimmberechtigt ist. Bei uns war es sogar so, dass verwaltertreue Nichteigentümer das Stimmrecht für nicht-anwesende Eigentümer hatten und wählten. Unfassbar, da muss man wirklich aufpassen. Gerade bei großen Versammlungen droht Gefahr. Danke für die vielen großartigen Hinweise!!!! Vielen vielen Dank! Wenn Eigentümer so schäfchenhaft agieren, ist es vielleicht Zeit, über eine Mietwohnung nachzudenken;) Es grüßt Sie herzlich, Erika Heinrich

  2. W. Baum

    Insbesondere halte ich Manipulationen durch doppelte Stimmenabgabe (wo lt. Teilungserklaerung nur eine Stimme zulässig ist, also Besitzer von zwei Wohnungen, aber nur eine Stimme) für ein mieses Vorgehen. Ist hier seit Jahren Praxis. Jetzt ist Sauerei aufgeflogen. Es hielt noch kein Eigentümer für erforderlich, sich zu entschuldigen. Wie konnte das passieren? U. a. weil der Hausmeister – selbst Eigentümer – widerrechtlich mit zuviel ausgestelltenVollmachten zu Gunsten seiner Interessengruppe abgestimmt hat ! W. Baum

  3. H. Wenz

    Bei uns ist der Verwalter noch viel dreister.
    Obwohl es bei einem nur einer Teilgemeinschaft zu Gute kommenden und unklaren Sanierungsbeschluss lautstarken Widerstand und Nichtzustimmung gab, wurde im Protokoll Einstimmigkeit vermerkt und dieses von Eigentümern der bevorzugten Teilgemeinschaft nach Ablauf der Anfechtungsfrist unterschrieben. Gleichzeitig führt der Verwalter keine Beschlusssammlung und verhindert auch die Einsichtnahme in die Niederschrift.
    Die bevorzugte Teilgemeinschaft hat 3/4 der Stimmen und der 3/4 der Miteigentumsanteile. Die übrigen Eigentümer haben inzwischen aufgegeben bzw. erscheinen nicht auf der Versammlung.
    Da eine juristisch überprüfbare Stimmabgabe wegen Datenschutzes nicht möglich ist, greift hier das deutsche Rechtssystem zu kurz. (Diktafonaufnahmen sind bekanntemaßen nicht zugelassen und auch nicht beweiskräftig.)

    H. Wenz

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