Zuständig für die Verträge der Wohnungseigentümergemeinschaft, hat dieser Verwalter sich vor Erstellung des Treppenhaus-Reinigungsvertrag unzureichend erkundigt.
Praxisfall:
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft hatte die Treppenhausreinigung gekündigt.
Der Hausverwalter wurde gebeten, mit einer Miteigentümerin, die sich bereit erklärte, diese Arbeiten auszuführen, einen Vertrag zu erstellen.
Die Vorgabe: das Honorar sollte gleich bleiben.
Gesagt – getan.
Erstaunt stellten die Miteigentümer fest, dass fortan nur noch 1 x wöchentlich, statt wie zuvor 2 x geputzt wurde.
Da der Verwalter den Vertrag diesbezüglich falsch verfasst hatte, erhielt die Reinigungskraft über Monate ein doppelt so hohes Honorar.
Versagen des Verwalters:
Er erstellte einen Vertrag ohne zuvor die nötigen, diesbezüglichen Informationen einzuholen.
Empfohlene Gegenmaßnahmen:
Regelmäßiges, genaues Prüfen aller Verträge der Eigentümergemeinschaft.
Genaues Prüfen der vom Verwalter erstellten Hausgeldabrechnung, sowie der dazugehörigen Belege.