Fragen an den WEG-Hausverwalter: bleiben Sie hartnäckig!

Der WEG-Verwalter ist von Gesetz her nicht gezwungen jedem Wohnungseigentümer Fragen zu beantworten. Wohl aber der Eigentümergemeinschaft als Ganzes und zwar während der jährliche WEG-Eigentümergemeinschaft.

Doch es gehört es zum guten Ton eines Hausverwalters, sehr wichtige und noch nicht geklärte Fragen, die die gesamte Gemeinschaft betreffen, zu beantworten – auch wenn sie außerhalb der WEG-Versammlung und von einzelnen Miteigentümern gestellt werden.

Ein “Klassiker” und oft angewendeter Trick ist, nicht auf die gestellte Fragen zu antworten  sondern den Fragenden mit allgemeinen Ausführungen “abzuspeisen”.
Diese Flucht vor der präzisen Antwort ist ein Grund mehr, die Fragen zu wiederholen.


Praxisbeispiel:

Als Miteigentümer  n a c h  einer Versammmlung der Wohnungseigentümer Einblick in die Versammlungsunterlagen nahmen, fanden Sie erstaunt Vollmachten vor, deren Gültigkeit sie als zweifelhaft ansahen.
Obwohl der WEG -Verwalter bei dieser Versammung mit 5 Mitarbeitern anwesend war und genug Personal zur Prüfung vorhanden war, waren alle diese Vollmachten als gültig angesehen worden.

Dies sahen einigen Miteigentümer anders und baten um eine Stellungnahme der Verwaltung zur Gültigkeit folgender Vollmachten (“bitten kurzfristig um Prüfung auf Gültigkeit der folgenden Vollmachten”):

1. Die Vollmacht des Miteigentümers X. – zu Gunsten der Hausverwaltung – ging als Original erst  n a c h  der Versammmlung bei der Hausverwaltung ein.

2. Die Vollmacht der Miteigentümerin Z. – zu Gunsten eines Verwalter-nahen Eigentümer – ging bei diesem nur als Text-Email ein.

3. Der Miteigetümer X.Y.Z existiert überhaupt nicht (!). Dies wurde nach der Versammlung von kritischen Miteigentümern festgestellt. Dem Hausverwalter war dies jahrzehntelang nicht aufgefallen, d.h. die Eigentümerliste wahr jahrzehntelang falsch.
Trotzdem stellt dieser nicht existierende Miteigentümer jahre- oder jahrzehntelang angeblich eine Vollmacht – zu Gunsten der Hausverwaltung- aus.
Wie ist “seine” Vollmachtsstimme der letzten Versammlung zu werten?

4. Die Vollmacht des Miteigentümers Y. führt 3 verschiedene Bevollmächtigte auf, von der eine Person die Stimmvollmacht auf der Versammlung ausübte. Wie ist dies Vollmacht zu werten?


Auf diese wichtigen Fragen reagiert die Hausverwaltung monatelag nicht.

Schliesslich eine erste Reaktion:

“Sehr geehrte Damen und Herren, selbst wenn es Fehler bei der Beschlussfassung gegeben haben sollte, so sind diese Beschlüsse nicht ungültig.
Da keiner der Beschlüsse angefochten wurde, sind diese gültig und für die Wohnungseigentümer bindend.
Bei zukünftigen Versammlungen werden wir verstärkt auf die Vollmachten achten. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen….”

 

Ist das eine Antwort auf die o.g. Fragen? NEIN.
Lesen Sie die Antwort genau, Wort für Wort:
Ist eine Frage nach der Gültigkeit von Beschlüssen gestellt worden? – Nein. Nur eine Frage nach der Gültigkeit der Vollmachten.
Ist die Frage gestellt worden, ob Beschlüsse angefochten wurden? Nein.
Dass der Verwalter künftig “verstärkt” auf die Vollmachten achten möchte – das darf doch wohl erwartet werden, oder?

Ein “Klassiker” und typischer Fall von “Vertuschen-Wollen”, “Abwinken”, “Augenwischerei”. Deshalb: bleiben Sie freundlich – und hartnäckig.

So das Antwortschreiben:

“Sehr geehrte Damen und Herren, danke für Ihre mail. Wenn wir Sie bitten dürften, auf unsere untenstehenden, konkreten Fragen zu antworten? Wir hätten gerne Klarheit. Besten Dank. Mit freundlichen Grüßen….”


Empfohlene Maßnahmen:

Bei wichtigen, konkret gestellten Fragen, bleiben Sie freundlich und hartnäckig, bis der Verwalter antwortet.
Weigert er sich aus irgendeinem Grund, weisen Sie ihn freundlich darauf hin, dass Sie einen entsprechenden Tagesordnungspunkt zur nächsten  WEG-Eigentümerversammlung einreichen werden. Denn dort ist der Verwalter gezwungen, Rede und Anwort zu stehen.
Ein Antrag zur Tagesordnung wird in die Einladung und dem Protokoll zur Versammlung aufgenommen und somit allen Miteigentümern bekanntgegeben.
Diese Unterlagen sind wichtige Dokumente der Eigentümergemeinschaft und müssen über Jahre aufbewahrt werden. Auch für Außenstehende, wie potientielle Wohnungskäufer, sind Protokolle wichtig.

Das angesprochenen Thema in einer Einladung und einem Protokoll “verewigt” zu sehen, ist keine ansprechende Aussicht für einen unseriösen Hausverwalter….

Ein Gedanke zu „Fragen an den WEG-Hausverwalter: bleiben Sie hartnäckig!

  1. Thomas S.

    Alles nicht so einfach, nicht?
    Stellvertretend für all die fantastisch lehrreichen Beiträge, antworte ich mal hier.
    Vielen Dank für diese hervorragende Aufklärungsarbeit durch diesen Blog.
    Ich verbeuge mich und ziehe meinen Hut!
    DANKE!
    Ich selbst bin erst seit kurzem Mitglied in unserem Verwaltungsbeirat.
    Zuvor war der Beirat nur zweiköpfig (mangels anderer Freiwilliger). Als mir dies aufgefallen war, verlangte ich eine Nachwahl des dritten Mitgliedes. daraufhin traten die anderen zwei zurück.
    Nun haben wir also einen komplett neuen (dreiköpfigen!) Beirat.
    Da ich in den nun sogar der Vorsitzende wurde, erbat ich vom bisherigen Beirat dessen Unterlagen.
    Aber: “Es gibt keinerlei Aufzeichnungen bzw. Sammlungen jedweder Art. Nichts.!”
    Nun bin ich dabei dies alles zusammenzustellen (Infos über Verträge, Versicherungen, Bankkonten ect.).
    Antwort der Verwaltung:
    “…Sehr geehrte Herren des Verwaltungsbeirates,
    der Umfang der von Ihnen gewünschten Übermittlung von Unterlagen entspricht nicht mehr der Üblichkeit. Eine Pflicht des Verwalters, Verwaltungsunterlagen an Eigentümer herauszugeben besteht nicht……”
    Ich dachte, es wäre recht unbürokratisch, die Unterlagen erst mal per Mail anzufordern, so hätten wir uns einlesen können und hätten gewußt wobei bei einer Belegprüfung genauer hinzusehen lohnt.
    Nun gut jetzt müssen wir also einen Termin vereinbaren…….

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