Archiv der Kategorie: 3.3. VERMÖGNSSTATUS

Sehr wichtig, gerne vernachlässigt

Vermögensstatus: Ausweis der Forderungen und Verbindlichkeiten der WEG

Am Beispiel dieser Muster-Eigentümergemeinschaft soll der Vermögensstatus verdeutlicht werden.

vermoegensstatus-excel

Schauen wir uns die Position “FORDERUNGEN” genauer an. Woher kommen diese Zahlen?

Tabelle Forderungen des aktuellen Jahres: Bewirtschaftung und Rücklagen
Dazu untenstehend eine Übersicht der Abrechnungsergebnisse aller Wohnungen mit dem Ausweis von
a) Abrechnungsspitze
b) Differenz zwischen Plan und Zahlung
c) Gesamt-Abrechnungssaldo

hausgeldabrechnung-aller-eigentuemer

Hier etwas größer dargestellt (Beispiel WEG mit fiktiven Namen, Danke an Fa. ALCO)

uebersicht1_beispiel_weg

uebersicht2_beispiel_weg

uebersicht3_beispiel_weg

Dies Übersicht stellt sich – pro Miteigentümer – wie folgt dar:
Bewirtschaftungskosten  (“ABR Bewirtschaftung”)
+ Rücklage (“ABR Rücklage”)
= Gesamtabrechnung (“ABR Gesamt”)

– Wirtschaftsplan (“Zahlung SOLL”)

=  “Abrechnungsspitze” (“ABR Spitze”), d.h. Differenz zwischen wirklicher Abrechnung und Wirtschaftsplan (NICHT gezahltem Hausgeld!)
Die “Abrechnungsspitze” sagt also nur etwas zwischen der wirklichen IST-Abrechnung und dem Wirtschaftsplan aus.
In diesem Beispiel ist die “Abrechnungsspitze” negativ, d.h. die wirklichen Kosten waren höher als im Wirtschaftsplan vorgesehen.

Nun erfolgt der Vergleich mit den geleisteten Zahlungen (“Zahlung IST”)
Danach der Ausweis der Differenz zwischen Plan (“Zahlung SOLL”) und geleisteten Zahlungen(“Zahlung IST”).
Das Ergebnis ist der Abrechnungs-Saldo (“ABR-Saldo”)

Bei dem im Vermögensstatus aufgelisteten Forderung kann unterschieden werden zwischen
* Forderungen aus dem Wirtschaftsplan und
*  Forderungen aus der Abrechnungsspitze

 

Beispiel des o.g. Miteigentümer Karl Strutz:

hausgeld-karl-strutz

Bei seiner Forderung aus dem Wirtschaftsplan lässt sich unterscheiden:
Forderung Wohngeld: 89,69 €
Forderung Rücklage: 22,31 €
Forderung insgesamt: 112,00 €

Oder als Graphik dargestellt:

grafik-abrechnungselemente

 

 

Der Vermögensstatus – was ist das?

logo-haufe-de  Zitat aus www.Haufe.de zum Thema Jahresabrechnung:

Eine weitere Möglichkeit einer Plausibilitätskontrolle der rechnerischen Richtigkeit der Gesamtabrechnung bietet die Aufstellung eines Vermögensstatus auf den Schlusstag des Wirtschaftsjahres.
Im Schrifttum vielfach als zwingender Bestandteil der Jahresabrechnung gefordert, wird der Vermögensstatus von der herrschenden Rechtsprechung als freiwillige Leistung des Verwalters angesehen, die nicht Gegenstand des Beschlusses über die Jahresabrechnung ist. Dies hat auch der BGH klargestellt.
Wird der Vermögensstatus in die Jahresabrechnung aufgenommen, muss er für den einzelnen Wohnungseigentümer verständlich sein. Bilanzmäßige Darstellungen haben in Jahresabrechnungen jedenfalls nichts zu suchen. Der durchschnittliche Wohnungseigentümer ist nämlich ohne spezifische buchhalterische Kenntnis nicht in der Lage, diese Art der Darstellung zu verstehen.
Plausibilitätskontrolle:

  • Geldbestände • Banksalden, ggf. Kassenbestand
  • zzgl. Forderungen • z. B. Nachzahlungen Vorjahr/Gut­haben Abrechnung Fernwärme/rückständige Hausgeldvorauszahlungen ausgeschiedener Eigentümer
  • zzgl. aktive Rechnungsabgrenzung • z. B. Heizölbestand
  • abzgl. Verbindlichkeiten • z. B. Guthaben Vorjahr/Gaslieferung ­Dezember/Kosten Wärmedienst
  • abzgl. passive Rechnungsabgrenzung • z. B. Simulationsabrechnung Gas oder Fernwärme
  • = Nettovermögen (= Instandhaltungs­rücklage)

Über die Gleichung weist der Vermögensstatus ebenfalls die rechnerische Richtigkeit der Gesamtabrechnung nach und erfüllt darüber hinaus betriebswirtschaftlich wesentliche Funktionen.
Systematische Einflüsse auf die Liquiditätsstruktur des Rücklagevermögens in Abhängigkeit von der Art der Heizungsanlage (Liquiditätsbindung durch Ölbevorratung oder Liquiditätsschonung durch monatliche Abrechnung von Gaslieferungen) und Forderungen, die ausfallbedroht sind, werden offengelegt.

Hinsichtlich seiner Aussagekraft wird der Vermögensstatus in der Verwaltungspraxis überwiegend als der Entwicklung des Banksaldos überlegen angesehen. Dem formalen Mangel des Vermögensstatus, nicht den Banksaldo zu Beginn des Wirtschaftsjahres auszuweisen, kann dadurch begegnet werden, dass der Vermögensstatus auf den Schlusstag des Vorjahres (definitorisch identisch mit einem Status auf den Beginn des Referenzjahres) ebenfalls der Abrechnung beigefügt wird.”

Beispiel Vermögensstatus (Dank an die Musterabrg. Fa ALCO):

beispiel-vermoegensstatus-fa-alco
Empfohlene Maßnahmen:
Schauen Sie sich den Vermögensstatus an, der der Jahresabrechnung beigefügt wurde. Ist er Ihnen verständlich? Werden die aufgeführten Beträge nachvollziehbar erklärt?
Falls der Vermögensstatus fehlt: fordern Sie ihn vom Verwalter ein. Wenn er verweigert wird, so ist dies nicht ohne Grund.

Verwalter: “Vermögensstatus? – Den kriegen Sie nicht!” – Beirat: “Vermögensstatus? – Den brauchen wir auch nicht!”

Das, was sich auf dieser Eigentümerversammlung abspielte, ähnelte einem schlechten Film.

Da das Mahn-Management der als unseriös bekannten Hausverwaltung seit Jahren inexistent war, d.h. es wurde praktisch nie gemahnt und war deshalb in der Vergangenheit öfters zu verjährten Hausgeldforderungen gekommen, forderte ein kritischer Miteigentümer vom Verwalter den Vermögensstatus, den er in den Unterlagen der kürzlich verteilten Hausgeld-Jahresabrechnung nicht vorfand.

Der Vermögensstatus gibt Auskunft über den Stand der Bankenkonten – und über alle Forderungen und Verbindlichkeiten der WEG.
Hierzu zählen auch die Hausgeldnachzahlungen des aktuellen Jahr sowie der Vorjahre.
Ggf handelt es sich um hohe Beträge von mehreren Zehntausend Euro.

Doch auf diese Bitte antwortete der Verwalter – an diesem Abend im feinem Zwirn und Lackschuhen gekleidet, um von seiner Haudegen-Manier abzulenken – in bekannt-diktatorischem Ton: “Den kriegen Sie nicht!”

Die übrigen Miteigentümer reagierten zunächst nicht.
Scheinbar wussten sie nicht, was unter einem “Vermögensstatus” zu verstehen war. Doch nach der enormen Verärgerung des Verwalter zu schließen … musste es schon etwas arg Unanständiges sein. Etwas, mit dem man in den feinen Kreisen dieser WEG nichts zu tun haben wollte.
“Wollen Sie den Verwalter absichtlich verärgern?” raunte es vom Nachbartisch.

Doch schon erwiderte der Beiratsvorsitzende und kam dem aufgebrachten Verwalter in vorauseilendem Gehorsam entgegen: “Wir bilanzieren. Einen Vermögensstatus brauchen wir auch nicht!”

Diese absurde Szene spiegelt das Problem vieler Eigentümergemeinschaften wieder.
Statt einen (unseriösen) Hausverwalter zur Rede zu stellen und überaus wichtige Unterlagen vehement einzufordern – wenn sie denn wider Erwarten nicht automatisch von der Hausverwaltung zur Verfügung gestellt werden – meiden die Eigentümer jeglichen Konflikt.

“Bloß nicht den Verwalter verstimmen” scheint es in ihren Köpfen zu warnen.
Diese Herrschaften haben weder verstanden, dass der Hausverwalter nur Dienstleister ist – noch verfügen sie über grundlegendes Wissen zur WEG und zur Abrechnung.
Statt dessen: kuschen, brav sein und bloß keine “dummen” Fragen stellen.

Doch was nützt alles unselige Gerede zur “Bilanzierung”  – wenn doch niemand weiß, welche Hausgeldnachzahlungen in der Tat noch offen sind?

Ein Beirat, der bei einem solch wichtigen Thema bewußt abwehrend reagiert, kommt selber unter Verdacht.
Nicht selten werden Außenstände (Nachzahlungen, Erstattungen usw.) von Beiräten oder Verwalter-nahen Miteigentümern … “vergessen”.
Denn sie erscheinen nur auf dem Vermögensstatus.
Und diesen wollte in dieser WEG niemand sehen….. Warum??

 

Empfohlenen Maßnahmen:
Vermögensstatus immer einfordern.
Lassen Sie ihn sich vom Beirat oder vom Verwalter genau und verständlich erklären.

270.000 € aus Rücklage der Wohnungseigentümer verschwunden

Nachdem vor einem Jahr in München Eigentümer um über eine Millionen € durch eine Hausverwalterin geschädigt wurden, kam es jetzt zu einer neuen Ausplünderung um rund 270.000 € bei einer anderen Wohngemeinschaft durch eine bisher unbescholtene andere Hausverwaltung.
Auch in diesem Falle ist das Geld weg und wird selbst dann, wenn die dafür verantwortliche Person wegen Untreue verurteilt sein wird, den Eigentümern vermutlich nicht ersetzt werden.
Immer wenn diese Fälle publik werden, ist das Gezetere der Eigentümer für wenige Wochen groß.
Nach wenigen Wochen sind die Presseberichte in Vergessenheit geraten und die Laxheit bei der Hausverwalter-Kontrolle geht wie gewohnt weiter.

Man kann sich nur an dem Kopf fassen, wenn man wie Hausgeld-Vergleich e.V. fast täglich mitbekommt, dass die Masse der Eigentümer vollkommen desinteressiert am Verbleib ihres Geldes und an der Art der Verwendung sind.
Man legt keinen Wert auf die Ausweisung aller Kontostände der WEG-Konten in der Jahresabrechnung.
Der Mehrheit der Eigentümer ist unbekannt, dass die Rechtssprechung aus guten Grunde die Angabe der Kontobestände per 1.1. und 31.12. verlangt, da nur dann eine Schlüssigkeitsprüfung der Jahresabrechnung möglich ist.

Für die Verfügung des Verwalters auf die WEG-Konten werden keine Beschränkungen gesetzt, wie z.B. zweite Unterschrift des Beirats oder eines anderen sachkundigen Eigentümers bei Ausgaben ab einer bestimmten Größenordnung.
Beiräte oder Eigentümer prüfen häufig nur „Kopien?“ der Originale und lassen sich damit von der Hausverwaltung abspeisen.

Auf zwischenzeitliche Kontrollrechte der Kontostände direkt bei der Bank verzichtet man.
Bei den Energiebetrieben oder Handwerkerfirmen wird nie nachgefragt wird, ob die erforderlichen Zahlungen von der Hausverwaltung pünktlich eingehen.
Auf gelegentliche Zwischenprüfungen unabhängig von der Jahresabrechnung wird verzichtet.
Gegenkontrollen zu Angeboten gibt es nicht.

Gewissenhafte und vorsorgliche Eigentümer, die derartiges z.B. über Beschlussfassungen fordern, werden statt dessen von der Mehrheit wie Lesewesen aus einer unbekannten Welt beäugt, häufig verspottet, der Lächerlichkeit preisgegeben und schließlich „platt gemacht“.
Wie dumm muss man eigentlich sein, um nicht zu begreifen, dass bewährte  Kontrolleinrichtungen der Wirtschaft auch im Wohngemeinschaften Einzug finden sollten.
Selbstverständlich wird man dadurch nicht die absolute Sicherheit erreichen. „Das bisherige System der verbreiteten Arglosigkeit begünstigt die Selbstbedienung einer Hausverwaltung“, wie ein Staatsanwalt zutreffend den Zustand bei
der Wohnungseigentumsverwaltung beurteilte.

Wer weder Zeit und noch Intelligenz zur Prüfung der Verwendung seines Geldes investieren will und sogar noch die wenigen kritischen und engagierten Miteigentümer behindert, der sollte sich nicht wundern, wenn ihm irgendwann auch Geld fehlt.

Hausverwalter soll Geld bei Gemeinde abgezweigt haben

von der Rheinischen Post Online

Wegen Untreue und Urkundenfälschung zu Lasten einer Kirchengemeinde wurde ein Ex-Hausverwalter (40) am Montag vom Amtsgericht verurteilt. Laut Anklage hatte er mit einem Buchungstrick und einer geschickt gefälschten Rechnung 2014 fast 20.000 Euro der Gemeinde in Hilden auf sein Konto abgezweigt.

titel rp_kl

 

 Beim Prozess ließ der Mann sich am Montag nicht blicken, die Anklagebank blieb leer, aber am Schuldspruch änderte das nichts. Mit schriftlichem Strafbefehl, der ihm nun per Post zugeht, wurde er zu 6000 Euro Strafe verurteilt. Laut Anklage war der Mann in einer Hausverwaltung gerade erst mit den Aufgaben eines ausgeschiedenen Geschäftsführers betraut worden. Dadurch erhielt der Angeklagte auch Vollmacht über das Konto der Kirchengemeinde, deren Objekte die Hausverwaltung betreute. Mit einer gefälschten Rechnung, die aussah wie die Formulare einer tatsächlich tätigen Firma, soll er dann erfundene Materialkosten für Türen und Fenster geltend gemacht – und den Betrag auf sein Konto überwiesen haben.

Für die Hausverwaltung schon der zweite Schlag innerhalb weniger Monate. Denn der kurz zuvor geschasste zweite Geschäftsführer habe ebenfalls seine Befugnisse überschritten und angeblich sogar 250.000 Euro veruntreut. Dafür vor die Tür gesetzt und vom Angeklagten ersetzt, hat dieser 40-Jährige dann aber die Masche des Vorgängers übernommen und auf diese Weise jene 20.000 Euro ergaunert. Das Urteil gegen ihn ist noch nicht rechtskräftig.

(Info und Dank an: RP Online vom 24. Mai 2016)

Aktuell: Konten geplündert – Verwalter auf der Flucht

Aktuell aus Berlin wird ein Fall mitgeteilt, wo ein WEG-Hausverwalter die Konten seiner Eigentümergemeinschaften plünderte, u. a. mit Hilfe von Rechnungen von Scheinfirmen – und sich nun “auf der Flucht” befindet. -zig WEGs sind betroffen, bei fast allen wurden Abbuchungen im 5-stelligen €-Bereich festgestellt.
Insgesamt ist ein Schaden im 6-stelligen €-Bereich zu befürchten.
Aktiv geworden ist die Staatsanwaltschaft nach letzten Infos noch nicht (!), bei der Polizei hieß es man “sammle zur Zeit die Anzeigen” der Geschädigten. D.h. der Verwalter ist immer noch nicht zur Fahndung ausgeschrieben und kann theoretisch weiterhin diese Eigentümergemeinschaften schädigen.
Diese legen ihre Hoffnung nun in eine enge Zusammenarbeit mit den Sachbearbeitern der Banken und versuchen mit ihrer Hilfe, weitere Abbuchungen des flüchtigen Verwalters zu verhindern…

Empfohlene Maßnahmen:
Prüfen Sie den Verwaltervertrag in Bezug auf die Bankvollmacht des Verwalters
Wurden alle Vereinbarungen der Bank übermittelt?
Schauen Sie sich die Konto-Eröffnungsunterlagen genau an: das Konto sollte eröffnet worden sein auf den 1. Namen der WEG und mit 2. Inhaberbezeichnung WEG. WEG-Konten sollten als “offene Fremdgeldkonten” geführt werden – und als nichts anderes!

Verwalter weist über Jahre falschen Vermögensstatus aus

Mit der Jahresabrechnung präsentierte der WEG-Verwalter den untenstehenden, fehlerhaften Vermögensstatus zum 31.12.

bilanzkonten_alt_kasch_kl

 

Fehlerhaft ist er, weil er zwei Forderungen der Eigentümergemeinschaft, die seit über 2 Jahren bestanden, einfach ignorierte.
Diese Forderungen wurden nicht angemahnt, auch wurden sie im Vermögensstatus nicht als offene Forderung ausgewiesen.
Die Vermutung liegt nahe, dass die Schuldner eine nahe Beziehung zum Verwalter haben. Entgegenkommenderweise fordert dieser deshalb die Schulden, die die Parteien D + L gegenüber der WEG haben n i c h t  ein.
Damit verstößt er gegen seine Pflichten als Verwalter.

Abzuwägen ist dieser Verstoß mit der Wahrscheinlichkeit, der Aufdeckung/Bekanntmachung. Da die viele Miteigentümer beruflich oder privat überlastet sind – stehen die Chancen gut.
In diesem Fall jedoch standen sie eher schlecht.
Die Sache flog auf, die Schuldner erhielten Mahnungen und der Vermögensstatus, im dritten Jahr fehlerhaft,  musste korrigiert werden.

In der darauf folgenden WEG-Versammlung wurde dies öffentlich gemacht.
Der Verwalter wurde aufgefordert die Forderungen anzumahnen. Desweiteren musste der Vermögensstatus korrigiert werden.
Damit es nicht erneut zu Fehlern kam, sahen sich die Eigentümer gezwungen, dem Verwalter den Protokolltext   zum TOP 2 – Jahresabrechnung zu diktieren:

“TOP 2 – Jahresabrechnung 2015

Zusatzinfo zum Vermögensstatus 31.12.2015:
„Nicht ausgewiesen, jedoch vorhanden sind seit 2013 Forderungen in Höhe von 2.673,51 € (Miteigentümer D. in Höhe von 1.221,53 € und Miteigentümer L. in Höhe von 1.451,80 €). Das Vermögen der WEG erhöht sich somit von 54.999,98 auf 57.673,49 €.“

bilanzkonten_neu_kasch_kl

Zusammenfassung:
Nur durch die Wachsamkeit einzelner Miteigentümer konnte die WEG vor Schaden bewahrt werden.
Die Tatsache, dass diese “vergessenen” Forderungen weder gemahnt noch im Vermögensstatus als offene Posten geführt wurden, wirft kein gutes Licht auf diese Verwaltung.

Empfohlene Maßnahme:
Verwalter wechseln, das das Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben ist.

Außenstände der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht angemahnt

Als WEG-Verwalter sind diese Dienstleister verpflichtet, alle Aussenstände der Gemeinschaft nachzuhalten, anzumahnen und ggf. gerichtlich einzuklagen.

Nicht so dieser “TüV-zertifizierte” WEG-Verwalter. Beim Einfordern von Aussenstände nimmt man es, wie viele anderen Verwalter, nicht so genau.
Grund ist die Tatsache, dass ein Verwalter in der Regel schalten und walten kann wie er möchte: die Eigentümer haben oft nicht ansatzweise Kenntnisse, das WEG-Recht, die Buchhaltung oder Technik (Sanierungen) betreffend. Dito der Beirat, der oft “Schein” mit “Sein” verwechselt, seine eigenen Interessen im Vordergrund sieht – oder, seltener,  sich ehrlich bemüht, mit den Anforderungen aber völlig überfordert ist.

So ist es nicht überraschend, dass es vorkommen kann, dass Aussenstände von Verwalter-nahen oder Beirats-nahen Miteigentümern n i c h t  angemahnt werden.
Warum auch? Merkt ja doch niemand.

So gerieten auch in diesem Fall, 2 Aussenstände in Höhe von 1.221,53 € und 1.451.80 € absichtlich in Vergessenheit.
Von einer Absicht bzw. einem Vorsatz kann deshalb ausgegangen werden, das diese Forderungen n i c h t   im Vermögensstatus der WEG als offenen Forderungen aufgeführt wurden.
Und dies schon seit Jahren. Genau genommen, seit Mitte 2013, dem Zeitpunkt an dem diese Summen fällig wurden.

Ihren Ursprung haben diese Forderungen nicht in ausstehendem Hausgeld – sondern in einer vorschnellen Überweisung von “Erstattungsgeldern” der Hausverwaltung.
Die Eigentümergemeinschaft war – laut Protokoll (!) – dem Tagesordnungspunkt des Verwalters gefolgt und hatte angeblich eine “Erstattung für Neufenster” an zwei neu hinzugekommen  Miteigentümer zugestimmt. Was die WEG in der Versammlung wirklich beschloss kann heute nicht mehr in Erfahrung gebracht werden, denn handelt sich um diejenige Verwaltung, die regelmässig mit ausgesprochen phantasievollen und wirklichkeitsfremden Protokolltexten überrascht.  Fakt ist aber, dass die Erstattung als Beschluss im Protokoll festgehalten wurde.
Das dieser Unsinnsbeschluss daraufhin bei Gericht erfolgreich angefochten wurde – war der Beschluss hinfällig und wurde aufgehoben.
Im Grunde war nun alles so, als hätte es diesen Beschluss zur Erstattung für Neufenster nicht gegeben.
Wenn nicht…. die Hausverwaltung 2 Tage nach der Versammlung vorschnell diese Beträge an die beiden Neu-Miteigentümer ausgezahlt hätte…..

Was ausgezahlt wurde, musste nun wieder zurück in die Kasser der Gemeinschaft.
Denkt man sich.

Der Verwalter dagegen blieb untätig. In solchen Fällen ist man versucht, ein “persönliches Verhältnis” zu den beiden neuen Miteigentümern zu unterstellen – oder wirtschaftliche Verflechtungen (“Hausverwaltung erhält Vermittlungsprovision vom Käufer, dafür sorgt sie dafür, dass die Kosten der vom Käufer gewünschten Neufenster von der WEG bezahlt werden…”) zu vermuten.

Von den beiden sich bemühenden, aber nicht fachkundigen und überforderten Beiräten ist einer bereits schwer erkrankt und verstirbt 2015.
So verblieben lediglich 2 Kenntnisträger in der WEG: der übrig gebliebene Beirat – und der Beschlussanfechter von 2013.

Nach Erhalt der Abrechnung 2015 und des Vermögensstatus zum 31.12.2015 ist es offensichtlich, dass diese beiden Aussenstände  n i c h t  aus Forderung ausgewiesen werden.
Der Vermögensstatus ist somit falsch. Die Position “Forderungen” um den Betrag der beiden Fensterstattungen erhöht werden.
Gleichzeitig wird festgestellt, dass diese Forderung zum 31.12.2016 verjährt.

Der Verwalter wird nun vom verbleibenden Beirat und vom Beschlussanfechter aus 2013 ausdrücklich aufgefordert, endlich tätig zu werden.

In der Tat, im Juli 2016 schreibt er die beiden Miteigentümerparteien erstmalig (!!!) an:

“Sehr geehrter Frau…,
sehr geehrter Herrr…,
am 02.10.2013 wurde Ihnen gem. Beschluss zu TOP 2 der Eigentümerversammlung vom 30.09.2013 für den Fensteraustausch € 1.221,53 erstattet.
Dieser Beschluss ist erfolgreich angefochten worden. Wie bereits telefonisch besprochen, wird der Betrag daher zurückgefordert.
Wir möchten Sie daher bitten, im rechtlichen Sinne auffordern, den Betrag von € 1.221,53 auf das nachfolgend aufgeführte Konto auszugleichen:………”

mahnung aus 2013_kasch2_kl

Empfohlene Maßnahmen:
Lesen Sie die Protkolle aufmerksam. Machen Sie sich Notizen und haken Sie bei der Verwaltung nach.
Machen Sie sich mit der Darstellung des Vermögensstatus vertraut.

Verwalter, die keinen Vermögensstatus aushändigen und Ihnen antworten, den bräuchten Sie doch nicht, … sofort a l l e  Belege prüfen.
Und einen neuen Verwalter suchen.

 

Kassel: Verschwundener Hausverwalter – Eigentümern blieben 30.000 Euro offene Forderungen

Sitzen gelassen: Der Hausverwalter dieser Wohnanlage in der Weidlingstraße 5 machte erst einen schlechten Job und sich dann aus dem Staub. Er ließ die Eigentümer auf 30.000 Euro Außenstanden sitzen.

Von Christina Hein, 27.05.2014

Kassel. Bis vor zehn Jahren war die Welt der 77 Eigentümer der Wohnanlage Weidlingstraße 1-9 und Gilsastraße 11-17 noch in Ordnung. Heute stehen sie vor einem Scherbenhaufen und müssen für Außenstände in Höhe von über 30.000 Euro aufkommen. Zu verdanken einem Hausverwalter, der erst einen schlechten Job gemacht hat und jetzt über alle Berge ist, sowie einem Hausbeirat, der davon wenig mitbekommen hat.

Zu verdanken einer Hausverwaltung, die einen schlechten Job gemacht hat und jetzt über alle Berge ist, sowie einem Hausbeirat, der davon wenig mitbekommen hat.
Die Probleme begannen mit dem Tod des alten Hausverwalters 2001. Die Wohnungseigentümerversammlung suchte einen Nachfolger. Unter mehreren Bewerbern entschied man sich für einen Anbieter. „Er trat kompetent und verlässlich auf und hat auf uns den besten Eindruck gemacht“, sagt Gudrun Gutt-Schmidt, eine der langjährigsten Eigentümerinnen. Die Mehrheit wählte ihn, denn er hatte zudem ein preisgünstiges Angebot gemacht: Er verlangte knapp 12 Euro pro Monat pro Wohnung.
Die ersten drei Jahre sei alles glatt gelaufen, erzählt Gutt-Schmidt, die außerdem CDU-Ortsbeiratsmitglied und Schiedsfrau im Vorderen Westen ist. Dann ließ der Service deutlich nach.

„Die Abrechnungen kamen endlos zu spät, sodass wir vom Finanzamt angemahnt wurden, das Büro war nicht mehr besetzt.“ Irgendwann habe sich ein neuer Verwalter gemeldet, der die Firma und die Kunden übernommen hatte.

2010 stieß der Projektentwickler Peer Schütte als neuer Eigentümer zur Gemeinschaft hinzu und schlug nach kurzer Zeit die Hände über dem Kopf zusammen. „Ich lese Verträge prinzipiell gründlich“, sagt Schütte. In den Hauspapieren stieß er auf Widersprüchliches, Unzulänglichkeiten und Versäumnisse. Kommunikation und Transparenz hatten nicht stattgefunden und waren vom gewählten, zum Teil seit Jahren bestehenden Beirat nicht moniert worden. Heute wohnen in der Ende der 60er-Jahre gebauten Eigentumsanlage im Vorderen Westen nur noch 50 Prozent der Eigentümer. Schütte: „Je mehr diese Zahl sinkt, desto weniger wird sich engagiert.“
Sonderumlagen seien nicht hinterfragt und Berechnungen ebenso wie die gesamte Arbeit der Hausverwaltung nicht kontrolliert worden.

Irgendwann im Winter war der Öltank leer. Mehrere Privatinsolvenzen innerhalb der Eigentümergemeinschaft sowie Mietsäumnisse und damit massive Hausgeldschulden waren bei Kalkulationen nicht beachtet worden. Jetzt müssen die restlichen Eigentümer für Außenstände in Höhe von mehreren 10 000 Euro aufkommen. Veruntreuung könne man dem ehemaligen Hausverwalter nicht vorwerfen.

Schütte betont, dass sich Geiz nicht auszahlt, wenn zudem das „Engagement der Eigentümer bei der Gestaltung der WEG nicht gezielt eingefordert wird“.
Ein anderes Beiratsmitglied sagt: „Die Probleme sind behoben, wir haben eine neue fähige Hausverwaltung und befinden uns auf einem guten Weg.“

Das sagt ein Eigentümer:
„Ein schlechter Verwalter zieht immer einen Rattenschwanz an Problemen hinter sich her“, sagt Peer Schütte, der jetzt als neues Mitglied im Verwaltungsbeirat seiner Wohnanlage mehr Einblick hat. „Man muss als Eigentümer aufmerksam bleiben, um nicht in einen Strudel zu geraten. Vor allem sollte sich der gewählte Beirat seiner
Verantwortung bewusst sein, sich auskennen und der Verwaltung – so wie es seine Aufgabe ist – auch auf die Finger schauen. Zugegeben, das ist kein angenehmer Job, man ist so was wie der Kratzbaum für alle anderen, aber: Eigentum verpflichtet nun mal. Bei der Wahl der Hausverwaltung, sollte man nicht das billigste Angebot nehmen, das kann sich schnell rächen.

Das sagt „Haus und Grund“:
„Hausverwaltung kann jeder machen, es ist kein geschützter Beruf. Das ist das große Problem“, sagt Wolfram Kieselbach, Geschäftsführer des Haus- und Grundeigentümerverbands Kassel. Er rät dringend: „Einen Verwalter sollte man gründlich wählen, möglichst einen alteingesessenen. Preisangebote unter 16 Euro pro Wohnung/pro Monat sollten gemieden werden. Der Schnitt liege bei 20 Euro. Ein Verwalter muss nach maximal fünf Jahren von den Eigentümern neu bestimmt werden. Sie wählen auch –- Je nach Teilungserklärung – den Verwaltungsbeirat. Er besteht aus mindesten drei Personen, die Eigentümer sein müssen. Jeder sollte das Wohnungseigentumsgesetz kennen, empfiehlt der Jurist. Der Beirat gibt in der jährlich verpflichtenden Eigentümerversammlung einen Bericht ab. Er kann – auch im Ehrenamt – unter Umständen haftbar gemacht werden.

Von Christina Hein, 27.05.2014

WEG-Abrechnung: Hausverwalter “vergißt” Forderungen gegenüber Miteigentümern

Praxisbeispiel:
Eine Eigentümergemeinschaft beschloss 2013 mehrheitlich die Kostenerstattung von Rechnungen zweier Miteigentümer, die die Fenster in ihren Wohnungen ausgetauscht hatten.
Nur zwei Tage nach der Versammlung zahlte die Hausverwaltung die Beträge bereits aus:
€ 1.221,53  an Miteigentümer C und 2.101,98  an Miteigentümer W.
Belastet wurde hierbei das buchhalterisch Konto “Instandhaltung”.
2013_instand_b2

Der Beschluss wurde fristgerecht und mit Erfolg angefochten und per Amtsgerichtsurteil vom 25.11.2013 aufgehoben.
D.h. es ist so, als wäre der Beschluss nicht gefasst worden. Was wiederum heisst, dass die bereits voreilig von der Hausverwaltung ausgezahlten “Erstattungen” an die beiden Miteigentümer C. und W. zurückgezahlt werden müssen.

Da die Zahlungsausgänge über das buchhalterische Konto “Instandhaltung” verbucht wurden – hätten im Herbst 2013 auch die Zahlungseingänge von Seiten dieser beiden Miteigentümer auch auf diesem Konto sichtbar sein müssen. Doch wir sehen .. nichts.

Nun sollte diese Forderung zumindest in der Darstellung des Vermögensstatus der Jahresabrechnung 2013 auftauchen. Aber abgesehen von einer Hausgeld-Forderung gegenüber dem ehemaligen Miteigentümer B. in Höhe von € 399,51 – ist nichts zu finden!vermögensstatus_2013b3

Zusammenfassung: die Erstattungsbeträge an die beiden Miteigentümer sind ausgezahlt worden. Aber weder ist zum Jahresende eine Rückzahlung auf dem Konto “Instandhaltung” ausgewiesen – noch eine entsprechend hoher Betrag als “offene Forderung” im Vermögensstatus. Es ist davon auszugehen, dass auch in den Einzelabrechnungen 2013 dieser beiden Miteigentümer die beiden Beträge n i c h t   auftauchen.

Es handelt sich hier um einen Fall des “Vergessens”, “Vertuschens”, “unter den Tisch fallen lassens”. Typisch, wenn Hausverwalter und Miteigentümer sich besonders gut verstehen oder verbandelt sind.
Da es sich im o.g. Fall im neue Miteigentümer handelt, darf davon ausgegangen werden, dass die Hausverwaltung diese beiden Verkäufe angebahnt hat, ggf. eine Provision erhalten hat, verbunden mit der Zusage, der Austausch der alten Fenster würde von der Eigentümergemeinschaft bezahlt werden.

Gleiche Situation im Folgejahr 2014: keine Einzahlung auf das Konto “Instandhaltung” und kein Ausweis dieser Forderung im “Vermögensstatus”. Lediglich die Altforderung gegen den ehemaligen Miteigentümer B. in Höhe von € 399,51 wird erwähnt.
Von den per Gerichtsurteil zurückzuzahlenden Beträgen € 1.221,53 und2.101,98 – keine Spur! 2014_instand_b2

vermögensstatus_2014b

Den beiden ehrlichen, aber unbedarften und nicht fachkundigen Beiräten erklärte die Hausverwaltung, dass diese beiden Beträge auf jeden Fall im nächsten Jahr zurückkommen würden. Es war zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt, dass der  fachkundigere der beiden Beiräte das nächst Jahr kaum erleben würde, da schwer erkrankt.
Der Hausverwalter hatte dennoch die Stirn, ihn anzulügen, wohl wissend, das
k e i n  Betrag “zurückkommen” würde – und gleichzeitig persönlich auf seiner Beerdigung zu erscheinen.

Da praktisch nur diese beiden Beiräte über die noch offene Forderung in Höhe von insgesamt € 3.323,51 informiert waren, hatte der Verwalter wohl die berechtigte Hoffnung, mit dem Beirat auch sein “Problem” zu beerdigen.
Zynisch, aber wahr.

Dumm nur, wenn es anders läuft und ein “fachkundiger” Miteigentümer nachrückt.
In diesem Fall doppelt dumm, da es sich um den Beschlussanfechter von 2013 handelte, der mit dem Thema bestens vertraut war.

Da auch in der Abrg. 2015 erneut keine Einzahlung im Konto “Instandhaltungsrücklage” zu erkenenn war und auch der Vermögensstatus als offene Forderung lediglich wieder den Alt-Eigentümer B. auswies – wurde die Hausverwaltung nun unmißverständlich aufgefordert, Klarheit zu schaffen und endlich die ausstehenden Beträge einzuholen….

PS: Dieser Hausverwalter wirbt als “zertifizierter” Verwalter und ist Mitglied in einem Verwalterverband.

“Außenstände/Forderungen” der Eigentümergemeinschaft – oft falsche Angaben

Jeder Kiosk- oder Dönerbudenbetreiber hat eine nachvollziehbarere Buchhaltung als manche Wohnungseigentümergemeinschaft.
Ein Eldorado für Betrug, Missbrauch und Abzocke.

1. Rückstand Hausgeld-Zahlungen
Wenn Hausgeldforderungen von einem Teil der Hausverwalter korrekt ausgewiesen wird – gibt es von anderen keine diesbezügliche Info. Dann reicht es, wenn sich ein im Hausgeld-Zahlungsverzug stehender Beirat oder Miteigentümer mit dem Verwalter gut versteht. Da der Beirat die Hausgeldabrechnung prüft kann es passierten, dass die eigenen Zahlungsaussenstände übersehen werden.
Da die meisten Wohnungseigentümer dem Beirat vertrauen und ihm glauben, geht die Rechnung wunderbar auf (an anderer Stelle mehr zu den naiv-dummen Entscheidungen der Wohnungseigentümer bei der Beiratswahl).
Nicht selten werden bei Übernahme der Verwaltung durch einen seriösen Hausverwalter zig-Tausende Euro an nicht gezahltem Hausgeld aufgedeckt. In der Regel ist es dann zu spät um die Beträge noch einzuholen: nach wenigen Jahren verjährt alles.

2.) Sonstige Erstattungen von Miteigentümern
in diesem Fall wurden Kosten von der Wohnungseigentümergemeinschaft getragen, die darauf dem Sondereigentümer in Rechnung gestellt wurden.
Beispiel: die WEG beauftragt einen Handwerker mit der Anbringung eines Balkondachs für einen Sondereigentümer.
D.h. Kosten trägt zunächst die WEG, sie werden dann aber in der Jahresabrechnung in der Einzelabrechnung dem Sondereigentümer belastet.
Diese Konstellation sollte im Rahmen des Möglichen immer vermieden werden – jeder Miteigentümer sollte private Handwerkerrechnungen selber tragen und nicht über die WEG abwickeln lassen. Genauso wenig sollte sich der Verwalter anbieten, diese Arbeiten über die WEG zu beauftragen und über das WEG-Konto zu begleichen.

Es gibt mehrere Gründe:
der Verwalter beauftragt die Arbeiten, die Gemeinschaft streckt die Kosten vor und muss sie sich zurückholen. Hier gibt es immer Anfechtungspotential, da es generell so ist, dass der zahlt, der beauftragt. Es muss in diesem Fall also
a) das Einverständnis des Sondereigentümers vorliegen (am besten schriftlich!),
b) die Zahlungsfähigkeit des Sondereigentümers gewährleistet sein, sowie
c) das “Nachhalten” dieser Forderung von Seiten der Hausverwaltung.
Wenn der Sondereigentümer entgegnet “Das habe ich nie bestellt oder gewollt, das muss ein Missverständnis sein!” – oder nicht zahlen kann, da insolvent oder die Hausverwaltung sich sehr gut mit dem Sondereigentümer/Beirat versteht, so dass die Notiz mit der Verpflichtung zur Rückzahlung im Papierkorb landet… dann zahlt die Wohnungseigentümergemeinschaft – oder kann bestenfalls den Verwalter verklagen, was so gut wie nie vorkommt.

Wie wenig gerade dieser letzte Punkt von einem seriösen Beirat kontrollierbar ist, zeigt die Tatsache, dass im Rahmen der vom Verwalter vorgeschlagenen  “Belegprüfung” oft nur die Belege und die Gesamtabrechnung vorliegen. D.h. es liegt z.B. die Handwerkerrechnung für das neue Balkondach von Sondereigentümer X vor – die Verteilung zu Lasten von Herrn X geht aber nur in der Einzelabrechnung hervor, die zum Zeitpunkt der Belegprüfung gerne nicht vorliegt.
Die Info des Verwalters, “das Balkondach wird Miteigentümer X zu 100% in Rechnung gestellt” ist ggf. nur eine hohle Versprechnung, um den seriösen Prüfer zu beschwichtigen, ist aber nicht nachprüfbar, solange die Einzelabrechnung von Miteigentümer X nicht vorliegt.

Dies heißt: in der Belegprüfung werden oft nur die Positionen geprüft. Nicht aber die Verteilung bzw. Belastung an Sondereigentümer.
In der WEG-Versammlung mit Beschluss der Jahresabrechnung wird a) der Gesamtsaldo der Jahresabrechnung beschossen und b) die Einzelabrechnungen!
Letztere wurden aber vom Beirat nicht geprüft. Ob nun Herr X eine Belastung in Höhe von 100% der Kosten seines neuen Balkondachs erhalten hat oder nicht – das weiss eigentlich nur der Verwalter und Herr X. Hinzukommt, dass diese Sachverhalten nicht klar und offen benannt werden, oft verschwinden diese Zahlen in größeren Kontenpositionen, die für Außenstehende bzw. die übrigen Miteigentümer nicht aussagekräftig sind.

Empfohlene Maßnahmen
Prüfen Sie vor allem die Positionen verbunden mit den “Hausgeldzahlungen”, die Positionen “Sonstiges” , “Reparaturen” und “Instandhaltungsrücklage”, auch der vergangen Jahre.
Schauen Sie sich die Beschlüsse der WEG an, wenn dort beschlossen wird, dass Miteigentümer Kosten erstatten müssen.
Belegeinsicht: wenn die Hausverwaltung  o h n e  vorherigen Beschluss Handwerkeraufträge für Sondereigentümer beauftragt und vom Gemeinschaftskonto bezahlt hat – “nageln” Sie den Verwalter auf seine Aussage fest.
Lassen Sie es sich ggf. schriftlich von ihm geben, dass er den Miteigentümer X mit den Kosten…. €  (Betrag nennen!) in der Einzelabrechnung belasten wird.
Prüfen Sie am besten die Einzelabrechnung des Miteigentümers X nach Erstellung. Lassen Sie sie sich vom Hausverwalter in Kopie zusenden.
Prüfen Sie 2 Monate nach der Versammlung, ob wirklich (!) Zahlungseingänge erfolgt sind.
Oder ob dies Forderung von beiden Seiten – Hausverwalter und Sondereigentümer – “vergessen” wurde…

“Vermögensstatus? – Den brauchen Sie doch nicht!”

Der “Vermögensstatus” muss vom Hausverwalter im Rahmen der WEG-Jahresabrechnung nicht zwingend erstellt werden, ist aber sehr sinnvoll und sollte eingefordert werden, da hier das “Reinvermögen” der Eigentümergemeinschaft wird:
vermögensstatus
Weigert sich der Verwalter, sollte versucht werden, die entsprechenden Zahlen mündlich einzuholen. Beispiellos ist jedoch die Antwort des Verwalters, der auf Nachfragen in der WEG-Versammlung selbstbewußt antwortet: “Vermögensstatus? – Den brauchen Sie doch nicht!”

Besonders schlimm in diesem Fall:
der Beirat schloss sich der Sicht des Verwalters an. Wahrscheinlich vornehmlich, weil er gar nicht wusste, was ein Vermögensstatus ist.
Faul, naiv oder einfach nur blöd?
Viele WEGs sind mit solchen Beiräten beglückt – zur Freude der unseriösen Hausverwalter.

 

Empfohlene Maßnahmen:
Eine detaillierte Belegeinsicht – auch der Bankkonten – empfiehlt sich  d r i n g e n s t. Verlassen Sie sich nicht auf den Beirat. Verlassen Sie sich nur auf das, was Sie vorfinden.

Weiter empfiehlt es ich, den Verwalter-Dachverband zu kontaktieren, dem dieser Verwalter angehört, sowie Eigentümer-Schutzgemeinschaften wie z.B. hausgeld-vergleich.de oder wohnen-im-eigentum.de usw.