Haushaltsnahe Dienstleistungen ohne Summenausweis

Warum einfach – wenn es auch kompliziert geht?
Sozusagen “zum Mitmachen” erstellt eine Hausverwaltung den Ausweis der Haushaltsnahen Dienstleistungen, den sie den Miteigentümern zusammen mit der Jahresabrechnung zusendet.
Auch wenn die Aufstellung nicht Teil der Wohngeldabrechnung ist, wäre ein Ausweis der Summe des individuellen Anteils (“Ihr Anteil brutto”) sinnvoll.

So bleibt das zu tun, was von der Verwaltung vernachlässigt wurde: die Summierung.

 

 

 

 

 

 

Die Addition ergibt “Haushaltsnahe Dienstleistungen” gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG (Zeile 72, Seite 3, Steuermantelbogen) in Höhe von  558,89 €.

Die letzte Zeile “Instandhaltung/-setzung” bezieht sich wohl auf die “Handwerker-Rechnungen” gemäß § 35a Abs. 3 EStG (Zeile 73) so dass der Einzelbetrag in Höhe von 33,12 € übernommen werden kann.

Viel Aufwand für nichts.
Ein kollektives Nachbessern und die Vermutung, daß diese Hausverwaltung nicht wirklich verstanden hat, welchen Zweck die Aufstellung erfüllen soll.