Archiv der Kategorie: 4. INTRANSPARENZ / Augenwischerei

WEG-Hausverwalter: Macht durch Intransparenz und Augenwischerei

Hausgeldabrechnung: Tabellen, die niemand braucht

Als Anlage zur Jahresabrechnung fügen manche Verwalter zusätzliches Zahlenwerk bei. Eigentlich ein guter Gedanke, wenn diese Tabellen wirklich aussagekräftig wären.
Beim genauen Lesen fragt man sich jedoch oft nach dem Zweck und der Gedanke liegt nahe, dass den Eigentümern möglichst viel “Materiel” zur Verfügung gestellt werden soll um sie “einzulullen”.
Ob sinnvoll oder nicht – ist nebensächlich. So soll der Eindruck entstehen, durch die Menge der zur Verfügung gestellten Zahlen, Tabellen usw. würde die Richtigkeit der Abrechnung untermauert.
Beispiel: Dargestellt werden die Kosten von 2 aufeinander folgenden Jahren, die letzte Spalte weist die Differenz aus:

Super. Und was sagt uns nun diese Tabelle? Dass auch städtische Abgaben, wie Straßenreinigung, Müllbeseitigung und Wasser steigen, ist bekannt.
Interessant wäre die prozentuelle Abweichung pro Jahr, damit man “Ausreißer”, also extreme Abweichungen, hinterfragen könnte.
Leider wird die Differenz nur in € ausgewiesen und nicht in %.
Auch wäre ein Vergleich der PLAN-  und IST-Kosten sinnvoll.  Durch den Vergleich der Zahlen des Wirtschaftsplans und der reellen Kosten könnte eine Aussage über die Zuverlässigkeit des Plan getroffen werden. In diesem Beispielfall könnte erklärt werden, warum viele Wohnungseigentümer erneut eine Nachzahlung von mehreren Hundert Euro erhalten haben. Aber auch diese Spalte fehlt hier….

Empfohlene Maßnahmen:
Prüfen Sie die Infos der Hausverwaltung auf Nützlichkeit.
Soll gegenüber den Eigentümern Augenwischerei betrieben werden, nach dem Motto: viel Papier = viele (angeblich wichtige) Infos?
Sollen die Eigentümer mit (nichtssagenden) Anlagen “zugemüllt” werden, um vor dem Lesen zu kapitulieren und deshalb in der WEG-Versammlung der Hausverwaltung alle wichtigen Entscheidungen zu überlassen? Bleiben Sie kritisch.

Verwaltung vergißt, Rohrbruch bei der Versicherung anzumelden

Praxisfall:
am 20.11. repariert ein Installateur einen Rohrbruch im Keller. Rohrbrüche sind in den meisten Fällen Versicherungsfälle. Die Gebäudeversicherungen verlangen heute eine Photo-Dokumentation des Schadens mit Vorher-Nachher-Photos.
Diese Photos erstellt auch die Installationsfirma.
Die Rechnung wird kurz darauf am 01.12. erstellt und die Photo-Dokumentation beigefügt, damit die Hausverwaltung alles hat, um den Schaden bei der Versicherung einzureichen.

Und dann passiert…. nichts!
Werder im Jahr des Schadens, in den folgenden Monaten. Die Rechnung wurde zu Lasten der WEG bezahlt – eine Anmeldung des Schadens bei der Gebäudeversicherung erfolgte nicht.

Ein halbes Jahr später, bei der Belegprüfung, fiel es den Beiräten auf. Der Geschäftsführer der Hausverwaltung zeigte sich irritiert und wollte kurzfristig klären, ob der Schaden der Gebäudeversicherung gemeldet worden sei.

Aber so verhalten wie die Hausverwaltung sich bei der ursprünglichen Anmeldung des Schadens zeigte, so untätig zeigte sich nun der Geschäftsführer.
Trotz Zusage, die Sache zu untersuchen – keine Rückmeldung!

So blieb den Beiräten wieder einmal nur zu Mahnen. Nach drei Wochen und drei Mahnungen – endlich eine Reaktion des Geschäftsführers: ja, der Schaden sei angemeldet worden. Die Frage, wann denn genau der Schaden angemeldet worden sei wurde zunächst wieder nicht beantwortet, nach einer weiteren Nachfrage schließlich die Antwort: am Tag der dritten Beiratsmahnung, drei Wochen nach Bekanntmachung durch den Beirat und ein mehr als ein halbes Jahr nach Schadenseintritt……

So war es nur den aufmerksamen Beiräten zu verdanken, dass diese nicht unerhebliche Rechnung zur Erstattung eingereicht wurde und Schaden durch die Hausverwaltung vermieden werden konnte.

Korrekt erstellte Rechnung und detaillierte Photo-Dokumentation des Installateurs:

Trick: Zu spätes Zusenden der Jahresabrechnung

Praxisfall:
Die Prüfung der Hausgeld-Jahresabrechnung möchte dieser unseriöse WEG-Hausverwalter vermeiden. Damit hat er schlechte Erfahrung. Zu vieles war bei den vergangenen Abrechnungen unstimmig, unlogisch und nicht nachvollziehbar.

Um einer unangenehmen Prüfung durch kritische Eigentümer zu entgehen, beschloss er dieses Jahr, die Abrechnung extrem spät – nur wenige Tage vor der WEG-Versammlung – den Eigentümern zuzusenden:
Die jährliche WEG-Versammlung hat er für den 13.10. einberufen.
Die Abrechnungen liegen den Eigentümern am 9.10. aber immer noch nicht vor!

Das Problem für die Eigentümer: während das Gesetz eine Frist für die Zusendung der Einladung zur Versammlung vorschreibt (mind. 14 Tage) …. gibt es keine Vorschriften für die Zusendung von entscheidungsrelevanten Unterlagen, wie der Jahresabrechnung.

Auf Rückfrage erklärt die Hausverwaltung: doch, die Abrechnungen wären schon unterwegs.
Grund für das verspätete Zusenden: die vom Wärmedienstleister erstellte Heizkostenabrechnung wäre angeblich erst am 05.10. in der Verwaltung eingetroffen.
Auf die Frage, ob denn in der Kürze der Zeit eine Abrechnungsprüfung durchgeführt worden wäre? – Keine Antwort.
Wird es also erneut eine fehlerhafte Heizkostenabrechnung geben?
Fakt ist, dass der Verwalter diese Abrechnung selber nicht versteht und es in der Vergangenheit immer wieder Probleme gab.

Ziel des Verwalters: eine Prüfung der Abrechnung durch Belegeinsicht auf Basis der vorliegenden Abrechnung  zu vermeiden.
Wenn die so ist, die Frage, WARUM: was stimmt bei der Abrechnung nicht? Möchte der Verwalter ggf. eigene Fehler vertuschen? Gibt es ggf. Begünstigungen zugunsten verwalternaher Miteigentümer

Ein WEG-Hausverwalter, der sich dieser Situation bedient um die Eigentümer möglichst lange unwissend zu lassen, um sie dann unvorbereitet mit Beschlüssen festzulegen, kann nur als “unseriös” bezeichnet werden.

Empfohlene Maßnahmen:
eine WEG-Hausverwaltung, die die Zusendung der Hausgeldabrechnung wiederholt so plant, dass den Eigentümern keine Möglichkeit der Prüfung gegeben wird sollte schnellstens abgewählt werden. Die Abrechnungen sollten doppelt gründlich geprüft werden. Hier ist die Arbeit und die Stellung des Verwaltungsbeirats genauer zu prüfen. Auch sollte der Beirat um eine ausdrückliche und klare Stellungnahme gebeten werden.

Wenn der “gekaufte” Beirat den Miteigentümern in den Rücken fällt

Praxisbeispiel: Bitte eines Miteigentümers um Zusendung des Verwaltervertrags

Auf die Bitte eines gehbehinderten, über 90 Jahre alten, aber trotzdem interessierten Miteigentümers um Zusendung des Verwaltervertrags, antwortet der WEG-Hausverwalter mit einer “Musterantwort”:

“Sehr geehrte/r  Eigentümer/in,
bezüglich Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen mit, dass gemäß Wohnungseigentumsgesetz und entsprechender Rechtsprechung kein Anspruch auf Übersendung von Verwaltungsunterlagen besteht.
Nach entsprechender Terminabsprache, können Sie jedoch von Ihrem Recht auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen Gebrauch machen.
Zwecks Terminvereinbarung setzen Sie sich mit uns in Verbindung.
Mit freundlichen Grüßen, “

musterschreiben abweisung_kasch_kl
Es werden daraufhin alle Hebel in Bewegung gebracht wurden, um diesem betagten Miteigentümer doch noch die gewünschten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Unter anderem musste der Verwalter-Dachverband angeschrieben werden. Auf dessen Intervention kann endlich über einen Verwaltungsbeirat, der übrigens mit Lügen und Unkorrektheiten die Wahl dieses unseriösen Verwalters vorbereitet hatte, eine Kopie des gewünschten Verwaltervertrags erhalten werden.

Dieser Beirat lässt es sich nicht nehmen, seine einseitige Unterstützung des unseriösen Hausverwalters zum Ausdruck zu bringen – und schämt sich nicht, sich gegen die Interessen seiner Miteigentümer zu stellen,
Ganz Sprachrohr des unseriösen Verwalters fügt er der Kopie des Verwaltervertrags folgendes Schreiben bei:

“Guten Tag…,
anbei die zugesagte Kopie des Verwaltervertrags mit dem erneuten Hinweis darauf, dass das Wohnungseigentumsgesetz eine Verteilung des Vertrags an alle Eigentümer nicht vorsieht. Die HV [Hausverwaltung] schliesst den Vertrag mit der WEG als solches ab und nicht mit den einzelnen Eigentümern.
Auch wenn es für Sie bequemer ist, dies ist nicht der korrekte Weg!
MfG …..”

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Ganz klar, schreibt er brav genau den Text, den der Verwalter ihm zuvor diktiert hat.

So unterstützt dieser Beirat den Verwalter – statt die Interessen der Miteigentümer zu vertreten, die ihn gewählt haben.

So blindergeben ist man nur, wenn man sich in der Pflicht fühlt.
Warum fühlt sich dieser Beirat dem Verwalter verpflichtet? …. Welche Vergünstigungen, welchen Dank hat er vom Verwalter für sein parteiisches Verhalten erhalten?
Oder ist es einfach das Gefühl, endlich als wichtig wahrgenommen zu werden… und sei es nur von einem unseriösen Verwalter?

Empfohlene Maßnahmen:
Gefügige, “gekaufte” Verwaltungsbeiräte sind der WEG nicht von Nutzen – das Gegenteil der Fall.
Leider halten sich aber gerade diese besonders lange – in ihrem Beirats-Amt unterstützt von dem unseriösen Verwalter, der gerne jede Gelegenheit nutzt, um sich bei dieser Art Beirat öffentlich – und bei Eigentümversammlungen – zu bedanken.
Der zu offenkundige, wiederholte Dank eines Verwalters gegenüber einem unklaren Beirat sollte grundsätzlich zu Denken geben…

Bei Verdacht der Käuflichkeit, Korruption, nicht nachvollziehbarer Parteinahme für den Verwalter oder gegen die Interessen der Eigentümer  – diesen Beirat sofort abwählen!

Wenn der Verwalter Ihre Schreiben ignoriert – beauftragen Sie doch den Gerichtsvollzieher!

Wichtige Emails an den WEG-Hausverwalter werden ignoriert, Briefe bleiben unbeantwortet?
Was tun?
Versuchen Sie es doch mal mit den Diensten eines Gerichtsvollziehers!


Musterschreiben:

Absender (Ihre Anschrift)

An das
Amtsgericht in ….(Ort des nächsten Amtsgerichts,
Adresse bitte dem Internet/Telefonbuch entnehmen)

Zu Händen der Gerichtsvollzieher Verteilungsstelle
Betreff: Bitte um offizielle Zustellung

Sehr geehrter Herr Gerichtsvollzieher,

als Anlage übersende ich Ihnen das Original meines Schreibens vom …. (Datum) an die
Fa. ……  (Name und Anschrift des Hausverwalters)

mit der Bitte um Zustellung durch die Post.

Mit freundlichen Grüßen, ….


Fügen Sie das Schreiben an die Hausverwaltung bei.

1-2 Wochen später erhalten Sie vom Gerichtsvollzieher:
– Kopie Ihres o.g. Schreibens an die Hausverwaltung
– die gelbe, beidseitig bedruckte Zustellurkunde des Gerichtsvollziehers
– die Postübergabeurkunde samt Rechnung (ca. 10 €).

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Einsicht in die Jahresabrechnung verweigert!

Die Willkür mancher Hausverwalter scheint schier grenzenlos.

Nachdem ein Miteigentümer mehrmals um einen Termin zu Einsicht in die Jahresabrechnung bat und keine Antwort erhielt erreichte ihn schliesslich folgende email der Hausverwaltung:

Sehr geehrter Herr….,

die Belegprüfung für die WEG xx wurde von den Beiräten am 16.06.2016 durchgeführt.
Die Beiräte haben alle Rechnungen und Belege für das Abrechnungsjahr 2015 geprüft und hatten nichts zu beanstanden.
Es wurden auch die Tagesordnungspunkte der Versammlung besprochen.
Sollten Sie Fragen zu den Belegen haben, so können Sie sich gerne an Frau B. und Herrn J. wenden.
Da die Belege schon geprüft sind, lehnen wir eine weitere Prüfung aus Zeitgründen ab.

Mit freundlichem Gruß

 

Empfohlene Maßnahmen:
Bleiben Sie hartnäckig. So wurde auch in diesem Fall einige Zeit später ein Einsichtstermin angeboten.

 

 

 

 

Eigentümerliste verweigert – auch das gibt’s noch!

Ein Eigentümer bittet die Hausverwaltung um Zusendung der aktuellen Eigentümerliste.

Daraufhin reagiert die Verwaltung nicht.
Nach einigen Tagen wiederholt der Eigntümer seine Bitte und erhält folgende Anwort:

“Die Herausgabe der Eigentümerliste und anderer Daten ist rechtlich sehr umstritten. Auf einem WEG- Seminar im April 2016 sagte der vortragende Rechtsanwalt, dass die Verwaltung die Eigentümerliste nicht herausgeben müsste, nur bei berechtigtem Interesse und mit Zustimmung aller Eigentümer. Ich würde Sie bitten, die kommende Eigentümerversammlung abzuwarten, um darüber zu diskutieren. Ich kenne einige Eigentümer, die mit der Herausgabe nicht einverstanden wären.”

kurzinfo verweigerung eigentümerliste

Läg dieses Schreiben nicht wirklich vor, man würde einen solchen Unsinn für erfunden halten!

Der Dreistigkeit der Verwaltung setzt der Miteigentümer entgegen:

“Die Herausgabe der Eigentümerliste ist überhaupt nicht umstritten – sondern ein fundamentales Recht eines jeden
Miteigentümers. Genauso wie die Akten-und Belegeinsicht! Teilen Sie mir doch bitte den Namen dieses Rechtsanwalts mit.”

Hausverwaltung: “Der Rechtsanwalt heißt Herr Rüdiger F.”

Miteigentümer:  “Von K. + Partner? Das wäre bedauerlich, wenn dort ein solcher Unsinn erzählt werden worden wäre…..”

Schliesslich, am Tag nach der WEG-Versammlung, wurde die Eigentümerliste zugesendet.
Hausverwaltung: “Nach Absprache mit unserer Anwältin schicken wir Ihnen im Anhang die Eigentümerliste.”

Na, kappt doch! Warum nicht gleich?

Akten- und Belegeinsicht beim WEG-Verwalter: Auf geht’s!

Der Ausdruck “Einsicht” ist mißverständlich. Eine “Einsicht” alleine bringt so gut wie nichts. Es sei denn, man hätte ein photografisches Gedächnis.
Wer wirklich prüfen möchte, muss sich mit der Materie befassen und heißt vor allem “Kopieren oder Einscannen” – und zwar soviel wie möglich.

Als kritischer Miteigentümer bleibt Ihnen nichts anderes übrig. Denn auf den Verwaltungsbeirat – von den Eigentümern gewählt, um ihre Interessen zu vertreten und die Jahresabrechnung zu prüfen – sollte man sich nicht verlassen.
Erfahrungsgemäß machen nur 10-15% einen guten Job. Der Rest, also 85-90%, ist irgendwo zwischen dümmlich-naiv und korrupt-gerissen einzuordnen und/oder verfolgt eigene Interessen. Sorry, das ist die Realität.

Wenn Sie die Möglichkeit haben, die Akten zu Hause einzusehen, wunderbar.
Falls nicht, bleibt nur der Besuch im Büro des Verwalters.
Ein seriöser Verwalter wird Ihnen entgegenkommen und Verständnis für Ihr berechtigtes Interesse habe. Ein unseriöser Verwalter wird Ihnen alle Steine in den Weg legen, die sich finden lassen. Das allein zeichnet ihn schon aus – und macht eine Akteneinsicht umso interessanter und fruchtbarer.

Im Büro des Verwalters verhalten Sie sich als Gast freundlich und zurückhaltend. Meist wird Ihnen ein Tisch zugewiesen, auf dem sich bereits die angeforderten Akten befinden.

Prüfen Sie zunächst, ob alle gewünschten Akten vorhanden sind. Meist reichen ein oder zwei Ordner, um Sie für Stunden zu beschäftigen.

Richten Sie sich ein. Zu Empfehlen ist das Einscannen von Unterlagen, da die Dokumente so auf dem PC gespeichert und ggf. an andere interessierte Miteigentümer weitergegeben werden können. Zum Einscannen nutzen Sie entweder einen Laptop und einen Flachbrett-Scanner, wie z.B. den Scanner aus der Serie “Lide” von Canon.
Achten Sie darauf, dass der Scanner Ihrem PC-Betriebssystem angepasst ist.
So funktioniert z.B. “Lide120” prima mit Windows 7.
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Falls Sie nicht mit Ihrer halben Büro-Infrastruktur erscheinen möchten bietet sich auch ein Dokumentenscanner in Stabform an.
Ein kleines Wunder der Technik, nur so groß wie ein Lineal und passt in jede Tasche.
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Dieses Modell von der Elektronikfirma Conrad hat sich sehr bewährt.
Da die Stromversorgung über Batterien erfolgt, empfiehlt es sich, einen entsprechenden Vorrat, für den Fall der Fälle, mitzubringen. Auch kann ein großes weisses Blatt als Unterlage hilfreich sein (DIN-A3).

In jedem Fall, sollte die Handhabung im Vorfeld ausgiebig getestet und geübt werden!

Desweiteren sollten mitgebracht werden: Notizblock, Lineal, Bleistifte, Kulli, Leuchtstift,
gelbe Post-It, Radiergummi, Taschenrechner, Verlängerungskabel, Tacker, Heftklammern, Entklammerer, Reservebatterien, Getränkte, Gummibärchen oder ähnliches.

Da manche Verwalter die zur Verfügung stehende Zeit vorgeben, z.B. 1-2 Std., sollten Sie diese kurze Zeit nutzen, um nach einem kurzen Überblick über die vorliegenden Dokumente, alles einzuscannen, was auch nur ansatzweise interessant sein könnte.
Bewerten, prüfen und interpretieren Sie nicht – scannen Sie nur ein, vor allem, wenn wenig Zeit zur Verfügung steht. Die Unterlagen genau studieren – das können Sie auch später zu Hause…

Zu Hause empfiehlt sich der Ausdruck sämtlicher Dokumente. Auch wenn es viel Papier ist oder unsinnig scheint. Viele Details erkennt man erst in gedruckter Version.
Dann legen Sie einen Ordner für diese Belege an, öffnen eine gute Flasche Wein und beginnen zu blättern…..

Akten- und Belegeinsicht: weder direkt v o r noch n a c h der Versammlung möglich

Unter unseriösen Verwaltern scheint es sich herumgesprochen zu haben, dass sie eine Prüfung der von ihnen erstellten Jahresabrechnung durch kritische Miteigentümer vermeiden können, wenn sie sich weigern – meist durch Termingenpässe begründet – Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren.

In den wenigen Wochen  v o r  der Versammlung, also nach Erhalt der Einladung und der Jahresabrechnung, kann der Verwalter plötzlich keine freien Einsichttermine ermöglichen. Dito für Termine im Zeitraum von 4 Wochen n a c h der Versammlung.
Während dieser 4 Wochen läuft die Frist für eine evtl. Beschlussanfechtung.
Auch während diesem Zeitraum verweigern unseriöse Verwalter gerne die Akteneinsicht und verweisen auf “Terminnot”.

Ganz wichtig:
Die Frist für eine Beschlussanfechtung läuft ab dem Versammlungstag und für 1 Monat. Nicht (!) ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Protokolls beim Miteigentümer.

Wird Ihnen die Akten- und Belegeinsicht durch den  Verwalter verweigert oder fixiert er ungünstige und willkürliche Einsichtszeiten, so tut er es nicht ohne Grund.
Hier lohnt sich ganz besonders eine solche Prüfung!
Ein solches Verhalten ist untragbar – dieser Verwalter sollte schnellstens verabschiedet werden.

Einsicht in Kostenvoranschläge – nur gegen Bares

Ein Beschluss bezüglich einer Balkon- und Fassadensanierung soll gefaßt werden – ohne dass es den Miteigentümern möglich ist, vor der WEG-Versammlung eine “kostenlose” Einsicht in die Handwerkerangebote zu erhalten

Der vom Verwalter ausgewählte und von der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragte Architekt verweigerte die Einsicht in die Handwerkerangebote.

Er tat dies auf Anweisung des Verwalters.
Eine Überprüfung der Angebote  soll unbedingt vermeiden wollte.
Grund: es ist alles gefälscht!

Dieser Verwalter, der immer noch hauptberuflich tätig ist, kennt die Tricks wie er kritische Miteigentümer einschüchtern kann.

Sein bevorzugtes Mittel: mit hohen Kosten drohen.
Hier: 240-320 € für die reinen Einsicht und nochmals pro Kopie 0,75 €.

Dieser Verwalter tritt das Grundrecht der Wohnungseigentümer, Einblick in die Verwaltungsunterlagen (hier: Kostenvoranschläge) zu erhalten, mit Füßen.

So formulierte dieser WEG-Verwalter für den von ihm bereits völlig “vereinnahmten” Architekten folgendes Schreiben, das dieser in seinem Namen an die kritischen Miteigentümer sendete:

Betreff: Angebote zur Balkonsanierung Liegenschaft …..
Sehr geehrter……………….,

für Ihre Anfrage per Email bzw. die telefonische Anfrage bedanke ich mich.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich bei telefonischen Anfragen hinsichtlich der Einsichtnahme/Herausgabe vertraulicher Daten einer WEG mir die Zustimmung des Verwalters – der in meinem Vertragsverhältnis als zeichnungsberechtigter Bevollmächtigter der WEG definiert worden ist – einholen muss.
Auf meine telefonische Anfrage hin, erklärte mir die Hausverwaltung, dass ich die Preisspiegel nach Fertigstellung rechtzeitig vor dem 26.04. an die Hausverwaltung übermitteln solle, sodass diese in [!!!] der Versammlung allen Eigentümern zur Verfügung gestellt werden können. Die letzten Handwerkerangebote sind Ende letzter Woche (12. KW) bei mir eingegangen.
Mein vertraglich definiertes Leistungsbild umfasst die Erstellung eines Preisspiegels (Preisvergleich) und die Beratung hierüber. Der Verwalter hat mich ebenfalls zur kommenden Versammlung eingeladen, um Fragen zur Sanierungsmaßnahme und zu den Angeboten zu beantworten und zur o.g. Beratung zur Verfügung zu stehen.

Bitte haben Sie Verständnis, dass ich bei ca. 20 laufenden Bauprojekten (davon mehrere Eigentümergemeinschaften) Einzelberatungen als Besondere Leistung gem. HOAI gesondert in Rechnung stellen muss.

Das vertraglich vereinbarte Honorar für Leistungen, die nicht Grundleistungen gem. HOAI sind, beträgt   € 68,-/Stunde zzgl. MwSt 19%.
Die gewünschte Beratung über die vorliegenden Angebote incl. Preisspiegel und Erklärung der Einzelleistungen wird voraussichtlich min. 3-4 Stunden je Termin/Einzeleigentümer in Anspruch nehmen.
Für Kopien oder Planunterlagen, die zusätzlich zum beauftragten Leistungsbild angefordert werden, werden nachstehende Kostenerstattungen berechnet:  DIN-A4-Kopie:  €  0,75       Din-A3-Kopie: € 1,25      DIN-A1/A0-Plankopie:   € 15,-

Aus Datenschutz-rechtlichen Gründen möchte ich darum bitten, einen entsprechenden Nachweis (z.B. Schreiben der Hausverwaltung o.ä.) über Name/Anschrift der/des jeweiligen Eigentümer/in vorzulegen. Terminvereinbarungen für persönliche Beratungen wollen die jeweiligen Eigentümerinnen bitte vorher telefonisch mit mir abstimmen.
Mit bestem Dank für Ihr Verständnis und freundlichen Grüßen
W.
Dipl.-Ing./Innenarchitekt AKNW/BDIA
Schlussbemerkung:
die Eigentümer weigerten sich, diesen  Betrag zu zahlen. Sie erhielten jedoch nach der Versammlung und nach dem Beschluss zu der vom Verwalter und Beirat bevorzugten Sanierungsvariante, die Möglichkeit, die Kostenvoranschläge und Preiskalkulationen einzusehen.
Und stellten fest: die Zahlen des  “Preisspiegels”, d.h. die zusammenfassende Darstellung der vom Architekten eingeholten Kostenvoranschläge, entsprachen n i c h t  den Angeboten. Den Wohnungseigentümern waren wissentlich falsche Zahlen und Kosten präsentiert worden. Und zwar um genau diejenige Sanierungsvariante als “preiswerter” erscheinen zu lassen, die vom Beirat und dem Verwalter gewünscht war.
Der Architekt, wohl von der Eigentümergemeinschaft bezahlt, machte sich zum willigen Helfer von Verwalter und Beirat.

Aber nicht genug: auch bei der Protokollierung des Beschlusses,  das wie oben gezeigt, einzig auf der Vortäuschung falscher Tatsachen, beruhte, kam es zu Unregelmässigkeiten: der Verwalter fälschte – zusammen und in Abstimmung mit dem Beirat – das Abstimmungsergebnis und versuchte so eine andere Sanierungsvariante durchzusetzen.

Die Angelegenheit ging später zu Gericht, der Beschluss wurde aufgehoben.
Diese Urteil ist den Eigentümern jedoch nie von der Hausverwaltung zugestellt worden, noch ist es jemals auf einer WEG-Versammlung thematisiert worden.

Der WEG-Verwalter ist heute noch hauptberuflich tätig – jedoch nicht mehr in dieser WEG.