Archiv der Kategorie: Beschluss-Formulierung / Musterbeschlüsse

Schadenersatz gegenüber der Hausverwaltung

Wann kann gegenüber einer Hausverwaltung ein Antrag auf Prozesskostenerstattung gestellt werden?

Voraussetzungen:
1. Der vom Gericht aufgehobenen Beschluß muß von der Hausverwaltung in die Tagesordnung eingebracht worden sein. Die Verwaltung war also Initiator des Beschlusses.

2. Es muß sich um eine prof. Hausverwaltung handeln, Die Miteigentümer müssen in den Glauben gewesen sein, daß der von der Verwaltung eingebrachte (und später vom Gericht aufgehobenen Beschluß) seine Richtigkeit hätte.

3. Die Hausverwaltung darf nicht entlastet worden sein.
Ansonsten: fristgerecht bei Gericht  den Beschluß ‘Entlastung des Verwalters’ aufheben lassen.

4. Der Antrag auf Schadensersatz-Erstattung muß fristgerecht vor der nächsten Versammlung eingebracht werden. Fristgerecht heißt: so zeitig, dass der Antrag noch in die Tagesordnung aufgenommen werden kann. Zur Erinnerung: die Einladungsfrist beträgt 3 Wochen. Die Einladungen mit der Tagesordnung werden also ca 3-4 Wochen vor der Versammlung von der Hausverwaltung versendet.

5. Frist für den Zahlungseingang von Seiten der Hausverwaltung. Danach Mahnverfahren usw.

6. Was tun wenn Verwaltung nicht zahlt? Nun schon Beauftragung einer Rechtsanwalts-Kanzlei zur Durchsetzung der Interessen der Eigentümergemeinschaft beschließen.

Vorschlag MUSTER TOP Kostenerstattung Prozess:

“TOP Kostenerstattung Prozess
Amtsgericht Musterstadt, Urteil vom ………., Aktenzeichen …………..
Beschlüsse zu TOP 6 und TOP 12 der Eigentümerversammlung vom ……
Die angefochtenen Beschlüsse wurden vom Gericht aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens (Gerichtskosten, Rechtsanwälte) gehen zu Lasten der Eigentümergemeinschaft.
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Antrag zur Tagesordnung (TOP): Einholen von Forderungen gegenüber dem Vor-Verwalter

Am Nicht-Nachhalten von Aussenständen erkennen Sie einen unseriösen Hausverwalter.
In der Jahresabrechnung werden Aussenstände im “Vermögensstatus” ausgewiesen – wenn dieser denn erstellt wird. Denn verpflichtend ist dies für den Verwalter nicht, so dass er oft nicht oder falsch erstellt wird.

Bis irgendwann ein kritischer Miteigentümer oder engagiert Beirat nachforscht. Dies ist die Ausnahme und so bleiben viele Aussenstände, z.B. aus Hausgeldnachzahlungen – gerne auch von Verwalter-nahen oder Beirats-nahen Miteigentümern (!) – über Jahre unentdeckt.
Irgendwann sind sie verjährt. Zum finanziellen Schaden der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Praxisfall:
nicht der neue WEG-Verwalter, sondern ein engagierte Miteigentümer deckt auf, dass ein einzelner Miteigentümer seit 5 Jahren Außenstände angehäuft hatte, die vorm Vor-Verwalter weder angemahnt noch der Eigentümergemeinschaft je bekanntgegeben wurden.

Vorgehensweise:
zu untersuchen ist, welcher Betrag gegenüber dem Miteigentümer bereits verjährt ist und welcher nicht. Der nicht verjährte Betrag sollte vom aktuellen Hausverwalter umgehend angemahnt werden. Für den verjährten Betrag sollte umgehend der Vor-Verwalter in Haftung genommen werden.
Wenn es aufgrund der auch hier geltenden Verjährungsfristen noch möglich ist, empfiehlt sich folgeder Antrag zur Tagesordnung, den jeder Miteigentümer stellen kann:


Betreff:
Ergänzung der Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung um den Tagesordnungspunkt (TOP):
„Forderungen gegenüber dem Vorverwalter Z……..in Höhe von ..… €“

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit bitte ich Sie, den nachfolgenden Tagesordnungspunkt in die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung und mit der Einberufung zur Versammlung bekannt zu geben.

TOP: „Forderungen gegenüber dem Vor-Verwalter Z….. in Höhe von …… €”

Begründung: Die Forderungen gegenüber dem Miteigentümer XY belaufen sich zum Ende des letzten Jahres auf insgesamt……. €. Dieser Betrag wurde vom Vor-Verwalter Z weder angemahnt noch eingeholt. Davon sind bereits ………………€ gegenüber dem Miteigentümer XY verjährt und müssen nun kurzfristig gegenüber dem Vor-Verwalter Z geltend gemacht werden.

Beschlussfassung:
Die Eigentümergemeinschaft beschließt die Beauftragung und Ermächtigung des [akutellen] Hausverwalters, den Betrag von ……. € [ = gegenüber Miteigentümer bereits verjährter Betrag] gegenüber dem Vor-Verwalter Z. Z. , Z-Straße, 00000 Z-Ort, einzufordern. Dieser Betrag resultiert aus den verjährten Hausgeldzahlungen des Miteigentümers XY. Sollte Herr Z diese Forderung nicht ausgeglichen, wird die Verwaltung beauftragt und bevollmächtigt, die Forderung unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwaltes, notfalls auch gerichtlich, geltend zu machen.“

Da dieser Beschlussantrag den Grundsätzen ordentlicher Verwaltung entspricht,
bitte ich um die Aufnahme dieses Tagesordnungspunktes in die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung. Ich bitte Sie, meiner berechtigten Forderung fristgerecht nachzukommen und den Tagesordnungspunkt genau so wie von mir formuliert aufzunehmen. Ich bitte um Bestätigung bis zum ..……….. [ca. 14 Tage Frist].
Besten Dank!

 Mit freundlichen Grüßen,

 

Senden Sie diesen Antrag rechtzeitig, d.h. gerne einige Wochen und Monate  v o r  der nächsten WEG-Versammlung dem Verwalter zu. Per email und zusätzlich per Einschreiben. Damit der Antrag nicht verloren geht…
Warum sollten Sie diesen Antrag stellen? Ist das Einholen von Aussenständen nicht Aufgabe des aktuellen Hausverwalters? Ja, aber viele (wenig seriöse) Verwalter arbeiten nicht wunschgemäß und zieren sich gegen einen Vor-Verwalter tätig zu werden – “eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus”…

Beschluss “Auszahlung von Guthaben”

Eine Hausgeldabrechnung endet entweder mit einem Guthaben oder einer Nachzahlung. Achten Sie darauf, dass ein Beschluss gefaßt wird, der ein genaues Datum für die Einzahlung der Nachzahlungen und die Auszahlung der Guthaben aus der Hausgeldabrechnung festlegt.

Beispiel für einen Beschlußtext:
“Guthaben aus der Jahresabrechnung sind bis zum 30.06. zu überweisen, Nachzahlungen sind ebenfalls bis zum 30.06.auf das WEG-Konto einzuzahlen.”

Stellen Sie sicher, dass ein solcher Beschluss verabschiedet wird.
Falls der Verwalter daraufhin nicht zahlt – ist er anzumahnen.