Marodes Dach, feuchte Wohnung – und keine Reaktion vom Verwalter!

Über mehrere Jahre akzeptierte ein Verwalter Feuchtigkeit in einer Dachgeschosswohnung.  Die dringende Dachreparatur unterließ er und behauptete überzeugt “das Dach ist dicht!”. Ergebnis: 3,5 Jahre Mietausfall.

Das Dach des Hauses war seit Jahren marode. Es stammte aus den 60er Jahren, hatte weder Unterspannbahn noch Wärmedämmung und die Ziegel bröselten vor sich hin.

Seit über 10 Jahren war dies bekannt, es wurden immer wieder Kostenvoranschläge eingeholt. Getan wurde jedoch nichts.

Dies lag vor allem an der Weigerung des Beiratsvorsitzenden, der seine Wohnung auf der 1. Etage hatte und dem die Problematik der Dachgeschoßwohnungen egal war.
Ausserdem wollte dieser Beirat seine Wohnung in absehbarer Zeit verkaufen und eine hohe Instandhaltungsrücklage vorweisen. Aufwendig, nötige Reparaturen waren von seiner Seite ungewünscht.

Nun war es im Dachgeschoss zum zweiten Mal (!) zu Feuchtigkeitsschäden gekommen und die Wohnung nicht mehr vermietbar: die Tapeten waren durchfeuchtet und hingen von den Wänden ab, Wasserfecken – also Spuren der Durchfeuchtung – waren deutlich und auch an trockenen Tagen sichtbar.

Da die Verwaltung – auf Wunsch des Beiratsvorsitzenden, dem sie hörig war – immer noch nicht tätig wurde, entschied sich der Eigentümer der geschädigten Wohnung selber aktiv zu werden und kontaktierte die örtliche Handwerkskammer. Von dort erhielt er den Namen eines Sachverständigen.
Weil die Hausverwaltung nicht aktiv wurde, war der geschädigte Wohnungseigentümer gezwungen einen Sachverständigen einzuschalten, zu beauftragen und auch die Kosten hierfür zu übernehmen.

Dieser kam, besichtigte die Wohnung, fand und maß deutliche Feuchtigkeit in der Wand und erstellte untenstehendes Kurzgutachten:

Gutachten des Sachverständigen der Handwerkskammer, Herrn Dipl. Ing B.

“…die am 15.11. durchgeführte Wohnungsbegehung im Beisein von….. ergab folgendes Ergebnis: die Gaubenwangen am hofseitigen Fenster waren stark durchfeuchtet.
Ausgangspunkt der Durchfeuchtung waren die Anschlussbereiche an den Steildachflächen. Die Feststellungen wurden getroffen mit einem elektronischen Baustoff-Feuchtmessgerät UNI 2 + Aktiv-Elektrode B 60 der Firma GANN.
Eine Dachdeckerfirma ist hinzuzuziehen, da eine entsprechende Abdichtung bzw. Reparatur von außen zu erfolgen hat.”

gutachten2kl

Die Verwaltung reagierte daraufhin nicht.

Es wurde der Haus- und Hof-Dachdecker der Hausverwaltung zur Besichtigung der Wohnung geschickt. Auch dieser kam mit speziellem Feuchtigkeits-Messgerät und entdeckte und maß Feuchtigkeit in den Wänden. Auf die Frage, wann denn die akute Schadensstelle an den Gauben behoben werden würde antwortet der Dachdecker: “das hat alles keinen Sinn. Das ganze Dach muss saniert werden!”

Danach passierte … nichts! Danach wurden weder die vom o.g. Gutachter dringend geforderten Reparaturen eingeleitet – noch wurde dem betroffenen Wohnungseigentümer Hilfe angeboten.

Über 3 Jahre lang passierte n i c h t s!
Der Verwalter wiederholte seine Aussage: “Das Dach  ist dicht!”
Es oblag dem geschädigten Wohnungseigentümer der Dachgeschoßwohnung die Sanierung des Dachs einzuklagen. Als das Urteil vorlag passierte … wieder nichts!
Erneut musste der geschädigte Miteigentümer der Dachgeschoßwohnung tätig werden und bei Gericht einen “Antrag auf Ersatzvornahme” stellen, also eine Art “Zwangssanierung in Eigenregie”.
Erst dann, kurz vor Urteil, kam Bewegung in diese WEG und es wurde zaghaft mit einer kompletten Dachsanierung begonnen.

In dieser Zeit hatte die Hausverwaltung durch ihre Untätigkeit bereits einen Schaden von mehreren 10.000 € verursacht.

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