Der “Klassiker”: zu spätes Zusenden des Versammlungsprotokolls

Ein unseriöser WEG-Verwalter weiß, was er tut und versucht deshalb Kritik oder schlimmer noch: Beschlussanfechtungen zu vermeiden.

Der einfachste Weg ist das zu späte Zusenden des Protokolls der Eigentümerversammlung, in dem die Beschlüsse der Gemeinschaft verbindlich festgehalten wurden.
Doch: nicht jeder Verwalter protokolliert wirklich das, was besprochen und beschlossen wurde. Auch das Abstimmungsergebnis wird gerne falsch und gefälscht wiedergegeben.
Oft mit Zustimmung und unter Mitwirkung des Verwaltungsbeirats.

Die Anfechtungsfrist für in der Eigentümerversammlung gefaßten Beschlüsse liegt bei
1 Monat nach Versammlungstag!
NICHT bei 1 Monat nach Zusendung des Protokolls!

So denkt sich der unseriöse Verwalter. halten wir die Zusendung doch einfach zurück!
Die Erklärungen und Ausreden … – Gähn! – sind immer die gleichen: z.B. der Beirat hat das Protokoll noch nicht gegengezeichnet, der Verwalter war in Urlaub, die Unterlagen sind verlorengegangen, nur bei einigen bestimmten, kritischen Miteigentümern ist das Protokoll verspätet angekommen usw.

Beispiel 1:
Der Versammlungstag war der 29.06. und Eingang des Protokolls war der 28.07.
Ein Verwalter, der das Protokoll einen Monat nach der Versammlung zusendet – handelt absichtlich so, um eine Beschlussanfechtung der kritischen Miteigentümer zu vermeiden – oder er ist so schlecht organisiert, dass er den Beruf wechseln sollte.

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Beispiel 2:
Der Versammlungstag war der 14.12.2015, das Versanddatum des Protokolls der 19.01.2016 – wieder viel zu spät, da mehr als 1 Monat nach Versammlungstermin!
Die Erklärung: “es lag an den Beiräten…”

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Empfohlene Maßnahmen

Weisen Sie den Verwalter auf die zu späte Zusendung des Versammlungsprotokolls hin.
Zeigen Sie ihm dadurch, dass Sie wissen, was gespielt wird – und dass Sie dies nicht akzeptieren.
Gerade bei einer zu späten Zusendung des Protokolls: prüfen Sie es und vergleichen Sie die Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse mit ihren Notizen der Versammlung und ihrem angefertigten Gedächnisprotokoll.

Stellen Sie zur nächsten Versammlung den Antrag auf Zusendung des Protokolls innerhalb einer Frist von 20 Tagen höchstens.

Seien Sei bei diesem Verwalter auf der Hut – da wird noch einiges an Fragwürdigem “hochkommen”.

Vorausschauenderweise hätte man eine Frist zum Zusenden des Protokolls in den zu unterschreibenden Verwaltervertrag mit aufnehmen können. Denn dies muss extra vereinbart werden: gesetzlich vorgeschrieben ist nur die Einsichtmöglichkeit ins Protokoll – nicht die Zusendung.

3 Gedanken zu „Der “Klassiker”: zu spätes Zusenden des Versammlungsprotokolls

  1. Barbara Ö.

    Hallo, das Protokoll wurde nicht nur – exakt 4 Wochen nach der Versammlung zugestellt, wohl per Einwurf, da die Briefmarken nicht gestempelt waren – das Datum des Protokolls lag zudem ca. 14 Tage vor dieser 4-Wochenfrist, so dass zu vermuten ist, dass die restlichen ET ihr Protokoll rechtzeitig erhielten, da von ihnen “nichts zu befürchten” war – sondern das Prorokoll gab nicht den abgesprochenen Sachverhalt wieder, sondern belastete mich mit zusätzlich 50% höheren Kosten als abgesprochen.
    Da das Protokoll bisher (seit 6 Jahren) immer i.O. war, kam ich nicht auf die Idee, dass hier etwas “manipuliert” werden könnte, da wir uns ja auf einen bestimmten Betrag geeinigt hatten.
    Gibt es für mich noch eine Möglichkeit, zum Einspruch/Widerspruch zur Protokoll-/ bzw. Beschlussfassungberichtigung?

    1. Robert R.

      Hallo B., leider ist nach der Monatsfrist alles zu spät. Gegen das Protokoll können Sie jetzt nicht mehr angehen.
      Aber die von Ihnen angesprochene Praxis ist auch ein “Klassiker” unseriöser Hausverwaltungen: wie Sie sehr genau bemerkten, liegt die Vermutung nahe, dass einige Miteigentümer das Protokoll früher bekamen – und Sie später. Nämlich genau zu dem Zeitpunkt, also 1 Monat nach Versammlungstermin, als eine Beschlussanfechtung Ihrerseits auszuschliessen war.
      Wichtig: GLAUBEN Sie NIEMANDEM! Wir sind nicht in der Kirche. Wer “glaubt” ist verloren. Das einzige was hilft, ist prüfen.
      Wir empfehlen Ihnen künftig sofort aktiv zu werden, sobald das Protokoll nicht erscheint. Und zwar spätestens nach 20 Tagen nach Versammlungstermin. Gehen Sie zum Verwalter und nehmen Sie Einblick in die Beschlusssammlung.
      Diese muss innerhalb einer Woche nach Versammlung vorliegen und einsehbar sein.

      Bezüglich des abweichenden Protokolls von der Vereinbarung empfehlen wir Ihnen sofort mit dem Beirat zu sprechen.
      Wenn dieser seiner Aufgabe gerecht wird, sollte er Ihre Position gegenüber dem Verwalter darlegen und auf den Fehler hinweisen.
      Denn Fehler können ja auch wieder korrigiert werden.

      In diesem FAll empfiehlt sich ein Antrag zur nächsten Eigentümerversammlung in der Ihnen z.B. eine Erstattung des zu viel bezahlten Betrags zugesprochen wird.
      Man könnte argumentieren, dass in der WEG-Versammlung etwas anderes vereinbart wurde als später protokolliert.
      Und das dieser irrtümliche Fehler nachträglich korrigiert werden sollte.
      Wenn alle Miteigentümer in der Versammlung einverstanden waren, so werden sie mit dieser Korrektur, die leider aufgrund eines Fehlers nötig ist, auch einverstanden sein.

      Es sei denn, das ganze hat Methode…..
      Aber hier zeigt sich der Charakter des Beirats…. sprechen Sie ihn an.

  2. Manfred

    Dieser Beitrag ist quatsch, es gibt keine rechtliche Grundlage für das Erstellen von Versammlungsprotokollen, ebensowenig ist das Verschicken mit dem WEG-Gesetz gedeckt. Allenfalls das führen des Beschlussbuches ist Pflicht.

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