Lügen haben kurze Beine: gesondert honorierte Leistungen des WEG-Verwalters müssen belegbar sein!

Wenig transparent war die Leistung, ein renommierter WEG-Verwalter berechnete – aber nicht belegen konnte. Mehrere Stunden hätte ein Mitarbeiter damit verbracht, Informationen an das Statistische Bundesamt zu übermitteln, doch einen Beleg darüber, was nun übermittelt wurde lag nicht vor. Genauso wenig war die Notwendigkeit geklärt. W a s  genau wollte dieser WEG-Verwalter denn übermitteln?

Bei Nachfragen im Büro des Verwalters beteuerte eine Mitarbeiterin, dass sie “stundenlang” an dieser Datenübermittlung gearbeitet habe. Man sah dieser Mitarbeiterin an, dass sie sich sichtlich unwohl fühlte, diese Aussage zu machen.
Auch seien alle Daten “elektronisch” übermittelt worden – weshalb es keinerlei Dateien oder Ausdrucken gab.

Der Verweis auf die “beleglose” “elektronische” Übermittlung schien das Standardargument gegenüber den meist älteren Wohnungseigentümern.
Doch auch diese Art der Übermittlung kann belegt und dokumentiert werden – wenn sie denn stattgefunden hat!

Nachdem den Beteuerungen der Verwaltungsmitarbeiterin, die angeblich stundenlang “Daten eingegeben” nicht geglaubt wurde, wurde “ein Auszubildender in die Archive geschickt”.
Was er dort suchen sollte ist unklar, handelte es sich doch um die Belege zur aktuellen und noch nicht verabschiedeten Hausgeld-Jahresabrechnung.
So blieb auch die Belegsuchen in den Archiven,  wie zu erwarten, erfolglos.

Da ein berechtigter Verdacht vorlag, der WEG-Verwalter hätte keine Leistung erbracht sondern lediglich eine Rechnung für angeblich erstellte Leistungen erstellt, besann sich der Verwalter auf einen weiteren Trick:

In der anstehenden Eigentümerversammlung bei der er immer noch nicht den Beleg für die erbrachte Datenübermittlung vorlegen konnte, zitierte er stattdessen eine Email eines Mitarbeiters des Statistischen Bundesamts, dass den Erhalt dieser Daten bestätigte.
Diese Email sollte, in Ermangelung von Beweisen, belegen, dass die berechnete Leistung des Hausverwalters, also die stundenlange Dateneingabe und -übermittlung, gerechtfertigt sei.

Mit ruhigen und klaren Worten verlas der Verwalter im Beisein seiner Mitarbeiterin diese Email. Die Eigentümergemeinschaft akzeptierte diese Darstellung und glaubte dem Verwalter.
Doch stellte sich heraus, dass der Verwalter dreist gelogen hatte: diese Email existierte nicht. Er hatte sie erfunden und einen fiktiven, von ihm selbst verfassten Text vorgelesen.
Denn als Eigentümer zum Ende der WEG-Versammlung Einblick in diese Email nehmen wollten – war sie nicht zu finden! Der Verwalter als auch seine Mitarbeiter zeigten sich deutlich unwohl und blätterten in den mitgebrachten Aktenordnern.

“Ist die Email bei dir? Ich kann sie gerade nicht finden.” – “Nein, bei mir auch nicht. Komisch. Muss doch irgendwo sein…”

Mit den Worten “Wir schicken Ihnen eine Kopie zu!” versuchte der Verwalter die Sache zu vertuschen und verließ sichtlich beklemmt den Versammlungsraum.

Epilog:
Die Email wurde nie zugesendet. Der Verwalter hatte frech gelogen. Es waren nie Daten versendet worden, obwohl sie berechnet worden waren.
Betroffen war nicht nur die o.g.  Eigentümergemeinschaft, sondern wohl auch die weiteren 300-400 WEGs, die von diesem Hausverwalter betreut wurden.
Der Trick mit der Berechnung der Datenübertragung im Rahmen der Zensus-Umfrage wird sich in Kreisen unseriöser Hausverwalter herumgesprochen haben und so tausende, vielleicht zehntausende Verwalter-Rechnungen generiert haben. Rechnungen wohl gemerkt, ohne erbrachte Leistung.

Dieser Verwalter ist heute noch hauptberuflich tätig und betreut hunderte von Eigentümergemeinschaften. Die chronisch überlastete Staatsanwaltschaft blieb untätig, da diesem Verwalter bisher nicht nachzuweisen war.

Empfohlene Maßnahmen:
Prüfen Sie alle Verwalter-Rechnungen für Sonderhonorar. Nicht nur ihre Existenz, vor allem ihre Berechtigung in Bezug auf die erbrachte Leistung.

 

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