Dreist: Privatrechnung des Verwalters in Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft

“Der Verwalter hat das Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft von seinem eigenen strikt zu trennen.”

Wie schwer sich manche Verwalter nun den o.g. Leitsatz umzusetzen und wie schwer es ist, zwischen “mein” und “dein” zu unterscheiden, zeigt unten stehendes Beispiel:

Der Verwalter hatte im Vorjahr ohne Beschluss der Eigentümergemeinschaft und in Eigeninitiative im Keller eines Gebäudes die Lichtzufuhr zu vielen Einzelkellern gekappt.
Da er der Verwalter eigenmächtig und ohne Grund so handelte, verklagte ihn ein Eigentümer (Wohnung 24) auf Wiederinstandsetzung der Beleuchtung und Übernahme der Gerichtskosten.
Das Amtsgericht folgte der Auffassung des Klägers, der Verwalter wurde zur Kostenerstattung und Übernahme der Gerichts- und Anwaltskosten verurteilt.

Er zierte sich monatelang, verweigerte die Zahlung des doch recht moderaten Betrags und musste schließlich vom Obergerichtsvollzieher mit der Eidesstattlichen Versicherung und der Offenlegung seiner Vermögensverhältnisse bedroht werden.
Dieses Punkt zieht meistens, denn ihre Vermögensverhältnisse möchten wenige Verwalter offenlegen – leben sie doch recht gut von inoffiziellen Einkünften und dem “Dank” der beauftragten Handwerker.

Zur Erinnerung: bei dem o.g. Prozess hatte ein Miteigentümer den Verwalter persönlich verklagt, weil er einen Handwerker beauftragt hatte in das Sondereigentum eines Miteigentümers einzugreifen und es zu verändern.
Die Eigentümergemeinschaft war bei diesem Prozess in keiner Weise involviert.

Umso mehr staunte der klagende Miteigentümer, als bei der Durchsicht der Abrechnungsunterlagen der WEG eine Rechtsanwaltsrechnung zu Lasten der Eigentümergemeinschaft vorfand!
Dieser skrupellose Verwalter hatte sich erdreistet, seine private Anwaltsvertretung in o.g. Angelegenheit über die WEG abzurechnen.
Hierzu hatte er seinen Anwalt gebeten – unter Vortäuschung falscher Tatsachen – eine Rechnung zu Lasten der Eigentümergemeinschaft auszustellen.

Untenstehend seine private Rechtsanwalts-Rechnung mit dem buchhalterischen Stempel der Überweisung vom WEG-Konto an den Rechtsanwalt.
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Nachdem dies durch engagierte Miteigentümer aufgedeckt werden konnte, verfasste die Eigentümergemeinschaft mit dem Nachfolge-Verwalter einen Beschluss und forderte den Vor-Verwalter auf, diesen Betrag zurückzuüberweisen.

Hier der Zahlungseingang, bestätigt durch den Kontoauszug. Im Betrefftext der Überweisung fordert dieser Verwalter dreist: “SENDEN SIE MIR DIE ORIGiNAL RECHNUNG ZU.”

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Dieser Verwalter ist heute noch hauptberuflich tätig, wenn auch nicht mehr in dieser WEG.

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