Archiv der Kategorie: 6. BEGÜNSTIGUNG

Eine unseriöse Hausverwaltung braucht Helfer um ihre eigenen Interessen durchzusetzen. Die Helfer erhält die Verwaltung durch Begünstigung. D.h. entweder Geldzahlungen oder dinglichen Vorteilen.

WEG-Einladung zur Versammlung o h n e Zusatzinfos / Kostenvoranschläge

Die Eigentümergemeinschaft darf erwarten, dass sie vom Hausverwalter über von ihm vorgeschlagene, finanzielle Maßnahmen informiert wird. Hierzu gehört die Übersendung von Zusatzinfos und Kostenvoranschläge, spätestens zusammen mit der Einladung zur Versammlung. Dies wird allein schon aus Gründen der Fehlerreduzierung empfohlen, da ein WEG-Hausverwalter als Außenstehender, nicht über das gleiche Wissen bezüglich des Gebäudes verfügen k a n n, wie engagierte Miteigentümer, die dort seit Jahren wohnen und die ganze Historie kennen.

Umso ungewöhnlicher ist es, wenn der Einladung zur WEG-Versammlung keine Zusatzinfos oder bereits vom Verwalter eingeholte Kostenvoranschläge beiliegen.
Es drängt sich ebenfalls der Verdacht auf, dass es dem Hausverwalter nicht an einer für die WEG kostengünstigen Maßnahme gelegen ist – sondern dass er evtl. überteuerte oder unnötige Handwerkeraufträge durchsetzen möchte, um danach den “Dank” der beauftragten Dienstleister entgegenzunehmen.

Auszug aus Einladungen mit unzureichenden Infos bzw. ohne beigefügte Kostenvoranschläge:ohne zusatzinfos_15_1

ohne zusatzinfos_15_2

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In der o.g. WEG setzten sich Miteigentümer im Vorfeld der Versammlung mit verschiedenen Themen auseinandergesetzt, so konnten z.B. hohe Kosten für die vorgeschlagene Heizungssanierung verhindert werden.
Der Verwalter hatte v o r  der Versammlung die Machbarkeit/Umsetzbarkeit der kostengünstigeren Umsetzung einer Ölheizung auf Fernwärme noch nicht einmal geprüft! Wohl aber einzelne Eigentümer – und zwar trotz fehlender Vorabinfo und fehlender Angebote des Verwalters. Nur so konnte der teure Einbau von Gasheizungen vermieden werden.

WEG-Abrechnung: Hausverwalter “vergißt” Forderungen gegenüber Miteigentümern

Praxisbeispiel:
Eine Eigentümergemeinschaft beschloss 2013 mehrheitlich die Kostenerstattung von Rechnungen zweier Miteigentümer, die die Fenster in ihren Wohnungen ausgetauscht hatten.
Nur zwei Tage nach der Versammlung zahlte die Hausverwaltung die Beträge bereits aus:
€ 1.221,53  an Miteigentümer C und 2.101,98  an Miteigentümer W.
Belastet wurde hierbei das buchhalterisch Konto “Instandhaltung”.
2013_instand_b2

Der Beschluss wurde fristgerecht und mit Erfolg angefochten und per Amtsgerichtsurteil vom 25.11.2013 aufgehoben.
D.h. es ist so, als wäre der Beschluss nicht gefasst worden. Was wiederum heisst, dass die bereits voreilig von der Hausverwaltung ausgezahlten “Erstattungen” an die beiden Miteigentümer C. und W. zurückgezahlt werden müssen.

Da die Zahlungsausgänge über das buchhalterische Konto “Instandhaltung” verbucht wurden – hätten im Herbst 2013 auch die Zahlungseingänge von Seiten dieser beiden Miteigentümer auch auf diesem Konto sichtbar sein müssen. Doch wir sehen .. nichts.

Nun sollte diese Forderung zumindest in der Darstellung des Vermögensstatus der Jahresabrechnung 2013 auftauchen. Aber abgesehen von einer Hausgeld-Forderung gegenüber dem ehemaligen Miteigentümer B. in Höhe von € 399,51 – ist nichts zu finden!vermögensstatus_2013b3

Zusammenfassung: die Erstattungsbeträge an die beiden Miteigentümer sind ausgezahlt worden. Aber weder ist zum Jahresende eine Rückzahlung auf dem Konto “Instandhaltung” ausgewiesen – noch eine entsprechend hoher Betrag als “offene Forderung” im Vermögensstatus. Es ist davon auszugehen, dass auch in den Einzelabrechnungen 2013 dieser beiden Miteigentümer die beiden Beträge n i c h t   auftauchen.

Es handelt sich hier um einen Fall des “Vergessens”, “Vertuschens”, “unter den Tisch fallen lassens”. Typisch, wenn Hausverwalter und Miteigentümer sich besonders gut verstehen oder verbandelt sind.
Da es sich im o.g. Fall im neue Miteigentümer handelt, darf davon ausgegangen werden, dass die Hausverwaltung diese beiden Verkäufe angebahnt hat, ggf. eine Provision erhalten hat, verbunden mit der Zusage, der Austausch der alten Fenster würde von der Eigentümergemeinschaft bezahlt werden.

Gleiche Situation im Folgejahr 2014: keine Einzahlung auf das Konto “Instandhaltung” und kein Ausweis dieser Forderung im “Vermögensstatus”. Lediglich die Altforderung gegen den ehemaligen Miteigentümer B. in Höhe von € 399,51 wird erwähnt.
Von den per Gerichtsurteil zurückzuzahlenden Beträgen € 1.221,53 und2.101,98 – keine Spur! 2014_instand_b2

vermögensstatus_2014b

Den beiden ehrlichen, aber unbedarften und nicht fachkundigen Beiräten erklärte die Hausverwaltung, dass diese beiden Beträge auf jeden Fall im nächsten Jahr zurückkommen würden. Es war zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt, dass der  fachkundigere der beiden Beiräte das nächst Jahr kaum erleben würde, da schwer erkrankt.
Der Hausverwalter hatte dennoch die Stirn, ihn anzulügen, wohl wissend, das
k e i n  Betrag “zurückkommen” würde – und gleichzeitig persönlich auf seiner Beerdigung zu erscheinen.

Da praktisch nur diese beiden Beiräte über die noch offene Forderung in Höhe von insgesamt € 3.323,51 informiert waren, hatte der Verwalter wohl die berechtigte Hoffnung, mit dem Beirat auch sein “Problem” zu beerdigen.
Zynisch, aber wahr.

Dumm nur, wenn es anders läuft und ein “fachkundiger” Miteigentümer nachrückt.
In diesem Fall doppelt dumm, da es sich um den Beschlussanfechter von 2013 handelte, der mit dem Thema bestens vertraut war.

Da auch in der Abrg. 2015 erneut keine Einzahlung im Konto “Instandhaltungsrücklage” zu erkenenn war und auch der Vermögensstatus als offene Forderung lediglich wieder den Alt-Eigentümer B. auswies – wurde die Hausverwaltung nun unmißverständlich aufgefordert, Klarheit zu schaffen und endlich die ausstehenden Beträge einzuholen….

PS: Dieser Hausverwalter wirbt als “zertifizierter” Verwalter und ist Mitglied in einem Verwalterverband.

“Außenstände/Forderungen” der Eigentümergemeinschaft – oft falsche Angaben

Jeder Kiosk- oder Dönerbudenbetreiber hat eine nachvollziehbarere Buchhaltung als manche Wohnungseigentümergemeinschaft.
Ein Eldorado für Betrug, Missbrauch und Abzocke.

1. Rückstand Hausgeld-Zahlungen
Wenn Hausgeldforderungen von einem Teil der Hausverwalter korrekt ausgewiesen wird – gibt es von anderen keine diesbezügliche Info. Dann reicht es, wenn sich ein im Hausgeld-Zahlungsverzug stehender Beirat oder Miteigentümer mit dem Verwalter gut versteht. Da der Beirat die Hausgeldabrechnung prüft kann es passierten, dass die eigenen Zahlungsaussenstände übersehen werden.
Da die meisten Wohnungseigentümer dem Beirat vertrauen und ihm glauben, geht die Rechnung wunderbar auf (an anderer Stelle mehr zu den naiv-dummen Entscheidungen der Wohnungseigentümer bei der Beiratswahl).
Nicht selten werden bei Übernahme der Verwaltung durch einen seriösen Hausverwalter zig-Tausende Euro an nicht gezahltem Hausgeld aufgedeckt. In der Regel ist es dann zu spät um die Beträge noch einzuholen: nach wenigen Jahren verjährt alles.

2.) Sonstige Erstattungen von Miteigentümern
in diesem Fall wurden Kosten von der Wohnungseigentümergemeinschaft getragen, die darauf dem Sondereigentümer in Rechnung gestellt wurden.
Beispiel: die WEG beauftragt einen Handwerker mit der Anbringung eines Balkondachs für einen Sondereigentümer.
D.h. Kosten trägt zunächst die WEG, sie werden dann aber in der Jahresabrechnung in der Einzelabrechnung dem Sondereigentümer belastet.
Diese Konstellation sollte im Rahmen des Möglichen immer vermieden werden – jeder Miteigentümer sollte private Handwerkerrechnungen selber tragen und nicht über die WEG abwickeln lassen. Genauso wenig sollte sich der Verwalter anbieten, diese Arbeiten über die WEG zu beauftragen und über das WEG-Konto zu begleichen.

Es gibt mehrere Gründe:
der Verwalter beauftragt die Arbeiten, die Gemeinschaft streckt die Kosten vor und muss sie sich zurückholen. Hier gibt es immer Anfechtungspotential, da es generell so ist, dass der zahlt, der beauftragt. Es muss in diesem Fall also
a) das Einverständnis des Sondereigentümers vorliegen (am besten schriftlich!),
b) die Zahlungsfähigkeit des Sondereigentümers gewährleistet sein, sowie
c) das “Nachhalten” dieser Forderung von Seiten der Hausverwaltung.
Wenn der Sondereigentümer entgegnet “Das habe ich nie bestellt oder gewollt, das muss ein Missverständnis sein!” – oder nicht zahlen kann, da insolvent oder die Hausverwaltung sich sehr gut mit dem Sondereigentümer/Beirat versteht, so dass die Notiz mit der Verpflichtung zur Rückzahlung im Papierkorb landet… dann zahlt die Wohnungseigentümergemeinschaft – oder kann bestenfalls den Verwalter verklagen, was so gut wie nie vorkommt.

Wie wenig gerade dieser letzte Punkt von einem seriösen Beirat kontrollierbar ist, zeigt die Tatsache, dass im Rahmen der vom Verwalter vorgeschlagenen  “Belegprüfung” oft nur die Belege und die Gesamtabrechnung vorliegen. D.h. es liegt z.B. die Handwerkerrechnung für das neue Balkondach von Sondereigentümer X vor – die Verteilung zu Lasten von Herrn X geht aber nur in der Einzelabrechnung hervor, die zum Zeitpunkt der Belegprüfung gerne nicht vorliegt.
Die Info des Verwalters, “das Balkondach wird Miteigentümer X zu 100% in Rechnung gestellt” ist ggf. nur eine hohle Versprechnung, um den seriösen Prüfer zu beschwichtigen, ist aber nicht nachprüfbar, solange die Einzelabrechnung von Miteigentümer X nicht vorliegt.

Dies heißt: in der Belegprüfung werden oft nur die Positionen geprüft. Nicht aber die Verteilung bzw. Belastung an Sondereigentümer.
In der WEG-Versammlung mit Beschluss der Jahresabrechnung wird a) der Gesamtsaldo der Jahresabrechnung beschossen und b) die Einzelabrechnungen!
Letztere wurden aber vom Beirat nicht geprüft. Ob nun Herr X eine Belastung in Höhe von 100% der Kosten seines neuen Balkondachs erhalten hat oder nicht – das weiss eigentlich nur der Verwalter und Herr X. Hinzukommt, dass diese Sachverhalten nicht klar und offen benannt werden, oft verschwinden diese Zahlen in größeren Kontenpositionen, die für Außenstehende bzw. die übrigen Miteigentümer nicht aussagekräftig sind.

Empfohlene Maßnahmen
Prüfen Sie vor allem die Positionen verbunden mit den “Hausgeldzahlungen”, die Positionen “Sonstiges” , “Reparaturen” und “Instandhaltungsrücklage”, auch der vergangen Jahre.
Schauen Sie sich die Beschlüsse der WEG an, wenn dort beschlossen wird, dass Miteigentümer Kosten erstatten müssen.
Belegeinsicht: wenn die Hausverwaltung  o h n e  vorherigen Beschluss Handwerkeraufträge für Sondereigentümer beauftragt und vom Gemeinschaftskonto bezahlt hat – “nageln” Sie den Verwalter auf seine Aussage fest.
Lassen Sie es sich ggf. schriftlich von ihm geben, dass er den Miteigentümer X mit den Kosten…. €  (Betrag nennen!) in der Einzelabrechnung belasten wird.
Prüfen Sie am besten die Einzelabrechnung des Miteigentümers X nach Erstellung. Lassen Sie sie sich vom Hausverwalter in Kopie zusenden.
Prüfen Sie 2 Monate nach der Versammlung, ob wirklich (!) Zahlungseingänge erfolgt sind.
Oder ob dies Forderung von beiden Seiten – Hausverwalter und Sondereigentümer – “vergessen” wurde…

Kein Einzelfall: Bestechung von Beiäten durch unseriöse WEG-Hausverwalter

Vor Kurzem ist endlich belegt worden was immer vermutet wurde: eine große, bekannte Hausverwaltungsfirma bot einem Beirat einen 4stelligen Betrag in bar an, damit er allen Vorschlägen dieser WEG-Verwaltung zustimmt und sie unterstützt.
Dieser Beirat lehnt ab. Aber dies ist wohl eher die Ausnahme…

 

WEG-Hausverwalter: Abzocke mit unwirtschaftlichen Ausgaben kein Problem

Leichtes Spiel mit Wohnungseigentümern

Ein Beitrag der “Schutz-Gemeinschaft für Wohnungs-Eigentümer und Mieter e.V.”: so wird das Geld der Eigentümergemeinschaft unsinnig ausgegeben!

Zustimmungen zu 400.000 € Geldausgabe für lediglich 4.000 € Energieeinsparung im Jahr sind keine Seltenheit !

Mehrfacher Urlaub im Jahr ist unerlässlich für die meisten Wohnungseigentümer.
Da bleibt keine Zeit für rechtliche oder technische Fortbildung, um erkennen zu können, dass man wieder einmal von einem Hausverwalter und einem Architekten zur Zustimmung eines total unwirtschaftlichen Sanierungsvorschlags in einer Eigentümerversammlung überredet wurde.

Überwiegend fehlen deshalb Wohnungseigentümern die Argumente, um auf die Absicht eines Verwalters, einen Großauftrag an Handwerker und Dienstleister vergeben zu wollen, bereits angemessen vor der Beschlussfassung parieren zu können.
Die wenigen sachkundigen Meinungen einzelner Miteigentümer werden entweder ignoriert oder gar massiv kritisiert, wenn sie der Verwaltermeinung widersprechen. Denn es könnte ja Nachteile haben, wenn man nicht dem folgt, was ein Verwalter vorschlägt.
Zivilcourage ist nicht das Ding des üblichen Wohnungseigentümers. Lieber zahlt er und meckert im Stillen, wenn ihm dann nach der Versammlung irgendwann klar geworden ist, dass er in unverschämter Weise abgezockt wurde.

Und so kommt es, wie es dann kommen muss. Der Verwalter hat leichtes Spiel, für „seinen Vorschlag zum Großauftrag“ eine große Zahl von Zustimmern in einer Eigentümerversammlung zu erhalten. Zu befürchten hat er nichts, denn selbst bei den unsinnigsten Begründungen des Verwalters oder eines Architekten für die Geldgroßausgabe ist kein Eigentümer bereit, einen deshalb nicht ordnungsgemäßen Eigentümerbeschluss vor Gericht anzufechten. Da wird man sich „finanziell ausbluten“, prophezeien schon Verwalter, die die Richter an Wohnungseigentümer- Gerichten und deren Rechtsempfinden aus Erfahrung beurteilen können.

Und deshalb geht der Beschlussantrag des Verwalters auch mit großer Mehrheit durch, rund 400.000 € in einer Wohnanlage für die Dämmung einer Nord-Außenfassade zu investieren, um damit im Jahr rund 4.000 € an Heizenergie einsparen zu können. „Das rechnet sich für den Wohnungseigentümer innerhalb von 10 Jahren, so wie es die Rechtsprechung verlangt“, versichert der Architekt. Der Verwalter nickt und der Verwaltungsbeirat ebenso. Beide haben ja den Architekten ins Spiel gebracht und können ihm jetzt nicht in den Rücken fallen. Niemand widerspricht. Die meisten wurden mit solch einleuchtender Rechenkunst des „Fachmanns“ überzeugt. Manche trauen sich nicht, anders nachzurechnen wie es richtig wäre.

Die Außenwanddämmung wird den Schimmel in einzelnen Wohnungen beseitigen, wird noch versichert. Die Meldungen über den Schimmel in einzelnen Wohnungen sind rechtzeitig vor dem Sanierungsvorschlag bekannt gemacht worden. Fast 40 Jahre hat es keinen Schimmel hinter dem 36 cm starken Außenmauerwerk gegeben. Jetzt ist er da – rechtzeitig könnte man meinen. Ob in den jetzt schimmelbelasteten Wohnung genügend geheizt und gelüftet wurde, wird nicht gefragt. Von Datenlogging hat man nichts gehört, mit dem man Wohnfehlverhalten feststellen könnte. Die Einzelheizkostenabrechnungen der schimmelbelasteten Wohnungen hat man auch nicht angeschaut. Daran hätte man erkennen können, wie viel in der Wohnung und ob in den mit Schimmel belasteten Zimmern überhaupt geheizt wurde.

Und ob der eigenmächtige Einbau von luftdichten neuen Kunststofffenstern ohne Berücksichtigung der Installation eines Lüftungssystems nach DIN 1946-6 den erstmaligen Schimmel entstehen ließ, wird nicht gefragt und somit auch nicht untersucht.

Der Verwalter hat statt dessen gesagt, dass die Außenwanddämmung für 400.000 € gut ist und jeder schriftlich festgehalten wird, wer der Dämmung nicht zustimmt. Ein Nichtzustimmer zur Dämmung würde sich schadensersatzpflichtig machen, droht der Verwalter. Das sitzt. Ob das stimmt, weiß man nicht. Darüber hat man im Urlaub nichts erfahren und wen sollte man da in der Versammlung fragen?

Aber es müssten doch bei einer Modernsierung 75% aller Eigentümer zustimmen, fragt noch ein Eigentümer zaghaft. So hundertprozentig weiß er es nämlich auch nicht – er war ja bis vor kurzem im Urlaub.
„Brauchen wir nicht, wir halten ja nur instand und da reicht die einfache Mehrheit“, entgegnet der Verwalter und lächelt dabei. Er weiß nämlich aus Erfahrung, dass inzwischen eine deutliche Mehrheit der deutschen Wohnungseigentümer rechtlich und technisch dumm ist. Diverse TV-Filme vom BR, NDR, WDR sowie Medienberichte im „SPIEGEL“, der „FAZ“, „Die WELT“ usw. hat es zwar zur Aufklärung gegeben, Eigentümerschulungen und Fachliteratur auch, aber da war man im Urlaub, hatte das übersehen oder gerade keine Zeit, um sich zu informieren.

Und warum sollte man einen Teil seines Geldes in die Durchsetzung des Rechts investieren? Recht darf nichts kosten. Solche Gedanken der Eigentümer kennt der professionelle Verwalter und deshalb lächelt er.

Er hat seinen neuen Vorschlag durchbekommen, denkt an seine damit verbundene Zusatzhonorierung, die im Verwaltervertrag für jede Sanierungs-Geldausgabe von den Eigentümern zugestanden wurde – egal wie unsinnig oder kostenüberhöht solch eine Geldausgabe auch sein mag. Ablehnende Hinweise zu solchen Vertragsklauseln von Verbraucherschützern haben die meisten Eigentümer nie gelesen.

Im nächsten Jahr folgen dann die Vorschläge für die Dämmungen der Ost- und Westseiten wieder für jeweils 400.000 €. Das werden schon die Eigentümer selbst fordern, deren Wohnungen nach diesen Seiten ausgerichtet sind. Auch das gibt wieder Sonderhonorare. Die Eigentümer wollen das ja so.

An diesem System sollte nichts geändert werden. So wie das praktisch von allein läuft, ist alles gut, denkt sich der Verwalter, der Architekt und die mit dem Großauftrag bedachten Handwerker.

Beauftragung von Ingenieur ohne Zustimmung der WEG

Mit beeindruckendem Selbstbewußtsein informierte diese WEG-Verwaltung die Wohnungseigentümer, dass sie ohne nötigen Beschluss einen Ingenieur beauftragt habe

Untenstehendes “Infoschreiben an die Miteigentümer” erhielten die erstaunten Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft:

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir geben Ihnen hiermit zum derzeitigen Stand Ihrer Wohnanlage einige Infos, die u.a. auch auf der kommenden Eigentümerversammlung [die 6 Monate später stattfand] zur Diskussion gestellt werden.
Nach einer Besichtigung der Dachflächen auf mögliche Schäden haben wir von der hierfür beauftragten Firma den Hinweis erhalten, dass sämtliche Dachflächen einer notwendigen Überarbeitung bedürfen.
Mit dieser Erkenntnis haben wir einen Sachverständigen beauftragt, um eine neue Kostenermittlung als Diskussionsgrundlage für die kommende Eigentümerversammlung vorlegen zu können.
Als Anlage 1 zu unserem Schreiben überlassen wir Ihnen die vorläufige Kostenermittlung mit Bebilderung, auszugsweise Seiten 1-3.

Hinweis: Im Jahr 1989 wurden die Dachflächen letztmalig, mit der Aufbringung einer zusätzlichen Wärmedämmung, gem. Wärmeschutzverordnung 1986, erneuert.
infoschreiben_hv_dachsanierung

Das übergroße Engagement der Hausverwaltung sollten nicht zu positiv bewertet werden.
Nicht wenige Hausverwaltungen “initiieren” Sanierungsbedarf aus reinem Eigennutz.. So kommt es zu unnötigen und überteuerten Sanierungsmahßnahmen.
Denn sehr viele unseriöse Hausverwaltungen “finanzieren” sich vor allem über die Sanierungsmaßnahmen ihrer Schützlinge, sprich der Eigentümergemeinschaften, da der
“Dank” der mit Aufträgen bedachten Handwerker und Dienstleister sich in Worte allein nicht ausdrücken lässt…..

So ist es nicht erstaunlich, dass viele Hausverwaltungen jedes Jahr erneut und ohne Rücksicht auf Notwendigkeit, Angemessenheit und finanzielle Situation der Wohnungseigentümergemeinschaft sanieren, sanieren, sanieren…!

Im diesem Fall sah der Verwaltervertrag nicht vor, dass die Hausverwaltung ohne einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft einen “Sachverständigen”/Ingenieur usw. beauftragen darf.
Bzw. darf sie natürlich – nur dann darf sie die Kosten nicht auf die WEG abwälzen, dann muss die Hausverwaltung diese Kosten selber tragen.

Hier nun die Beauftragung des Ingenieurs Peter H. durch die Hausverwaltung – auch wenn mit großen Lettern dort “Wohnungseigetümer-Gemeinschaft” steht – es war die Hausverwaltung, die diesen Auftrag erteilte. Die Gemeinschaft wußte zu diesem Zeitpunkt am 17.02. noch von nichts. Das an sie adressierte “Info-Schreiben” wurde erst am Tag nach der Beauftragung geschrieben.

“Wohnungseinentümer-Gemeinschaft…..
Auftrag-Nr. WE-15-0288 vom 17.02….
Hiermit erteilen wir Ihnen aufgrund Ihrer Honorarermittlung vom 12.02.2015 folgenden Auftrag: Hiermit beauftragen wir die Leistungsphase 2 (inkl. Leistungsphase 1 und 3) zum Gesamtpreis von 1.818,91 €.
Arbeitsbeginn/Ausführungsfrist: sofort.
Unterschrift Verwalter W.”

beauftragung ing_kasch

So leicht geht diese Hausverwaltung mit dem Geld anderer um!
Ohne nötigen Beschuss wird über den Kopf der Gemeinschaft ein Honorar für eine Dachsanierung zugesagt.
Der o.g.  Betrag von 1.818,91 € wurde der Honorartabelle des Ingenieurs herausgenommen. Das Gesamthonorar dieses begleitenden Ingenieurs für eine überhaupt fragliche Dachsanierung sollte also 21.835, 63 € kosten.
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Und das alles ohne geklärte Notwendigkeit -. weder der Dachsanierung überhaupt noch der Notwendigkeit eines “begleitenden” Ingenieurs. Denn qualifizierte Dachdeckerfirmen können auch prima alleine arbeiten – und brauchen keinen “Sachverständigen”!

Auf der nächsten WEG-Versammlung wollte der Verwalter in der Tat die von ihm geplante Dachsanierung durchboxen, siehe Tagesordnung Nr. 6  in der Einladung zur Versammlung:
tagesordnung_130815kl

Dank dem Engagement mehrerer Miteigentümer konnte eine Beauftragung dieser Dachsanierung vermieden werden.
Wie später klarer erkannt wurde war es nicht das Dach das sanierungsbedürftig war – sondern die Dachdeckerfirma die dringend saniert und vor der drohenden Insolvenz (Eigenkapital lt. letzter Bilanz gleich Null!) bewahrt werden sollte.

Zusammenfassend: ohne wirkliche Notwendigkeit wurde eine Dachsanierung initiiert um Dachdeckerfirma und unnötigerweise begleitenden Ingenieur “in Brot und Arbeit zu bringen”.
Der “Dank” dieser Dachdeckerfirma gegenüber der Hausverwaltung, die dies in die Wege geleitet hätte, wäre in Worte allein nicht auszudrücken gewesen…..

Empfohlene Maßnahmen
Nichts wie weg von dieser Verwaltung!

Dies Hausverwaltung ist heute noch hauptberuflich tätig.

Verwaltervertrag: “sanfter” Druck bei der Auswahl der Dienstleister

Unnötige oder überteuerte Beauftragung von Ingenieuren, Architekten, Sachverständigen durch manipulierende und Druck ausübende Hausverwaltungen

In einem Verwaltervertrag befindet sich unter dem Abschnitt “Instandhaltung und Instandsetzung” folgender Vertragstext:

“Bei der Vergabe von Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten ist die Verwaltung verpflichtet, durch Preisvergleiche eine kostengünstige Lösung zu suchen.
Soll der Auftrag nicht an den günstigsten Bieter erteilt werden, ist die mehrheitliche Zustimmung des Verwaltungsrats erforderlich. Es soll darauf geachtet werden, dass Aufträge nur an Unternehmen erteilt werden, die Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausführung bieten.”

vertrag_punkt2kl

Unter der Überschrift “Vergütung” befindet sich folgender Text:

Entgelte für besondere Leistungen, zum Beispiel technische Gutachten sowie Architekten- und Ingenieursleistungen bei Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen (Ausschreibung, Überwachung und Abnahme von Bauleistungen), sind in der Vergütung nicht enthalten.
Zu solchen Arbeiten kann die Verwaltung sachkundige Personen (Juristen, Architekten, Ingenieure) nach mehrheitlicher Zustimmung des Verwaltungsbeirats hinzuziehen. Die entstandenen Kosten gehen zu Lasten der Gemeinschaft.

Stimmt der Verwaltungsbeirat trotz entsprechender Empfehlung der Verwaltung einer Beauftragung nicht zu, so haftet die Verwaltung nicht für dadurch entstehende Nachteile.
Stehen der Verwaltung entsprechende Fachleute im eigenen Haus  zur Verfügung, so können diese nach mehrheitlicher Zustimmung des Verwaltungsbeirats auf Kosten der Gemeinschaft beauftragt werden.”

vertrag punkt6kl
Fassen wir zusammen:

Zunächst fällt das vermeintliche kostenbewußte Engagement des Verwalters auf.
– der Verwalter sucht eine “kostengünstige Lösung”
– der Verwalter möchte den Auftrag dem “günstigsten Bieter” erteilen
– der Verwalter erteilt “nur” Unternehmen den Auftrag, die eine Gewähr für “ordnungsgemäßes” Arbeiten geben
– wenn die Eigentümergemeinschaft dies wider Erwarten n i c h t  möchte, benötigt es hierfür die mehrheitlich Zustimmung des Beirats

Desweiteren:
– eine Beauftragung von Juristen, Architekten und Ingenieure erfolgt über den Beirat.
– Sollte der Beirat dem Vorschlag des Verwalters n i c h t  zustimmen, trägt er die Konsequenzen seines Handels
– das Honorar von Juristen, Architekten und Ingenieuren zahlt die Gemeinschaft

Die unselige Rolle des Beirats einmal dahingestellt….. ist das Gegenteil von “MÜSSEN” nicht “NICHT MÜSSEN”?
Denn dieser Text, der auf den ersten Blick so fürsorglich und die Interessen der Eigentümer wahrend daherkommt ist voller Zwänge.

So besteht der Verwalter bereits im Vertrag darauf, dass immer der “günstigste Anbieter” einer geplanten Instandhaltungsmaßnahme genommen wird. Sollte jemand dagegen sein, muss er den Beirat umstimmen.

So besteht der Verwalter bereits im Vertrag darauf, dem Beirat mitzuteilen, welcher Ingenieur, Architekt oder Rechtsanwalt – auf Kosten der WEG – zu beauftragen ist. Sollte der Beirat dagegen sein, trägt er die Konsequenzen seiner Entscheidung.

Aber richtig interessant wird diese Analyse, wenn man sie mit der gelebten Erfahrung gegenüberstellt den es wurden nur Dienstleister gewählt, die ein besonders enges Verhältnis zur Hausverwaltung hatte und deren Dienst nicht wirklich nötig gewesen waren.

D.h. der Verwalter hat dafür gesorgt, dass ihm nahestehende Dienstleister unnötige Aufträge erhielten, deren Kosten meist überhöht waren.

Verwalter ignoriert Verwaltervertrag und beauftragt Ingenieur/Sachverständigen

Erstaunt reagierte der Verwalter, als die Miteigentümer ihm in der letzten Versammlung mitteilten, er hätte seinen Kompetenzen überschritten.

Zur Vorbereitung einer angeblich (!) dringenden und notwendigen Dacherneuerung hatte der Verwalter – ohne aus dem Verwaltervertrag heraus bevollmächtigt zu sein und ohne vorherigen Beschuss der Eigentümergemeinschaft – einen Ingenieur mit Vorarbeiten für diese Dacherneuerung beauftragt.

Den Miteigentümer, denen das Thema “Dacherneuerung” fremd war, zumal es bisher zu keinerlei Wasserschäden gekommen war, sahen weder den Handlungsbedarf noch einen Grund zu der Eile, mit der der Verwalter sein Handeln zu rechtfertigen suchte.

“Warum? Wieso darf die Hausverwaltung keinen Sachverständigen beauftragen?”
– “Nein, dürfen Sie nicht! Bitte schauen Sie in den Verwaltervertrag!”

In der Tat findet sich dort kein Passus, der den Verwalter ermächtigt, ohne vorherigen Beschluss durch die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Gutachter / Sachverständigen / Ingenieur / Architekt usw zu beauftragen.vollmachten hv2kl(oben: Auszug aus dem Verwaltervertrag)

So musste der Verwalter deutlichen Kritik und klare Worte einstecken – und sich als unwissend oder vorsätzlich handelnd von den Miteigentümern vorführen lassen.

Empfohlene Gegenmaßnahmen
1. Die Kopie des Verwaltervertrags gehört zu den grundlegenden Unterlagen eines jeden Wohnungseigentümers. Lesen sie ihn aufmerksam durch.
2. Prüfen Sie die Abrechnungsbelege – und verlassen Sie sich nicht auf die Aussage oder die Empfehlung des Beirats, alles wäre in bester Ordnung.
3. Informieren Sie interessierte Miteigentümer und thematisieren Sie die Überschreitung der Verwalterkompetenzen auf der nächsten Versammlung. Denn so etwas darf nicht sein.

“Das Dach ist dicht!” – WEG-Verwalter verursacht durch Untätigkeit hohen finanziellen Schaden

Wie ein Mantra wieder holte ein Verwalter jahrelang diesen Satz.
Vielleicht um sich selber davon zu überzeugen und sich dies einzureden.

Die Tatsachen sprachen dagegen: das in den 60er Jahren erbaute Dach hatte sein Lebensende erreicht. Es war mit den damals zur Verfügung stehenden Mitteln gebaut worden und doch die vergangen Jahrzehnten zogen nicht spurlos vorbei: die Dachpfannen lösten sich langsam in Einzelteile auf auf und von dem Mörtel, der die Dachpfannen verband und gegen eindringenden Wasser schützen sollte, war nach über 50 Jahren kaum noch etwas vorhanden. Eine Wasserdichtigkeit – wie noch zu Baubeginn durch neue Dachpfannen und verbindenden Mörtel – war nicht mehr vorhanden.
Auch eine heute übliche, wasserabweisende “Unterspannbahn”, – eine Plastikfolie, die unter den Dachpfannen angebracht war und vor eventuell endringendem Wasser schützen sollte – war nicht angebracht worden.

Da sich das Spitzdach nicht nur über den Speicher erstreckte sondern auch hinab in die oberste Etage (Dachgeschosswohnung) ragte, reichte somit auch das nicht mehr wasserdichte Dach in den Wohnbereich der obersten Etage hinein.
Eine weitere Undichtigkeit stellten die Gauben der Dachgeschosswohnung dar.
Auch sie stammten aus den 60er Jahren, waren altersschwach und vor einigen Jahren zudem unfachmännisch und von nicht befähigten Handwerkern “sanierte” worden.
Ausführende Kräfte waren gute Bekannte des Verwalters. Rechnungen gab es nicht, eine Gewähr für die Arbeiten auch nicht, bezahlt wurde in bar und zu deutlich überhöhten Preisen.

Aufgrund dieser Situation war es in den vergangen Jahren zu mehreren Wasserschäden gekommen, die der erste Verwalter mit  “schlechtem  und unzureichendem Lüften” der  Mieter erklärte, der zweite Verwalter mit Wasserleitungen, die defekt wären….

Glücklicherweise bestätigten ein unabhängige Gutachter und mehrere Dachdecker, dass dieses Dach undicht und dringendst sanierungsbedürftig sei.

Es handelte sich um eine 12-köpfige Eigentümergemeinschaft.
Der Beiratsvorsitzende beabsichtigte seit geraumer Zeit, auszuziehen und seien Wohnung zu verkaufen. Damit er für seine Wohnung einen höheren Preis verlangen konnte , sollte die Rücklage und das Bankkonto der WEG möglichst hoch sein.

Dies würde sie jedoch nicht sein, wenn eine Dachsanierung in Höhe von ca. 60.000 € beschlossen werden würde. Außerdem störte ihn persönlich das undichte Dach nicht: Ärger hatten nur die Miteigentümer, deren Wohnung im Dachgeschoss lag.
Er selber wohnte in der ersten Etage. Er hatte also kein Problem.

Das Thema des zu erneuernde Dach hin nun schon seit 10 Jahren über der Eigentümergemeinschaft. Geld war vorhanden nicht das Thema – es sollte, lt. Beiratsvorsitzendem nur  n i c h t  für eine Dacherneuerung ausgegeben werden: er wünschte sich eine Fassadensäuberung und -sanierung, damit seine Wohnung in der 1. Etage besser zur Geltung käme. Der Verwalter, dem Beiratsvorsitzenden hörig, war ganz seiner Meinung.

Ein Gutachter wurde geladen, der schriftlich bestätigte: das Dach ist nicht wasserdicht!
Statt aber nun endlich eine Komplettsanierung zu beauftragen, entschieden sich die uninteressierten übrigen Miteigentümer (sie wohnten alle auf den unteren Etagen, im Trockenen), und unterstützt vom Verwalter, dass vorerst nur “Reparaturen” ausgeführt werden sollen. Das Dach wolle man dann in 5-6 Jahren erneuern lassen.

Daraufhin passiserte – nichts!
Keine Reparaturen am maroden Dach. Wo auch? Die Dachpfannen bröselten und zerfielen in Einzelteile, sobald ein Dachdecker das Dach bestieg.
Lediglich ein Ausstiegsfenster auf dem Speicher war wohl undicht oder musste erneuert werden. Dieses befand sich just in dem Teil des Speichers, wo der Beiratsvorsitzende seinen Abstellverschlag hatte. In diesen sollte es nicht hineinregnen. Dehalb das neue Speicherfenster. Und das war es: keine weiteren Maßnahmen.

Ein Jahr später war es dann wieder soweit: in einer der Dachgeschoßwohnungen wurden beim Auszug des Mieters deutliche Wasserflecken entdeckt. Ausserdem lösten sich erneut die Tapete von genau der Wand, die 2 Jahre zuvor nach einem ersten durch das marode Dach verursachten Feuchtigkeitsschaden neu tapeziert und gestrichen worden war.
Der Grund: erneut eintretende Feuchtigkeit durch das marode Dach.

Aufgrund der mantra-mäßigen Aussage des Verwalters “Das Dach ist dicht” mit der Abwandlung “Die Gemeinschaft will keine Dacherneuerung”  und der Tatsache, dass die Miteigentümer über die beschlossenen, aber nicht (!) ausgeführten Reparaturmaßnahmen nicht unterrichten wurden, hielt dieser Zustand noch weitere 3 Jahre an.

Über drei Jahre lang war die geschädigte Dachgeschosswohnung aufgrund der weiter eindringenden Feuchtigkeit nicht vermietbar.
Mehrere Gutachter empfahlen dringend eine Sanierung, aber gegen das Mantra der Verwaltung “Das Dach ist dicht!” kamen sie nicht an.
Schliesslich fällte das Gericht einen Urteil, der die WEG dazu zwang, das Dach zu erneuern.

Wieder nichts. Der Beiratsvorsitzende hatte noch nicht seine Wohnung verkauft, deshalb durfte das Dach noch nicht erneuert werden.

Der Miteigentümer der Dachgeschosswohnung war danach gezwungen, bei Gericht einen “Antrag auf Ersatzvornahme” zu stellen, sprich einen Antrag auf Zwangssanierung: wenn die WEG es nicht machen wollte, so wolle es nun der geschädigte Miteigentümer für die WEG machen.

Erst als dieser Antrag bei Gericht einging und dem Verwalter bekannt wurde, kam Bewegung in die Sache.

Teures Gutachten für Privatwohnung des Beirats – ohne Notwendigkeit und ohne Beschluss

Beschüsse darf es nur geben, zu Tagesordnungspunkten (TOPs), die auf der Einladung zur Versammlung der Wohnungseigentümer aufgelistet und damit zuvor bekanntgegeben wurden.
Oft schließt sich an die Liste de TOPs ein letzter Tagesordnungspunkt “Sonstiges” an.
Hier werden allgemeine Dinge besprochen und protokolliert – z.B. Miteigentümer Y wird gebeten sein Fahrrad künftig an einem anderen Ort abzustellen” oder “Es wird gebeten, die auf die Mülltrennung zu achten.” usw.

Es dürfen unter diesem Punkt “Sonstiges”  k e i n e  wichtige Entscheidungen und Beschlüsse getroffen, die nicht zuvor in der Einladung speziell aufgelistet wurden.
Doch: diese Beschlüsse sind gültig, wenn sie nicht rechtzeitig – d.h. innerhalb der Monatsfrist nach Versammlung – angefochten werden.

Praxisfall: Einladung zur WEG-Versammlung einer Wohnungseigentümergemeinschaft:

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Umso überraschender das Protokoll der Versammlung:
TOP 6 – Sonstiges
Der Hausverwalter informiert die WEG darüber, dass in der Wohnung 07 starke Schimmelbildung an der Außenwand vorhanden ist. Der Hausverwalter wird beauftragt, ein Gutachten mit der Ursachenfeststellung zu beantragen.
In diesem Zug soll von diesem auch die Seitenwand Wohnung Nr. 02 [Anmerkung: die des Beiratsvorsitzenden] [und] das Schlafzimmer der Wohnung Nr. 06 besichtigt und der Wärmedurchgangswert der vorhandenen Außenwände ermittelt werden.

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Dieser Beschluss zur Beauftragung eines Gutachtens zur Ermittlung der in Wohnung
Nr. 07 vorgefundenen starken “Schimmelbildung”, hat – weil nicht in der Tagesordnung aufgeführt .- auch gar nichts im Protokoll zu suchen.

Unter dem Oberbegriff  “Sonstiges” dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.
Eine Ausnahme ist wohl gegeben, wenn alle Miteigentümer persönlich anwesend sind und Einstimmigkeit herrscht. Dies war hier nicht gegeben.

In der Folge wurde ein teures Gutachten in Höhe von ca. 900 € erstellt. Aber nicht für die mit “starker Schimmelbildung” befallene Außenwand der Wohnung Nr. 07 – sondern für die Seitenwand der Wohnung  Nr. 02, nämlich die des Beiratsvorsitzenden!
Diese sollten – lt. dem “Beschluss” unter Sonstiges jedoch nur “besichtigt” und “der Wärmedurchgangswert” ermittelt werden.

Versagen der Hausverwaltung:
1. Es wurde unter dem TOP “Sonstiges” ein Beschuss zur Beauftragung eines Gutachtens herbeigeführt – der in der Einladung nicht ausgewiesen war

2. Der Beschluss wurde  zu Gunsten des Verwalter-nahen Beiratsvorsitzenden “verdreht”, so dass nun ein Gutachten, nicht für für eine schimmelbefallene Wohnung in Auftrag gegeben wurde, sonder für eine Wohnung bei der sich die Außenwand “kalt anfühlte” (Zitat Beiratsvorsitzender). Da der Beirat seine Wohnung in nächster Zeit verkaufen wollte, kam  ihm ein Gutachten sehr gelegen.

3. Es wurde nicht nur ein Gutachten für eine falsche Wohnung erstellt – das Gutachten war mit 900 € auch nicht preiswert. Sicher hätte es günstigere Möglichkeiten gegeben.
Doch dem Verwalter waren die Kosten egal.

Empfohlene Gegenmaßnahmen:
1. Prüfen Sie in der Versammlung, ob zu verabschiedende Beschlüsse zuvor in der Einladung ausgewiesen wurden. Wenn nicht: Verweisen Sie den Verwalter auf die Anfechtbarkeit des zu fassenden Beschluss
2. Lesen Sie genau das Protokoll: dito. Verweisen Sie den Verwalter auf die Anfrechtbarkeit des von ihm unter “Sonstiges” gefassten Beschlusses.
3. Bei Rechnungsprüfung: verweigern Sie die Zustimmung zur Kostenübernahme eines Gutachtens für die falsche Wohnung (hier. Whg. Nr. 02 statt 07).

 

Einsicht in Kostenvoranschläge – nur gegen Bares

Ein Beschluss bezüglich einer Balkon- und Fassadensanierung soll gefaßt werden – ohne dass es den Miteigentümern möglich ist, vor der WEG-Versammlung eine “kostenlose” Einsicht in die Handwerkerangebote zu erhalten

Der vom Verwalter ausgewählte und von der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragte Architekt verweigerte die Einsicht in die Handwerkerangebote.

Er tat dies auf Anweisung des Verwalters.
Eine Überprüfung der Angebote  soll unbedingt vermeiden wollte.
Grund: es ist alles gefälscht!

Dieser Verwalter, der immer noch hauptberuflich tätig ist, kennt die Tricks wie er kritische Miteigentümer einschüchtern kann.

Sein bevorzugtes Mittel: mit hohen Kosten drohen.
Hier: 240-320 € für die reinen Einsicht und nochmals pro Kopie 0,75 €.

Dieser Verwalter tritt das Grundrecht der Wohnungseigentümer, Einblick in die Verwaltungsunterlagen (hier: Kostenvoranschläge) zu erhalten, mit Füßen.

So formulierte dieser WEG-Verwalter für den von ihm bereits völlig “vereinnahmten” Architekten folgendes Schreiben, das dieser in seinem Namen an die kritischen Miteigentümer sendete:

Betreff: Angebote zur Balkonsanierung Liegenschaft …..
Sehr geehrter……………….,

für Ihre Anfrage per Email bzw. die telefonische Anfrage bedanke ich mich.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich bei telefonischen Anfragen hinsichtlich der Einsichtnahme/Herausgabe vertraulicher Daten einer WEG mir die Zustimmung des Verwalters – der in meinem Vertragsverhältnis als zeichnungsberechtigter Bevollmächtigter der WEG definiert worden ist – einholen muss.
Auf meine telefonische Anfrage hin, erklärte mir die Hausverwaltung, dass ich die Preisspiegel nach Fertigstellung rechtzeitig vor dem 26.04. an die Hausverwaltung übermitteln solle, sodass diese in [!!!] der Versammlung allen Eigentümern zur Verfügung gestellt werden können. Die letzten Handwerkerangebote sind Ende letzter Woche (12. KW) bei mir eingegangen.
Mein vertraglich definiertes Leistungsbild umfasst die Erstellung eines Preisspiegels (Preisvergleich) und die Beratung hierüber. Der Verwalter hat mich ebenfalls zur kommenden Versammlung eingeladen, um Fragen zur Sanierungsmaßnahme und zu den Angeboten zu beantworten und zur o.g. Beratung zur Verfügung zu stehen.

Bitte haben Sie Verständnis, dass ich bei ca. 20 laufenden Bauprojekten (davon mehrere Eigentümergemeinschaften) Einzelberatungen als Besondere Leistung gem. HOAI gesondert in Rechnung stellen muss.

Das vertraglich vereinbarte Honorar für Leistungen, die nicht Grundleistungen gem. HOAI sind, beträgt   € 68,-/Stunde zzgl. MwSt 19%.
Die gewünschte Beratung über die vorliegenden Angebote incl. Preisspiegel und Erklärung der Einzelleistungen wird voraussichtlich min. 3-4 Stunden je Termin/Einzeleigentümer in Anspruch nehmen.
Für Kopien oder Planunterlagen, die zusätzlich zum beauftragten Leistungsbild angefordert werden, werden nachstehende Kostenerstattungen berechnet:  DIN-A4-Kopie:  €  0,75       Din-A3-Kopie: € 1,25      DIN-A1/A0-Plankopie:   € 15,-

Aus Datenschutz-rechtlichen Gründen möchte ich darum bitten, einen entsprechenden Nachweis (z.B. Schreiben der Hausverwaltung o.ä.) über Name/Anschrift der/des jeweiligen Eigentümer/in vorzulegen. Terminvereinbarungen für persönliche Beratungen wollen die jeweiligen Eigentümerinnen bitte vorher telefonisch mit mir abstimmen.
Mit bestem Dank für Ihr Verständnis und freundlichen Grüßen
W.
Dipl.-Ing./Innenarchitekt AKNW/BDIA
Schlussbemerkung:
die Eigentümer weigerten sich, diesen  Betrag zu zahlen. Sie erhielten jedoch nach der Versammlung und nach dem Beschluss zu der vom Verwalter und Beirat bevorzugten Sanierungsvariante, die Möglichkeit, die Kostenvoranschläge und Preiskalkulationen einzusehen.
Und stellten fest: die Zahlen des  “Preisspiegels”, d.h. die zusammenfassende Darstellung der vom Architekten eingeholten Kostenvoranschläge, entsprachen n i c h t  den Angeboten. Den Wohnungseigentümern waren wissentlich falsche Zahlen und Kosten präsentiert worden. Und zwar um genau diejenige Sanierungsvariante als “preiswerter” erscheinen zu lassen, die vom Beirat und dem Verwalter gewünscht war.
Der Architekt, wohl von der Eigentümergemeinschaft bezahlt, machte sich zum willigen Helfer von Verwalter und Beirat.

Aber nicht genug: auch bei der Protokollierung des Beschlusses,  das wie oben gezeigt, einzig auf der Vortäuschung falscher Tatsachen, beruhte, kam es zu Unregelmässigkeiten: der Verwalter fälschte – zusammen und in Abstimmung mit dem Beirat – das Abstimmungsergebnis und versuchte so eine andere Sanierungsvariante durchzusetzen.

Die Angelegenheit ging später zu Gericht, der Beschluss wurde aufgehoben.
Diese Urteil ist den Eigentümern jedoch nie von der Hausverwaltung zugestellt worden, noch ist es jemals auf einer WEG-Versammlung thematisiert worden.

Der WEG-Verwalter ist heute noch hauptberuflich tätig – jedoch nicht mehr in dieser WEG.

Beiratsvorsitzender verschönert seinen Balkon – auf Kosten der WEG

Im Rahmen einer unklaren Balkonsanierung erhält der Beiratsvorsitzende, dem ein Doppelbalkon gehört, eine “Erstattung” über 250 €.

Lt. Quittungsblock des Verwalters für “Balkonabdeckung 1 h”.

Welche Arbeiten hatte der Beiratsvorsitzende, der selber kein Handwerker war, vorgenommen?
Warum war dort Handlungsbedarf?
Ist überhaupt etwas am Balkon verändert worden oder war es nur ein Auszahlung zu Gunsten des Beiratsvorsitzenden. Vielleicht eine Aufwandsentschädigung für seine Hilfe und Unterstützung einer undurchsichtigen Sanierungsmaßnahme ?

Herr T., der als Beirat ebenfalls für die Prüfung der Jahresabrechnung zuständig war, hatte an dieser nichts zu bemängeln und empfahl den Beschluss zur “Verabschiedung”.
Die übrigen Miteigentümer sind über diese Auszahlung aus dem gemeinsamen WEG-Konto nie informiert worden.

 

Empfohlene Gegenmaßnahmen:
I m m e r  selber Einsicht in die Abrechnungsunterlagen nehmen. Wichtige oder unklare Belege kopieren und den Verwalter um Klärung bitten.