Archiv der Kategorie: 5. Trick MANIPULATION und MACHTAUSÜBUNG

WEG-Hausverwalter: MANIPULATION und MACHTAUSÜBUNG

Verwalter verweigert Stimmvollmacht-Vertretung

Wegen Kritik an der geplanten Beauftragung insolventer Dienstleister. Wegen Kritik an überhöhtem Ingenieur-Honorar.

Nicht vielen wird diese Ehre zuteil: in künftigen Wohnungseigentümerversammlungen verweigert der Verwalter künftig die Annahme der Stimmvollmacht eines kritischen Miteigentümers. Der vermutete Grund: Kritik.

Schreiben des Verwalters:
“Guten Tag…., mit Datum des 03.07. erreichte uns die Bevollmächtigung zur Stimmrechtsvertretung der WEV am 04.07. Ich werde diese Vertretungsvollmacht letztmalig wahrnehmen und weise darauf hin, dass ich auf mich oder auf mein Büro ausgestellte Bevollmächtigungen ab Datum des 05.07. zurückweisen werde und bitte daher zukünftig eine mögliche Bevollmächtigung gem. der Teilungserklärung bzw. der Regelungen im Wohnungseigentumsgesetz zu erteilen.
Es grüßt freundlichst…”
Worum geht es? Warum diese heftige Reaktion?

Vollmachtschreiben des Eigentümers:
“Vollmacht für die WEG-Versammlung 04.07….. von….. zu Gunsten der Hausverwaltung ….. mit der Bitte, wie folgt abzustimmen:
….
TOP 3: Sanierung Außenwand Keller
Weisung: Enthaltung

1. Wahl des Unternehmens: ….
Die Fa. …. weist ein Bilanz-Eigenkapital von „0“ aus, die Firma scheint überschuldet (siehe Anlage [Bilanz der letzten beiden Jahre]).
2. Honorar Herr ….:
Meines Erachtens sind 3.500 € + MwSt. überzogen. Zumal das der Ausschreibung  zugrundeliegende Leistungsverzeichnis von der Fa. …. [Erstanbieter] erstellt zu sein scheint.

Eine Abrechnung auf Stundenbasis wäre transparenter.”

Erster Kritikpunkt: geplanten Beauftragung eines insolventes Unternehmen (spätere Gewährleistung überhaupt möglich?).
Eine zu sanierende feuchte Kellerwand soll durch ein quasi insolventes Unternehmen ohne Eigenkapital ausgeführt werden.
Die Bilanz – einsehbar unter www.unternehmensregister.de – weist unter AKTIVA aus:
“C: Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag: 70.954,78 € bzw. 166.060,74 € für das Vorjahr.
Unter PASSIVA, A. V. weist die Bilanz ein buchmäßiges Eigenkapital von 0,00 € aus.

Seit Jahren bemüht sich der Verwalter im Verbund mit einem befreundeten Ingenieur genau dieses Unternehmen mit der Kellerwandsanierung zu beauftragen.
Angebliche Preisvergleiche und Ausschreibungen belegen, dass just dieses Unternehmen deutlich preiswerter ist als alle anderen. Nähe liegt die Vermutung, dass es eine Absprache zur Beauftragung gibt, bei der Verwalter und  Ingenieur auf den großzügigen Dank der zu beauftragenden Firma zählen dürfen.
Die Bilanz dieses Unternehmens mit den Werten der letzten beiden veröffentlichten Jahren:

Deshalb: die Beauftragung eines insolventen Dienstleisters hätte vom Hausverwalter als auch vom beauftragten Ingenieur ausgeschlossen werden müssen. Dass dies nicht der Fall ist und dass der Hinweis vom Verwalter wenig willkkommen scheint, spricht nicht für ihn.

Zweiter Kritikpunkt: die Honorierung des Ingenieurs, der diese Sanierungsmaßnahme begleitet
Für 3.500 € + MwSt. = 4.165 € darf die Eigentümergemeinschaft mehr erwarten als eine Empfehlung zur Beauftragung insolventer Dienstleister (s.o.) und ein vom ersten Anbieter abkopiertes Leistungsverzeichnis.
Der Ingenieur hatte es sich nämlich einfach gemacht: ein von einem Bauunternehmer bei der Hausverwaltung im Vorjahr eingereichtes Erstangebot kopierte er wortgenau und 1:1 und sendete es einige Monate später – versehen mit seinem Briefkopf –  als auszufüllendes “Leistungsverzeichnis” an andere Anbieter. U.a. an das insolvente Unternehmen, dessen Beauftragung nun endlich durchgesetzt werden sollte. Denn – welch’ Überraschung – das insolvente Unternehmen sendete das günstigste Angebot für die geplante Kellerwandsanierung.

Hier das Originalangebot des Erstanbieters, das der Hausverwaltung am 6.11. des Vorjahres zuging. Der Anbieter hatte sich sehr viel Arbeit bei der Erstellung dieses 12-seitigen Angebots gemacht.Beispielhafter Auszug aus dem Angebot:
“Position 1: Baustelleneinrichtung ……………..pauschal  2.300 €
Baustelleneinrichtung:
Bereitstellen und Vorhalten aller erforderlichen Geräte, Hilfsmittel und Werkzeuge zur Durchführung der Sanierungsarbeiten, einschließlich An- und Abfuhr der erforderlichen Maschinen, Aufbau eines Materiallagers, Herstellen von Wasser- und Stromanschlüssen, Sicherung der Baustelle, Stellen eines Miet-WC und Vorhalten inkl. wöchentlicher Reinigung. Mit Abbau der erbrachten Leistungen und Säuberung der Baustelle.”

“Position 2: Schutzmaßnahmen …………………..pauschal  900 €
Schutzmaßnahmen:
wie erstellen eines Bauzauns, soweit erforderlich und Schutzmaßnahmen zur Verhinderung von grober Verschmutzung herstellen und vorhalten. Der Erfordernisse entsprechende Schutzmaßnahmen an den Bodenflächen und Wandbereichen um grundlegende Verschmutzung zu vermeiden…”

Und hier das vom Ingenieur erstellte Leistungsverzeichnis, versehen mit seinem Briefkopf und textlich identisch zum ausführlichen und detaillierten Erstangebot vom 06.11.
Zwischen dem Erstangebot und den weiteren Angeboten liegen mehrere Monate. Auch dies verweist nicht auf eine neutrale Ausschreibung.
In dieser Art wird das “Leistungsverzeichnis” über 13 Seiten weitergeführt.

Auffallend auch, wie außerordentlich günstig der insolvente Dienstleister sein Angebot gestaltet:
Position 1: Baustelleneinrichtung ……………..pauschal  450 € (statt wie Erstanbieter 2.300 €)
Position 2: Schutzmaßnahmen …………………pauschal  250 € (statt wie Erstanbieter 900 €)
Ist ein solcher Preisunterschied auch nur ansatzweise nachvollziehbar?

Deshalb: Das Honorar des Ingenieurs, der schon in der Vergangenheit durch Falschinformation zu Angeboten mehrere Tausend  Euro Schaden verursacht hatte, ist in dieser Höhe nicht nachvollziehbar.

Zusammenfassung:
Die auf der Stimmvollmacht vermerkten Gründe und die Bitte an den Hausverwalter im Auftrag des Miteigentümers a) gegen eine Beauftragung eines insolventen Dienstleisters und b) gegen eine Honorierung des Ingenieurs in der vorgeschlagenen Höhe zu stimmen….. führte beim Verwalter zu Verstimmung.
Statt dankbar für Hinweise verweigert er künftig die Annahme von Vollmachten.
= Eine Bestätigung für berechtigte Kritik, die ins “Schwarze” traf.

Anzeige gegen den Verwalter wegen Untreue und Sachbeschädigung (Entwendung Fahrräder)

Praxisfall: Miteigentümer wehrt sich gegen die willkürliche “Entsorgung” von Fahrrädern durch den WEG-Hausverwalter

 

Betr: Anzeige wegen Untreue StGB § 266 und Sachbeschädigung
gegen Herrn X. Y., Musterstrasse, Musterstadt
(tätig als Hausverwalter für das Haus MusterWEG, Musterstadt)

Sehr geehrte Damen und Herren von der Staatsanwaltschaft,

ohne Auftrag und oder Beschluss der Eigentümergemeinschaft MusterWEG hat der als Hausverwalter tätige X. Y. in Eigeninitiative kürzlich zahlreiche Fahrräder entsorgen lassen.
Diese Fahrräder gehörten allesamt entweder den Mietern oder den Wohnungseigentümern der o.g. Häuser. Die „Entsorgung“ fand scheinbar in den Monaten April bis Juni 20…statt.
Alle Fahrräder waren mit Fahrradschlössern abgeschlossen und befanden sich in einem separaten Fahrradkeller im Untergeschoss des Hauses MusterWEG, der ebenfalls immer verschlossen ist.

Verwalter X.Y. beauftragte den Hausmeisterdienst H.M. willkürlich ausgesuchte Fahrräder mit “roten Bändern“ zu versehen.  Obwohl die Besitzer der Fahrräder die vom Hausmeister angebrachten Markierungen immer wieder entfernten, fand trotzdem eine „Entsorgung“ der Fahrräder statt.

Auffällig ist, dass auch viele gute und teure Marken-Fahrräder als „Schrotträder“ markiert wurden. Es liegt die Vermutung nahe, dass der Verwalter wirtschaftliche Interessen verfolgte und die Frühjahr-/Sommersaison nutzen wollte, um diese Räder zu verkaufen.
Zur Erinnerung: einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft hierzu gab es nie!

Wie hartnäckig und wie willkürlich Fahrräder immer wieder zur „Entsorgung“ markiert wurden zeigt untenstehendes Photo: die Bewohnerin sieht sich gezwungen, ein Schild „Kein Schrottrad“ an ihrem guten und soliden Fahrrad dauerhaft anzubringen. Zuvor war auch dieses Fahrrad mittels Markierung zur „Entsorgung“ vorgesehen worden.
Ebenfalls gut sichtbar: die dicke Verschlusskette am Hinterrad– gegen die Handhabe des Verwalter X.Y und des Hausmeisters H.M. jedoch nutzlos.

mit schild kein schrottrad_kasch_kl

Herr X. Y. scheint generell ein eher entspanntes Verhältnis zur Recht und Unrecht zu haben. So ist er bereits durch einen Titelmissbrauch (StA Berlin 283 Js 30…….) aufgefallen: jahrelang hatte er sich als „Diplom-Betriebswirt“ ausgegeben und diesen akademischen Titel für seine beruflichen Zwecke (Kundengewinnung) genutzt. Dass ihm dieser Titel nie verliehen worden war störte ihn nicht.

Da meine wiederholten Schreiben an die Hausverwaltung X. Y. bezüglich der „entsorgten“ Fahrräder bisher ohne Antwort blieben stelle ich nun Strafantrag gegenHerrn X. Y. wegen Untreue StGB § 266 und Sachbeschädigung.

Ich bedanke mich im voraus für Ihre Hilfe und Unterstützung.

Mit freundlichen Grüßen,

 

 

Anlage:
Aushang wie er irgendwann zufällig im Treppenhaus MusterWEG vorgefunden wurde

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Verwalterwillkür: Entsorgung von Fahrrädern ohne WEG-Beschluss

Traditionell willkürlich verhält sich dieser WEG-Hausverwalter.

Er entscheidet – ohne Beschluss der Eigentümergemeinschaft – Fahrräder der Eigentümer und Mieter aus dem Fahrradkeller zu entfernen.
Einen Beschuss der Wohnungseigentümergemeinschaft gab es nie und gibt es nicht.
Auch meint der selbstbewußte Verwalter, es genüge ein Aushang im Treppenhaus, um alle Eigentümer – auch diejenigen, die ihre Wohnung vermietet haben und ausserhalb wohnen – zu informieren:

Entsorgung von “Fahrradleichen”

Guten Tag werte Bewohner/Eigentümer,

in der …. Str. … [Name der WEG] stehen wieder einige “Schrottfahrradräder”.
Wir bitten die Bewohner höflichst Ihre Fahrräder in den jeweiligen Kellerverschlag unterzustellen oder falls diese gar nicht mehr genutzt werden, die Fahrräder entsprechend zu entsorgen.

Fahrräder, die offensichtlich fahruntauglich oder lange nicht benutzt worden sind, werden durch den Hauswart-Service mit roten Bändern markiert.
Wir bitten um Verständnis, dass wir hier eine Frist bis zum 10.02.2016 setzen müssen und nach Ablauf dieser Frist, die Fahrräder im Keller der …. Str. … unterstellen und nach weiteren 4 Wochen, die Entsorgung veranlassen werden.
Wir hoffen, dass es soweit nicht kommen muss und bitten um entsprechende Veranlassung.
Vielen Dank.
Es grüßt   gez. K. H.

hamel_aushang_kasch_kl
Beim Betreten des Fahrradkellers stellt sich heraus, dass fast die Hälfte der dortigen Fahrräder mit einem roten Band markiert wurde.
Die Auswahl fand willkürlich statt: auch gute, teure Fahrräder waren zur Entsorgung markiert. Es reichte, dass sie – nach den langen Wintermonaten, in denen die Räder kaum benutzt wurden – etwas verstaubt waren oder dass die Luft der Reifen herausgegangen war: sofort wurde dieses Rad als “Schrottrad” markiert und für den Abtransport vorgesehen.

Die ganze Aktion hatte weniger den Anschein, für mehr Platz im Fahrradkeller sorgen zu wollen – für das der Verwalter übrigens auch einen Vorab-Beschluss der Eigentümergemeinschaft und eine Beauftragung erhalten hätte müssen.
Nein, das Ganze hatte den Anschein eines sehr routinierten Nebengewerbes: in enger Zusammenarbeit mit dem Hausmeisterdienst, der dem Verwalter sehr nahe stand, scheinen beide aus der willkürlichen und grundlosen Entsorgung von Fahrrädern (der Eigentümer und Mieter) eine Art Handel zu betreiben.

Fakt ist, dass der Verwalter hier seine Kompetenzen überschreitet.
Das es ihm selber nicht auffällt, zeigt wie er seinem Gutherren-Denken verhaftet ist.

Die Eigentümer sind leider naiv und seit langem zu abgestumpft durch die Bevormundung des Verwalters.
Aufklärungsversuche blieben fruchtlos. Selbst der Beirat, zusammengesetzt aus 3 freundlichen, aber dumm-einfältigen Eigentümern, sah keinen Handlungsbedarf und lässt den Verwalter gewähren.

Empfohlene Maßnahme:
Zeigen Sie den Hausverwalter an!
Musteranzeige wird in den nächsten Tagen in den Blog gestellt.

Manipulation durch gefilterte und selektierte Informationen – Rauchmelder (2)

Nun eine neue, andere Wohnungseigentümergemeinschaft – und der 4-teilige-Tagesordnungspunkt zum Thema Rauchmelder-Installation kommt uns bekannt vor.

Identisch ist:
a) die Gliederung des Themas in 4 Unterpunkte
b) die Beauftragung der Wartung
c) die Rechtsanwaltdrohung bei Zuwiderhandeln
d) fehlende alternative Angeobte/Dienstleister
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Tagesordnungspunkt aus der Einladung zur WEG-Versammlung:
“TOP 8: a) Installation von Rauchwarnmeldern gemäß Bestimmung in den Wohnungen/Kauf bzw. Miete mit Beschluss
b)  Beauftragung einer Fachfirma/jährliche Wartungsverpflichtungen/Verkehrssicherungspflicht mit Beschluss
c) Erwerb eines “Rundum-Sorglos-Paketes” (jährlich ca. € 5,- je Rauchmelder) mit Beschluss
d) Rechtsanwaltsbeauftragung wegen Installationsverweigerung durch die WEG mit Beschluss.”
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Während der WEG-Versammlung präsentiert der Verwalter 2 Rauchmeldermodelle: einen ansprechenden (siehe Photo) und einen deutlich hässlicheren. Die beiden Modelle befinden sich im Versammlungsraum des Hausverwalters und wurden wohl schon einige Male gezeigt.

Auszug aus dem Protokoll der WEG-Versammlung:

Es fällt auf, dass der Name des beauftragten Dienstleisters für die Anbringung der Rauchmelder nicht genannt wird. Weiter werden die Kosten der Anschaffung nicht beziffet. Auf die Modalitäten des Wartungsvertrags wird überhaupt nicht eingegangen.

a) Installation von Rauchwarnmeldern gemäß gesetzlicher Bestimmung in den Wohnungen/Kauf bzw. Miete mit Beschluss. Die WEG wünscht, dass einheitliche Rauchmelder in allen Schlafräumen und Fluren der Wohnungen installiert werden.
Die Geräte sollen gekauft werden. Die Kosten sind der Rücklage zu belasten.
Alle anwesenden Eigentümer bzw. Vertreter nehmen an der Abstimmung teil.
Dafür: Einstimmiger Beschluss
Beschlussergebnis: Der Antrag wird angenommen.

b) Beauftragung einer Fachfirma/jährliche Wartungsverpflichtung/ Verkehrssicherungspflicht mit Beschluss
Die Prüfungs- und Dokumentationspflicht ist einem Dienstleister in Auftrag zu geben.
Die Kosten sind umlagefähig und mit der Abrechnung nach MEA zu erfassen.
Alle anwesenden Eigentümer bzw. Vertreter nehmen an der Abstimmung teil.
Dafür: 6.265,2 MEA
Dagegen: 0 MEA
Enthaltung: 830,82 MEA
Beschlussergebnis: Der Antrag wird angenommen.

c) Erwerb eines „Rundum-Sorglos-Paketes” (jährlich ca. € 5,– je Rauchmelder) mit Beschluss. Um eventuellen Haftungsproblemen zu entgehen, wird der Verwalter bevollmächtigt, einen entsprechenden Vertrag abzuschließen. Die Kosten sind entsprechend nach MEA umzulegen.
Alle anwesenden Eigentümer bzw. Vertreter nehmen an der Abstimmung teil.
Dafür: 6.265,2 MEA
Dagegen: 0 MEA
Enthaltung: 830,82 MEA
Beschlussergebnis: Der Antrag wird angenommen.

d) Rechtsanwaltsbeauftragung wegen Installationsverweigerung durch die WEG mit Beschluss:
Vorsorglich beschließt die WEG, dass der Verwalter einen Rechtsanwalt beauftragen kann. Die Kosten trägt die WEG. Alle anwesenden Eigentümer bzw. Vertreter nehmen an der Abstimmung teil.
Dafür: Einstimmiger Beschluss
Beschlussergebnis: der Antrag wird angenommen”protokoll_seite1_top8_kl

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Im Hausflur hängt seitdem ein Schild der Rauchmelder-Firma O. :
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Bewußt missverständliche Formulierung: “Der Beirat” – statt “ein Beiratsmitglied”

Immer wieder versuchen unseriöse WEG-Verwalter in Zusammenarbeit mit unseriösen Beiräte die Miteigentümer falsch zu informieren.

Ein besonders oft und gerne genutztes Mittel ist die Verschleierung der wirklichen Tatsachen. Der Wunsche eines einzigen, dem Verwalter sehr nahe stehenden Beiratsmitglieds wird zum “Wunsch des Beirats” oder “Der Beirat empfiehlt”.

D e r  Beirat ist eine Gruppe aus meist 3 Beiratsmitgliedern. Wenn folglich d e r  Beirat etwas empfiehlt, dann sollte davon ausgegangen worden sein, dass sich diese Dreiergruppe ausgetauscht hat und zu einem gemeinsamen Entschluss gekommen ist.

Empfehlung:
Prüfen Sie sehr genau, wenn von einem Verwalter  “d e r” Beirat zitiert wird.
Gerade unseriöse Hausverwaltungen zitieren “den” Beirat obwohl sie nur mit einem einzigen Mitglied gesprochen habe. Dann soll wohl etwas vertuscht werden oder hinter dem Rücken der beiden anderen Beiräte durchgesetzt werden.
Vorsicht ist geboten.

Beauftragung von Ingenieur ohne Zustimmung der WEG

Mit beeindruckendem Selbstbewußtsein informierte diese WEG-Verwaltung die Wohnungseigentümer, dass sie ohne nötigen Beschluss einen Ingenieur beauftragt habe

Untenstehendes “Infoschreiben an die Miteigentümer” erhielten die erstaunten Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft:

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir geben Ihnen hiermit zum derzeitigen Stand Ihrer Wohnanlage einige Infos, die u.a. auch auf der kommenden Eigentümerversammlung [die 6 Monate später stattfand] zur Diskussion gestellt werden.
Nach einer Besichtigung der Dachflächen auf mögliche Schäden haben wir von der hierfür beauftragten Firma den Hinweis erhalten, dass sämtliche Dachflächen einer notwendigen Überarbeitung bedürfen.
Mit dieser Erkenntnis haben wir einen Sachverständigen beauftragt, um eine neue Kostenermittlung als Diskussionsgrundlage für die kommende Eigentümerversammlung vorlegen zu können.
Als Anlage 1 zu unserem Schreiben überlassen wir Ihnen die vorläufige Kostenermittlung mit Bebilderung, auszugsweise Seiten 1-3.

Hinweis: Im Jahr 1989 wurden die Dachflächen letztmalig, mit der Aufbringung einer zusätzlichen Wärmedämmung, gem. Wärmeschutzverordnung 1986, erneuert.
infoschreiben_hv_dachsanierung

Das übergroße Engagement der Hausverwaltung sollten nicht zu positiv bewertet werden.
Nicht wenige Hausverwaltungen “initiieren” Sanierungsbedarf aus reinem Eigennutz.. So kommt es zu unnötigen und überteuerten Sanierungsmahßnahmen.
Denn sehr viele unseriöse Hausverwaltungen “finanzieren” sich vor allem über die Sanierungsmaßnahmen ihrer Schützlinge, sprich der Eigentümergemeinschaften, da der
“Dank” der mit Aufträgen bedachten Handwerker und Dienstleister sich in Worte allein nicht ausdrücken lässt…..

So ist es nicht erstaunlich, dass viele Hausverwaltungen jedes Jahr erneut und ohne Rücksicht auf Notwendigkeit, Angemessenheit und finanzielle Situation der Wohnungseigentümergemeinschaft sanieren, sanieren, sanieren…!

Im diesem Fall sah der Verwaltervertrag nicht vor, dass die Hausverwaltung ohne einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft einen “Sachverständigen”/Ingenieur usw. beauftragen darf.
Bzw. darf sie natürlich – nur dann darf sie die Kosten nicht auf die WEG abwälzen, dann muss die Hausverwaltung diese Kosten selber tragen.

Hier nun die Beauftragung des Ingenieurs Peter H. durch die Hausverwaltung – auch wenn mit großen Lettern dort “Wohnungseigetümer-Gemeinschaft” steht – es war die Hausverwaltung, die diesen Auftrag erteilte. Die Gemeinschaft wußte zu diesem Zeitpunkt am 17.02. noch von nichts. Das an sie adressierte “Info-Schreiben” wurde erst am Tag nach der Beauftragung geschrieben.

“Wohnungseinentümer-Gemeinschaft…..
Auftrag-Nr. WE-15-0288 vom 17.02….
Hiermit erteilen wir Ihnen aufgrund Ihrer Honorarermittlung vom 12.02.2015 folgenden Auftrag: Hiermit beauftragen wir die Leistungsphase 2 (inkl. Leistungsphase 1 und 3) zum Gesamtpreis von 1.818,91 €.
Arbeitsbeginn/Ausführungsfrist: sofort.
Unterschrift Verwalter W.”

beauftragung ing_kasch

So leicht geht diese Hausverwaltung mit dem Geld anderer um!
Ohne nötigen Beschuss wird über den Kopf der Gemeinschaft ein Honorar für eine Dachsanierung zugesagt.
Der o.g.  Betrag von 1.818,91 € wurde der Honorartabelle des Ingenieurs herausgenommen. Das Gesamthonorar dieses begleitenden Ingenieurs für eine überhaupt fragliche Dachsanierung sollte also 21.835, 63 € kosten.
rg ing_kaschkl

Und das alles ohne geklärte Notwendigkeit -. weder der Dachsanierung überhaupt noch der Notwendigkeit eines “begleitenden” Ingenieurs. Denn qualifizierte Dachdeckerfirmen können auch prima alleine arbeiten – und brauchen keinen “Sachverständigen”!

Auf der nächsten WEG-Versammlung wollte der Verwalter in der Tat die von ihm geplante Dachsanierung durchboxen, siehe Tagesordnung Nr. 6  in der Einladung zur Versammlung:
tagesordnung_130815kl

Dank dem Engagement mehrerer Miteigentümer konnte eine Beauftragung dieser Dachsanierung vermieden werden.
Wie später klarer erkannt wurde war es nicht das Dach das sanierungsbedürftig war – sondern die Dachdeckerfirma die dringend saniert und vor der drohenden Insolvenz (Eigenkapital lt. letzter Bilanz gleich Null!) bewahrt werden sollte.

Zusammenfassend: ohne wirkliche Notwendigkeit wurde eine Dachsanierung initiiert um Dachdeckerfirma und unnötigerweise begleitenden Ingenieur “in Brot und Arbeit zu bringen”.
Der “Dank” dieser Dachdeckerfirma gegenüber der Hausverwaltung, die dies in die Wege geleitet hätte, wäre in Worte allein nicht auszudrücken gewesen…..

Empfohlene Maßnahmen
Nichts wie weg von dieser Verwaltung!

Dies Hausverwaltung ist heute noch hauptberuflich tätig.

Verwalter ignoriert Verwaltervertrag und beauftragt Ingenieur/Sachverständigen

Erstaunt reagierte der Verwalter, als die Miteigentümer ihm in der letzten Versammlung mitteilten, er hätte seinen Kompetenzen überschritten.

Zur Vorbereitung einer angeblich (!) dringenden und notwendigen Dacherneuerung hatte der Verwalter – ohne aus dem Verwaltervertrag heraus bevollmächtigt zu sein und ohne vorherigen Beschuss der Eigentümergemeinschaft – einen Ingenieur mit Vorarbeiten für diese Dacherneuerung beauftragt.

Den Miteigentümer, denen das Thema “Dacherneuerung” fremd war, zumal es bisher zu keinerlei Wasserschäden gekommen war, sahen weder den Handlungsbedarf noch einen Grund zu der Eile, mit der der Verwalter sein Handeln zu rechtfertigen suchte.

“Warum? Wieso darf die Hausverwaltung keinen Sachverständigen beauftragen?”
– “Nein, dürfen Sie nicht! Bitte schauen Sie in den Verwaltervertrag!”

In der Tat findet sich dort kein Passus, der den Verwalter ermächtigt, ohne vorherigen Beschluss durch die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Gutachter / Sachverständigen / Ingenieur / Architekt usw zu beauftragen.vollmachten hv2kl(oben: Auszug aus dem Verwaltervertrag)

So musste der Verwalter deutlichen Kritik und klare Worte einstecken – und sich als unwissend oder vorsätzlich handelnd von den Miteigentümern vorführen lassen.

Empfohlene Gegenmaßnahmen
1. Die Kopie des Verwaltervertrags gehört zu den grundlegenden Unterlagen eines jeden Wohnungseigentümers. Lesen sie ihn aufmerksam durch.
2. Prüfen Sie die Abrechnungsbelege – und verlassen Sie sich nicht auf die Aussage oder die Empfehlung des Beirats, alles wäre in bester Ordnung.
3. Informieren Sie interessierte Miteigentümer und thematisieren Sie die Überschreitung der Verwalterkompetenzen auf der nächsten Versammlung. Denn so etwas darf nicht sein.

Lüge des Verwalters: der empfohlener Architekt war angeblich nicht erreichbar…

Hausverwalter suchte einen “gefügigen”, ihm hörigen Architekten zur Begleitung von Sanierungsmaßnahmen einer Eigentümergemeinschaft

Im Vorfeld einer anstehenden Sanierung gab sich der WEG-Verwalter offen und forderte die Eigentümer auf, ihm Vorschläge für einen zu bennenden Architekten einzureichen.

Der Verwalter war schon zuvor durch sein manipulatives und unkorrektes Verhalten aufgefallen, es war bereits deshalb zu Prozessen gekommen. Durch die Unterstützung des ebenfalls unseriösen Beirats konnten die Wohnungseigentümer jedoch manipuliert und eingeschüchtert werden.

Dieses Mal nun, wollte der Verwalter sauber und mit offenen Karten spielen und forderte die Wohnungseigentümer auf, Ihm Vorschläge für zu beauftragenden Architekten einzureichen.

So erhielt er u.a. von einem Eigentümer unten stehendes Schreiben:

ak_kasch_kl

Obwohl der Verwalter die Adressdaten des Dipl-Ing. Ernst W. auf diesem Schreiben vorfand – und sie selber handschriftlich um die Faxnummer ergänzte (!) – behauptete er , er dieser Architekt wäre nicht zu kontaktieren gewesen.
Der Praxistest bewies das Gegenteil: der Dipl-Ing. war durchaus erreichbar gewesen und hatte sogar auf den Anruf des Verwalters gewartet.

Der wahre Grund: der Architekt Ernst W. war weder “hörig” noch “vereinnahmbar”, wie es der Verwalter wünschte.

Doch er noch fündig – und so kam es in der Tat später zu den so.g. Manipulierungen von Zahlen, Kostenvoranschlägen und Tabellen… die in einem neuen Prozess endeten..

Versagen der Hausverwaltung
Das Problem unseriöser und korrupter Verwalter ist, dass sie nur mit Ihresgleichen wirklich gut zusammenarbeiten können

Einsicht in Kostenvoranschläge – nur gegen Bares

Ein Beschluss bezüglich einer Balkon- und Fassadensanierung soll gefaßt werden – ohne dass es den Miteigentümern möglich ist, vor der WEG-Versammlung eine “kostenlose” Einsicht in die Handwerkerangebote zu erhalten

Der vom Verwalter ausgewählte und von der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragte Architekt verweigerte die Einsicht in die Handwerkerangebote.

Er tat dies auf Anweisung des Verwalters.
Eine Überprüfung der Angebote  soll unbedingt vermeiden wollte.
Grund: es ist alles gefälscht!

Dieser Verwalter, der immer noch hauptberuflich tätig ist, kennt die Tricks wie er kritische Miteigentümer einschüchtern kann.

Sein bevorzugtes Mittel: mit hohen Kosten drohen.
Hier: 240-320 € für die reinen Einsicht und nochmals pro Kopie 0,75 €.

Dieser Verwalter tritt das Grundrecht der Wohnungseigentümer, Einblick in die Verwaltungsunterlagen (hier: Kostenvoranschläge) zu erhalten, mit Füßen.

So formulierte dieser WEG-Verwalter für den von ihm bereits völlig “vereinnahmten” Architekten folgendes Schreiben, das dieser in seinem Namen an die kritischen Miteigentümer sendete:

Betreff: Angebote zur Balkonsanierung Liegenschaft …..
Sehr geehrter……………….,

für Ihre Anfrage per Email bzw. die telefonische Anfrage bedanke ich mich.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich bei telefonischen Anfragen hinsichtlich der Einsichtnahme/Herausgabe vertraulicher Daten einer WEG mir die Zustimmung des Verwalters – der in meinem Vertragsverhältnis als zeichnungsberechtigter Bevollmächtigter der WEG definiert worden ist – einholen muss.
Auf meine telefonische Anfrage hin, erklärte mir die Hausverwaltung, dass ich die Preisspiegel nach Fertigstellung rechtzeitig vor dem 26.04. an die Hausverwaltung übermitteln solle, sodass diese in [!!!] der Versammlung allen Eigentümern zur Verfügung gestellt werden können. Die letzten Handwerkerangebote sind Ende letzter Woche (12. KW) bei mir eingegangen.
Mein vertraglich definiertes Leistungsbild umfasst die Erstellung eines Preisspiegels (Preisvergleich) und die Beratung hierüber. Der Verwalter hat mich ebenfalls zur kommenden Versammlung eingeladen, um Fragen zur Sanierungsmaßnahme und zu den Angeboten zu beantworten und zur o.g. Beratung zur Verfügung zu stehen.

Bitte haben Sie Verständnis, dass ich bei ca. 20 laufenden Bauprojekten (davon mehrere Eigentümergemeinschaften) Einzelberatungen als Besondere Leistung gem. HOAI gesondert in Rechnung stellen muss.

Das vertraglich vereinbarte Honorar für Leistungen, die nicht Grundleistungen gem. HOAI sind, beträgt   € 68,-/Stunde zzgl. MwSt 19%.
Die gewünschte Beratung über die vorliegenden Angebote incl. Preisspiegel und Erklärung der Einzelleistungen wird voraussichtlich min. 3-4 Stunden je Termin/Einzeleigentümer in Anspruch nehmen.
Für Kopien oder Planunterlagen, die zusätzlich zum beauftragten Leistungsbild angefordert werden, werden nachstehende Kostenerstattungen berechnet:  DIN-A4-Kopie:  €  0,75       Din-A3-Kopie: € 1,25      DIN-A1/A0-Plankopie:   € 15,-

Aus Datenschutz-rechtlichen Gründen möchte ich darum bitten, einen entsprechenden Nachweis (z.B. Schreiben der Hausverwaltung o.ä.) über Name/Anschrift der/des jeweiligen Eigentümer/in vorzulegen. Terminvereinbarungen für persönliche Beratungen wollen die jeweiligen Eigentümerinnen bitte vorher telefonisch mit mir abstimmen.
Mit bestem Dank für Ihr Verständnis und freundlichen Grüßen
W.
Dipl.-Ing./Innenarchitekt AKNW/BDIA
Schlussbemerkung:
die Eigentümer weigerten sich, diesen  Betrag zu zahlen. Sie erhielten jedoch nach der Versammlung und nach dem Beschluss zu der vom Verwalter und Beirat bevorzugten Sanierungsvariante, die Möglichkeit, die Kostenvoranschläge und Preiskalkulationen einzusehen.
Und stellten fest: die Zahlen des  “Preisspiegels”, d.h. die zusammenfassende Darstellung der vom Architekten eingeholten Kostenvoranschläge, entsprachen n i c h t  den Angeboten. Den Wohnungseigentümern waren wissentlich falsche Zahlen und Kosten präsentiert worden. Und zwar um genau diejenige Sanierungsvariante als “preiswerter” erscheinen zu lassen, die vom Beirat und dem Verwalter gewünscht war.
Der Architekt, wohl von der Eigentümergemeinschaft bezahlt, machte sich zum willigen Helfer von Verwalter und Beirat.

Aber nicht genug: auch bei der Protokollierung des Beschlusses,  das wie oben gezeigt, einzig auf der Vortäuschung falscher Tatsachen, beruhte, kam es zu Unregelmässigkeiten: der Verwalter fälschte – zusammen und in Abstimmung mit dem Beirat – das Abstimmungsergebnis und versuchte so eine andere Sanierungsvariante durchzusetzen.

Die Angelegenheit ging später zu Gericht, der Beschluss wurde aufgehoben.
Diese Urteil ist den Eigentümern jedoch nie von der Hausverwaltung zugestellt worden, noch ist es jemals auf einer WEG-Versammlung thematisiert worden.

Der WEG-Verwalter ist heute noch hauptberuflich tätig – jedoch nicht mehr in dieser WEG.

“Tendenzbeschlüsse” – Beschlüsse ohne genügend Vergleichsangebote

Bei größeren Ausgaben sind zuvor mindestens 3 Vergleichsangebote vom Verwalter einzuholen und den Miteigentümern vorzustellen.

Unseriöse Verwalter vermeiden dies sehr gerne. Manchen ist diese Arbeit zu anstrengend, andere möchten gerne ihre “eigenen” Handwerker beauftragen. Dies geht am leichtesten mit Lügen und dem Vortäuschen falscher Tatsachen.

So werden vom Verwalter geplante Sanierungsarbeiten gerne o h n e  die erforderliche Anzahl von 3 Angeboten als Tagesordnungspunkt in die Einladung gesetzt.
Wenn nicht gleichzeitig mit der Einladung eine Beschußvorlage, d.h. der beabsichtigte Beschußtext wortwörtlich vorliegt – ist Mißtrauen gegenüber dem Verwalter angebracht.

Dummes Geschwätz wie man wolle die Eigentümergemeinschaft “befragen”, die “Stimmung erforschen”, “Vorstellungen und Wünschen” ein Gehör geben – alles Schmarrn!

Eine Eigentümerversammlung ist keine Kuschelveranstaltung, auch wenn unseriöse Verwalter dies gerne unbedarften Eigentümern und zu ihrem eigenen Vorteil suggerieren …

Kostenvoranschläge können enorm abweichen. Bei gleichen Leistungen können große Preisspannen existieren. Umso mehr wenn nur “ein einziges” Angebot als Grundlage für eine “Tendenzabstimmung” herhält.
Dieses – ggf. maßlos überteuerte Angebot – wird als repräsentatives, durchschnittliches Angebot ausgewiesen.
Was Sanierungsarbeiten angeht sind die meisten Miteigentümer vollkommen unbedarft.
Kein Problem, denn sie haben ja die Hausverwaltung.

Deshalb: kein Beschluss ohne Vorlage von mehreren vollständigen und vergleichbaren Kostenvoranschlägen.

Eine seriöse Verwaltung würde zunächst die Notwendigkeit – oder eben nicht – der geplante Sanierungsmaßnahme erörtern. Vieles kann nämlich auch warten.
So muss z.B. nicht immer nach 30 Jahren eine komplette Fenstererneuerung durchgeführt werden, auch wenn dies unseriöse Verwalter gerne vorgeben “Die Fenster sind doch schon 30 Jahre alt”. – Wenn sie dicht sind können sie auch noch viele Jahrzehnte halten. Warum nicht?

Sobald den Eigentümern von der unseriösen Verwaltung der gefällige “Kuschelkurs” angeboten wird mit Sätzen wie “Was meinen Sie denn…?”, “Wie stehen Sie zu einer ….-Erneuerung?” – geben Sie Acht!

“Tendenzabstimmungen” oder “Tendenzbeschlüsse” auf Basis unzureichender Information und nur einem Kostenvoranschlag, der ggf. absichtlich überteuert und wirklichkeitsfremd ist, sind kein seriöses Aushängeschild einer Verwaltung.
Hinzu kommt der Eindruck, der Verwalter wäre schlichtweg faul.
Meistens ist er aber “nur” gerissen – und hat Absichten, die nicht zum finanziellen Vorteil der  Miteigentümer sind.

Praxisfall 1: Verwalter wünscht Beschluss obwohl nur 1 einziges Angebot vorliegt
Der Verwalter stellte auf der Versammlung seine Gedanken zu einer neu geplanten Balkonsanierung vor. Um die Eigentümer zu sensibilisieren hatte er bereits 2 Angebote eingeholt. Da es zwei verschiedene Sanierungsvarianten gab – eine mit Erhalt und eine ohne Erhalt des gemauerten Balkons – bat der Verwalter die Eigentümer um eine “Tendenzabstimmung”: er wollte wissen, für welche Variante sich die Eigentümer “tendenziell” entscheiden würden.
Es wurde somit abgestimmt (“Wer ist tendenziell eher für eine Sanierung….”), und das  Abstimmungsergebnis notiert. Die Mehrheit hatte sich “tendenziell” für eine bestimmte Sanierungsvariante entschieden.

Sehr erstaunt waren einige Eigentümer, als ihnen 2 Wochen später die Handwerker begegneten und ihnen mittteilten: “Nächste Woche wird das Gerüst aufgebaut.”

Ein Blick ins Protokoll zeigte den Grund: aus dem angeblichen Tendenzbeschluss war ein ganz normaler Beschluss geworden!
Das Abstimmungsergenbis war korrekt wiedergegeben, der Beschluss hiess: “Die Eigentümergemeinschaft beschliesst die Balkonsanierung ohne Erhalt der gemauerten Balkonbrüstung”.

Praxisfall 2: Verwalter wünscht Beschluss, obwohl kein einziges Angbot vorliegt
Bei diesem Fall kann der vorliegende Kostenvoranschluss nicht bemängelt werden – er existiert noch nicht!
Was auch immer der Verwaltung an Erklärung zur Hand hat: Vorsicht ist geboten!
Gerade wenn noch nicht einmal ein Handwerkerangebot, noch nicht einmal eine realistische Kostenschätzung vorlieg – dann ist der Sinn dieser Maßnahme ggf zweifelhaft!

Im vorliegenden Fall  lagen Heizungsrohre im Boden und in der Wand der Wohnungen.
Es handelte sich um ca 15 Wohnungen in 2 Gebäuden.
Da es immer wieder zu Wasserschäden kam, weil diese Heizungsrohre anscheinend defekt waren schlug der Verwalter vor, alle Unterputz liegenden Rohre nach “außen”, also vor die Wand, anbringen zulassen. Ein unglaublicher Aufwand, da sämtlichen Wände hätten aufgeschlagen, Möbel verrückt werden müssen… von Staub und Dreck nicht zu reden.

Auf die Frage, welche Kostenvoranschläge für diese Arbeiten vorliegen würden, antwortete der Verwalter noch kurz vor der Versammlung: “Keine”.
Er wollte sich von den Eigentümern zunächst den Beschluss “holen” und dann anfangen, Angebote einzuholen.

Auf die Frage nach der zwingenden Notwendigkeit, da doch die Versicherung bisher alle Schäden bezahlt hatte, entgegnete der Verwalter, ja, aber die Prämie wäre nach den Schäden im letzten Jahr erhöht worden: um 7.000 €. Insgesamt würde die Versicherung – für alle Wohnungen – nun 12.000 € kosten. Außerdem bestünde die Gefahr, dass die Versicherung – aufgrund der Wasserschäden – “kündigen” würde.

Also, sicher wissen wir nur: es kam zu unangenehmen Wasserschäden, die Versicherung erhöhte daraufhin ihre Prämiel
Ob die Versicherung wirklich Kündigungsabsichten hat, ist direkt bei der Vers. zu prüfen.
Ob die Versicherung das Herausreißen der eingemauerten Heizungsrohre in 15 Wohnungen der 1990er Jahre zur Auflage macht, um den Vertrag weiterzuführen, auch.
Oder ist es nur Phantasie-Gedankenwerk des Verwalters?
Stattdessen schlägt der Verwalte sehr aufwendige “Sanierungsarbeiten” vor, o h n e  realistische Kostenschätzung, o h n e  zu wissen ob die Kosten ansatzweise zumutbar sind und o h n e zu wissen, ob diese überhaupt eine sinnvolle Maßnahme ist.

Typisch für einen unseriösen Verwalter, dem es nur darum geht, Kosten und Handwerkeraufträge zu generieren. Sinn, Zweck und Kosten sind nebensächlich.

Steuerlicher Aspekt:
die Vericherungsprämien der Gebäudeversicherngen – in welcher Höhe auch immer – werden bei vermieteten Wohneinheiten an die Mieter weitergegben und von diesen getragen.
Großsanierungen, wie oben vorgesehen, werden ausschließlich von den Eigentümern getragen. Schon in dieser Hinsicht sollten Sanierungsvorschläge der Verwaltung geprüft werden…


Empfohlene Gegenmaßnahmen

Verweigern Sie bei “Tendenzbeschlüssen” den Beschluss.
Bitten Sie den Verwalter freundlich, weitere, vergleichbare und vollständige Angebote einzuholen.
Empfehlen Sie dabei gerne Unternehmen, die Ihnen als seriös bekannt sind und von denen ausgegangen werden kann, dass sie realistische Kostenvoranschläge erstellen.

Falsche Handwerker, unbekannte Sub-Unternehmer, überteuerte Rechnungen und fehlerhafte Ausführungen

Der Alptraum: unbekannte Sub-Unternehmer, falsche Handwerker, überteuerte Rechnungen, fehlerhafte Ausführungen – alles abgenommen von einem nicht qualifizierten und befähigten Hausmeister

Praxisfall aus einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) mit 75 Miteigentümer und bestehend aus 8 Häusern:
Auf einem Balkon mit gemauerter Brüstung musste der bisherige, unzureichende Notablauf durch zwei neue, größere Notablaufrohre ersetzt werden.  Die Brüstung musste somit 2x durchbohrt werden, es waren 2 sogenannte “Kernbohrungen” nötig.

Die Verwaltung, ein namenhaftes, deutschlandweit vertretendes Unternehmen, bat daraufhin statt einem Dachdecker, der üblicherweise für solche Arbeiten genommen wird, einen Malermeister, Firma L., ein Angebot zu erstellen.
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Nach Abschluss der Arbeiten stellt der betroffene Wohnungseigentümer bestürzt fest, dass die Ausführung der Arbeiten nicht ansatzweise zufriedenstellend ist: die Notabläufe, die stehendes Wasser auf dem Balkon vermeiden sollten, waren zu hoch (!) angesetzt und lagen sinnigerweise auf gleicher Höhe wie die Balkonschwelle zur Wohnung.
Im gegebenen Fall wäre der Balkon in der Tat entwässert worden – und zwar auch durch das Wohnzimmer der Wohnung!

Erst nachdem der Wohnungseigentümer den Verwalter mehrfach aufforderte, dies zu klären, meldete sich der Handwerksbetrieb, der diese Arbeiten ausgeführt hatte: Überraschung! Es war nicht Malermeister L. der das Angebot eingereicht hatte, sondern ein Sub-Unternehmen, eine bis dato unbekannte Bauklempnerei & Dachdeckerei.

Hätte der Wohnungseigentümer die Arbeiten nicht bemängelt und eine Erklärung eingefordert – es wäre nie aufgefallen, dass die Arbeiten nicht vom Malermeister sondern vom sub-unternehmenden Dachdecker ausgeführt worden waren.
Einzig der Hausmeister wusste genau Bescheid…..

Die Hausverwaltung hat in mehrfacher Weise versagt:

1. Es wurde der falsche Handwerker gewählt: nicht ein Malermeister war zu beauftragen sondern ein Dachdecker.
Erklärungsversuch der Verwaltung: “Wir arbeiten immer mit dieser Firma zusammen und übertragen ihnen alle Arbeiten bezüglich der Balkone.”
Darf man von einer Verwaltung mehr Fachwissen erwarten? Darf man von einer Verwaltung erwarten, dass sie zumindest in der Lage ist, den  r i c h t i g e n  Handwerker auszuwählen?
Der Verwaltervertrag gibt hierzu Auskunft und weist das “Einholen von Kostenanfragen” (6.c.) als Grundleistung der Verwaltung aus:
einholung von angeboten

2. Die Arbeiten wurden fehlerhaft ausgeführt – und zwar trotz der Vorahnung des Eigentümers, der bei Auftragsvergabe extra darauf hinwies, man möge die Notabläufe doch bodennah bzw. -boden-berührend anbringen.
Trotz diesem Wissen und dem Wissen um die Fehlerhaftigkeit wurden die Arbeiten abgenommen.

3. Die Abnahme der Handwerkerarbeiten geschah nicht wie zu erwarten und wie im Verwaltervertrag vorgesehen durch den Verwalter, sondern durch den Hausmeister der Anlage. Die Verwaltung hatte ihn bequemerweise mit der Abnahme beauftragt.

4. Die Rechnung war mit +50% über dem üblichen Marktwert deutlich überteuert.
Warum holte die Verwaltung nur ein einziges Angebot ein, das zudem noch überteuert war?

5. “Fruchtbare Zusammenarbeit” zwischen beauftragender Verwaltung, beauftragtem Malermeister, ausführendem + unbekanntem Dachdecker-Sub-Unternehmer und die Handwerksarbeiten abnehmendem Hausmeister.

Der Grund: man “kannte” sich – und “unterstützte” sich gegenseitig:
Die Verwaltung beauftragte “immer” den Malermeister, egal ob er für diese Arbeiten befähigt war oder nicht.
Der Malermeister nahm alle Aufträge von der Verwaltung an, dankt ihr und gibt unpassende Aufträge weiter an andere Handwerker.
Hier mischte der Hausmeister fröhlich mit, der Gott-und-die-Welt kannte und zufälligerweise auf der gleichen Straße wohnte wie der o.g. Dachdecker.
Der Sub-Unternehmer Dachdecker, überglücklich über den Auftrag, dankt dem Hausmeister und dem Malermeister.

Bei soviel gegenseitigem Dank kann es nicht verwundern, dass die Rechnung dieser (zudem fehlerhaft ausgeführten) Arbeiten um + 50% über dem üblichen Niveau liegt.
Was der Verwaltung aber pieps-egal ist.
Denn zahlen werden diese Kosten eh die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
Und diese hat der Verwalter, unterstützt von eigennützigen Verwaltungsbeiräten, seit langem “im Griff”.

Empfohlene Gegenmaßnahmen:
1. Im Verwaltervertrag prüfen: welche Aufgaben hat die Verwaltung? Fordern Sie mehrere Angebote ein.
2. Holen Sie zu preislichen Orientierung ggf. weitere, private Angebote ein
3. Wer übernimmt lt. Verwaltervertrag die Abnahme der Handwerkerarbeiten?
4. Fordern Sie von der Verwaltung eine Korrektur der fehlerhaft ausgeführten Arbeiten und eine Erklärung für die überteuerte Beauftragung.

Überflüssig und maßlos überteuert: der eigene Verwalter als „Hausmeister“

Hausverwalter versucht sich als Hausmeister – zu finanziellen Lasten der WEG

Der Einfallsreichtum unseriöser WEG-Verwalter, die Eigentümer in unnötige und überhöhte Kosten zu stürzen ist scheinbar grenzenlos. Wie folgender Praxisfall zeigt:

In einer Eigentümergemeinschaft von 24 Parteien stellt ein Miteigentümer seit Jahren regelmässig die Mülltonnen heraus.
Dafür erhielt er monatlich 100 € – , zzgl. der gesetzl. Abgaben an die Versicherung/Knappschaft usw.

Die jährlichen Kosten betrugen in den letzten Jahren 1.306,03 €/pro Jahr.
Hier ein Auszug aus der Jahresabrechnung dieser WEG:

bisherige kosten HM kl

Aufgrund seines Urlaubs benötigte die WEG eine Vertretung. Verschiedene Miteigentümer bemühten sich in Eigenregie eine Lösung zu finden. Untenstehend ein Aushang am “Schwarzen Brett” des Hauses, das zu Erfolg führte:

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Ein Beirat fand einen bereitwilligen Nachbarn und informierte hierüber hocherfreut die Hausverwaltung.
Dort teilte man ihm jedoch mit, man habe schon einen Hausmeister gefunden und der Verwalter hätte bestimmt, dass nur dieser diese Arbeiten ausführen würde.

Die Frage des Beirats nach dem Namen und den Kosten dieses neuen Hausmeisters verweigerte ihm die Büroangestellte.

In den folgenden Monaten waren die Mülltonnen immer herausgestellt, der neue “Hausmeister” hatte sich jedoch weder vorgestellt noch wurde er wahrgenommen.

So staunten einige Miteigentümer bei der Durchsicht der Jahresabrechnung nicht schlecht als sie eine entsprechende Rechnung über 742,56 € vorfanden.
Glücklicherweise hatte die Hausverwaltung zwischenzeitlich gewechselt: der ehemalige Verwalter hatte selber gekündigt, weil man ihm einiges nachweisen konnten und auch die Staatsanwaltschaft ihmgegenüber mittlerweile aktiv geworden war.

Zurück zur Hausmeister-Rechnung für das Herausstellen der Mülltonnen:
eine Rechnung von 742,56 € befand sich in den Unterlagen – und zwar für den Zeitraum vom 14.Oktober – 07. November, also für nur 3 Wochen!

Nicht nur die Höhe der Rechnung erstaunt. Auch die in der Rechnung aufgeführten Leistungen “Säubern des Müllraums”, “Hausbegehung” und “Kellerbegehung” waren weder verlangt, noch ausgeführt worden, nur berechnet!
Und von wem: vom Hausverwalter persönlich!

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Um sich selber die Möglichkeit zu geben, “nebenberuflich” tätig zu werden und so überteuerte und nicht erbrachte Leistungen zu berechnen, hatte diese Verwalter im Verwaltervertrag ausdrücklich die Befreiung von §181 BGB aufgenommen.

Nicht nur dies: bei der damaligen Verwalter-Neuwahl veranlasste dieser Verwalter, der sich bereits vor seiner Wahl der Zusammenarbeit eines “vereinnahmten und hörigen” Beiratsvorsitzenden versicherte, dass der Wunsch der WEG, den anstehenden Verwaltervertrag anwaltlich prüfen zu lassen, ausgehebelt wurde!

Ohne vorherige, fachmännische Prüfung des Verwaltervertrags, unter Mitarbeit eines unseriösen Beirats wurde diese Klausel im Vertrag verankert.
Um die Miteigentümer unwissend zu lassen, verweigerte der Verwalter strikt das Aushändigen einer Kopie seines Verwaltervertrags!
Mehr Verschlagenheit gibt es kaum!

Zur überteuerten Hausmeister-Rechnung:
dieser deutlich überhöhte Betrag wurde vom Hausverwalter an den Dienstleister mit gleichem Namen unverzüglich überwiesen.
Die Geschädigten waren einmal wieder die Eigentümer.

Dieser Verwalter, der sich zudem über Jahre hin mit einem akademischen Titel auswies, der ihm nie verliehen wurde, ist heute immer noch hauptberuflich als Hausverwalter tätig.
Es ist gegen ihn erneut Anzeige erstattet wurden.

Empfohlene Gegenmaßnahmen
1. Verwalter-Neuwahl: lassen Sie den Vertrag vorab anwaltlich oder über eine Schutzgemeinschaft für Wohnungseigentümer prüfen.
2. Verwaltervertrag: eine Befreiung von §181 BGB ist zu vermeiden, dieser Passus sollte gestrichen werden. Wenn der Verwalter dann abspringt – umso besser für Sie: er war sicher nicht die beste Wahl.
3. Eine Kopie des Verwaltervertrags gehört in jede Wohnungs-Stammakte eines jeden Wohnungseigentümers. Studieren Sie den Vertrag.
4. Prüfen Sie selber die Beleg der Jahresabrechnung und verlassen Sie sich nicht auf den Beirat.
5. Bemühen Sie sich um das Bekanntwerden innerhalb und außerhalb der Eigentümergemeinschaft solcher oder ähnlicher Umstände.
Unseriöse Verwalter mögen so etwas nicht und kündigen dann gerne.