Scheinbar hatte der WEG-Verwalter bei Vertragsabschluss die Teilungserklärung nicht richtig studiert, oder sie zu seinen Gunsten ausgelegt und sich darauf verlassen, dass die Beiräte sie nicht genau kennen würden – jedenfalls wird seit Beginn der Verwaltertätigkeit – entgegen der Teilungserklärung – ein Honorar für die Verwaltung der PKW-Stellplätze in der Tiefgarage berechnet.
Auszug aus der Teilungserklärung mit der Definition des “Teileigentums”:
“Teileigentum ist das Sondereigentuman den nicht zu Wohnzwecken dienenden Garageneinstellplätzen der Tiefgarage I und II in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigenum, zu dem es gehört;”
Auszug aus der Teilungserklärung mit dem Hinweis, dass für die Parkplätze k e i n Verwalterhonorar erhoben wird:
“Auf die Teileigentumsrechte entfällt kein Verwalterhonorar”
Auszug aus dem Verwaltervertrag:
“Für die Gesamtheit aller Leistungen wird ein Verwalterhonorar in Höhe von 22,50 Euro je Wohnung sowie 2,50 Euro pro Tiefgaragenplatz jeweils zzgl. Mehrwertsteuer monatlich vereinbart.”
Auszug aus der Jahresabrechnung eines PKW-Stellplatzes: Gesamthonorar für die Parkplatz-Verwaltung. 1.985,52 €. Verwalterhonorar des Einzel-Parkplatzes: 38,18 €.
Durch das Ignorieren der Teilungserklärung in ihrem Sinne berechnet diese Verwaltung zusätzlich 1.985,52 € im Jahr.