Noch vor Protokoll-Erhalt: Beschluss-Sammlung ermöglicht kurzfristige Überprüfung der gefassten Beschlüsse

Für den Gesetzgeber ist der “Beschluss” der Eigentümergemeinschaft von Bedeutung. Auch bei einer “Beschlussanfechtungen”, die innerhalb von 1 Monat nach Versammlungsdatum (nicht nach Erhalt des Protokolls!) beim Gericht eingegangen sein muss.

Die Zusendung des Protokolls zögern unseriöse Verwalter gerne bis nach dieser Frist hinaus. So ist die Frist verstrichen und er kann sicher sein, dass was auch immer er als Beschluss verfasst hat, Rechtsgültigkeit hat. Denn nicht immer protokolliert der WEG-Verwalter was wirklich beschlossen wurde.

Um den betroffenen Eigentümern trotzdem die Möglichkeit zu geben, Einblicke in die Beschlüsse zu nehmen  wurde 2007 die “Beschluss-Sammlung” ins Leben gerufen.
Es handelt sich um eine knappe Kurz-Protokollierung der gefassten Beschlüsse.

Das Wichtigste:
Der Verwalter muss diese Beschluss-Sammlung “unverzüglich” zur Verfügung stellen – und das heißt spätestens nach 5-6 Werktagen (1 Woche), je nach Rechtsprechung.

Obwohl es sich nur um kurzgehaltene “abgespeckte” Zusammenfassungen der Beschlüsse handelt, ist nun schon 1 Woche nach der Versammlung eine Einsicht in diese Unterlagen möglich.
Es scheint auch, dass der Verwalter verpflichtet ist, einem Eigentümer eine Kopie dieser Beschluss-Sammlung (gegen Entgelt) auszuhändigen.
Sonst hat jeder Eigentümer, wie auch in Bezug auf Akten- und Belegeinsicht, die Möglichkeit Unterlagen zu scannen oder zu photographieren.

“WEG § 24 – Einberufung, Vorsitz, Niederschrift
Absatz 7:
Es ist eine Beschluss-Sammlung zu führen. Die Beschluss-Sammlung enthält nur den

1. Wortlaut der in der Versammlung der Wohnungseigentümer verkündeten Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum der Versammlung,
2. der schriftlichen Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum der Verkündung und
3. der Urteilsformeln der gerichtlichen Entscheidungen in einem Rechtsstreit gemäß § 43 mit Angabe ihres Datums, des Gerichts und der Parteien,
soweit diese Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen nach dem 1. Juli 2007 ergangen sind. Die Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen sind fortlaufend einzutragen und zu nummerieren. Sind sie angefochten oder aufgehoben worden, so ist dies anzumerken.
Im Falle einer Aufhebung kann von einer Anmerkung abgesehen und die Eintragung gelöscht werden. Eine Eintragung kann auch gelöscht werden, wenn sie aus einem anderen Grund für die Wohnungseigentümer keine Bedeutung mehr hat.
Die Eintragungen, Vermerke und Löschungen gemäß den Sätzen 3 bis 6 sind unverzüglich zu erledigen und mit Datum zu versehen.
Einem Wohnungseigentümer oder einem Dritten, den ein Wohnungseigentümer ermächtigt hat, ist auf sein Verlangen Einsicht in die Beschluss-Sammlung zu geben.”

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