Hausgeldabrechnung: Ausweis der “umlagefähigen” und “nicht umlagefähigen” Kosten

In der Jahresabrechnung sollte zwischen “umlagefähigen” und “nicht umlagefähigen” Kosten unterschieden werden. Diese Unterscheidung ist vor allem für vermietende Eigentümer von Bedeutung und verhindert so Probleme bei der Erstellung der Jahresabrechnung für den Mieter und Konflikte mit ihm. Denn auch für einen Mieter müssen die ihm berechneten Kosten nachvollziehbar sein.

Untenstehend als Beispiel eine Abrechnung, in der der WEG-Verwalter nicht nach “umlagefähigen” und nicht “umlagefähigen” Kosten unterscheidet, sondern lediglich folgende Kostenkategorien auflistet:
* Instandhaltung
* Bewirtschaftungskosten
* Heizkosten
* Aufzugskosten
* Sonstige Bewirtschaftungskosten

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Nun das Beispiel einer korrekten Abrechnung in der unterschieden wird:
* Kosten umlagefähig
* Kosten nicht umlagefähig
* Einnahmen nicht umlagefähigabrg muster1_kl

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