Kummerkasten 9/18

Die Blog-Funktion ist noch deaktiviert, aber über die Suchbegriffen werden uns die Themen und Sorgen der Leser übermittelt. Einige versuchen wir kurz zu beantworten:

“WEG-Abrechnung – SOLL oder IST?”
Es handelt sich um eine Ist-Abrechnung. Lediglich für die Rücklage gibt es eine Darstellung von IST und SOLL.

“Hausverwalter vergibt Auftrag ohne Beschluss”
Die Frage ist: darf er dies? Bauchte es vorher einen Beschluß oder nicht? Was steht im Verwaltervertrag? Für welche Auftragsvergabe benötigt der Verwalter einen Beschluss – für welche nicht? Über welchen Betrag kann er frei verfügen?
Hier setzt der Verwaltervertrag zu Beginn der Verwaltertätigkeit ganz wichtige Weichen. Empfohlen wird festzuhalten, dass der Verwalter nur bis zu einem Betrag X Aufträge vergeben kann, jedoch kostenhöhere oder Aufträge an Sachverständige, Gutachter, Ingenieure, Architekten NUR per WEG-Beschluss. Auch nicht per mehrheitlicher Entscheidung des Beirats!
Warum? Weil nur so die Gemeinschaft über das Thema (überhaupt notwendig?) und die Kosten (angemessen oder zu hoch?) informierte wird. 

“Darf ein Verwalter einen Sachverständigen beauftragen”
Siehe oben. Es kommt auf den Verwaltervertrag an. Sprechen Sie mit dem Beirat und anderen Miteigentümern. Bitten Sie zunächst den Verwalter um Aufklärung. Wenn niemand reagiert, prüfen Sie, ob der Verwalter einem Dachverband angehört und reichen Sie dort ggf. eine Beschwerde ein.

“Untätigkeit WEG-Verwalter”
Die Tätigkeit des Verwalters ruht? Schreiben Sie den Verwalter formell an. Sprechen Sie mit den Beiräten. Stellen Sie einen Antrag zur nächsten WEG-Versammlung, mit Bitte um Stellungnahme des Verwalters. Bei dringenden/wichtigen Fällen: wenden Sie sich an eine Rechtsberatung.

“Verwalter antwortet nicht”
Es kommt auf die Frage an. Wenn Sie einen Rohrbruch melden, sollte sich der Verwalter schnellstens melden. Stellen Sie eine andere, allgemeine Frage, so ist der Verwalter nicht verpflichtet Ihnen unterjährig zu antworten. In der WEG-Versammlung muss er Ihnen jedoch antworten. Stellen Sie gerne einen Antrag zur Tagesordnung mit Ihrer Frage (“Auskunft des Verwalters zu…..”)

“Hausmeister beschimpft Eigentümer”
Das oft sehr enge Zusammenspiel zwischen Verwalter und Hausmeister ist bekannt. Beide werden als Dienstleister von der WEG bezahlt, beide spielen sich manchmal aber enorm auf. Der Hausmeister ist vom Verwalter abhängig und oft sein “verlängerter Arm”.
Trotzdem sollte Fehlverhalten des Hausmeisters der Hausverwaltung schriftlich gemeldet werden und der Grund für dieses Verhalten erklärt werden.

“Stimmungsmache gegen Miteigentümer”
Unseriösen Verwaltern ist Kritik unerwünscht. Vielleicht waren Sie zu kritisch? Gehen Sie davon aus, dass 95 % der Eigentümer unkritisch und fachlich unwissend alles über sich ergehen lassen. Jemand, der daherkommt und sagt “Nö, find ich nicht gut” stört.
Ganz ehrlich, Sie haben die Wahl: entweder der Menge anpassen und den Mund halten – oder ggf. auf länge Zeit (ggf. zu Unrecht) in der Kritik zu stehen.
Wenn aber Stimmungsmache gegen Sie betrieben wird, dann heißt dies auch, dass die sachlichen Argumente des Stimmungsmachers ausgegangen sind. Dann bleibt halt nur noch die “Keule” – oder der “Hausfrieden”. “Miteigentümer X stört den Hausfrieden” – sobald Sie so einen dummen Spruch von Seiten der Hausverwaltung hören – Glückwunsch! – Ihre Kritik war sehr wahrscheinlich berechtigt.

“Nichtsagende Antwort zu Kosten”
Typisch für unseriösen Verwalter. Haken Sie freundlich nach.

“Extra Verwalter-Honorar für Gewährleistungen”
Der Verwaltervertrag gibt die Info. Dort sind alle Extrakosten / Sonderhonorar aufgelistet.
Es sollte eine Selbstverständlichkeit sein, dass jeder Miteigentümer eine Kopie des Verwaltervertrags besitzt.

“Wieviele Kostenvoranschläge muss ein Verwalter anfordern?”
Bei größeren Maßnahmen – mindestens 3. Und diese müssen VOR der Versammlung vorliegen.
Hierzu haben wir auf unserer Seite verschiedene Artikel.

“Im Protokoll der WEG-Versammlung sind Wohneinheiten falsch angegeben”
Dies kann auch ein Versehen ein. Der Verwalter sollte freundlich darauf hingewiesen werden und das Protokoll ggf. korrigiert, wenn es sich um Beschlüsse handelt.
Falls wichtig und eine Korrektur des Protokolls erfolgt nicth -> Rechtsberatung und ggf. Klage auf Protokollberichtigung.

“Verwalter beauftragt seine eigene Firma”
Falls unnötig und zu überhöhten Preisen, dann wäre es ein “Klassiker” unseriöser Hausverwaltungen. So kassiert er mehrfach ab – als Verwalter und als Dienstleister. Selbstredend kommt es hier zu einem Interessenkonflikt, denn würde der Verwalter bei Fehlern oder Gewährleistungsansprüchen gegen seine eigene Firma aktiv werden?

Schauen Sie in den Verwaltervertrag: Wird dort der Verwalter vom § BGB 181 befreit? Beim § 181 handelt es sich um das “Insichgeschäft”:
“Das Insichgeschäft (auch Selbstkontraktion) ist ein Begriff aus dem deutschsprachigen Privatrecht. Es bezeichnet ein Rechtsgeschäft, das jemand auf der einen Seite mit sich selbst und für eine andere Seite als Vertreter eines Dritten oder als Vertreter zweier oder mehrerer Parteien (Doppel- oder Mehrvertretung) abschließt. Geregelt ist das Insichgeschäft in § 181 BGB” (Wikipedia)


BGB § 181: “Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.”
Empfehlung: Im Verwaltervertrag darauf achten, dass Insichgeschäfte des Verwalters nicht zugelassen werden.

“Fehler in der Hausgeldabrechnung des Vorjahres”
Die Frage ist, welche Art von Fehler. In den meisten Fällen und wenn die Abrechnung schon beschlossen wurde und die Anfechtungsfrist von 1 Monat nach Versammlungstag (!) vorbei ist, dann wars das.
Es gibt jedoch die Möglichkeit eines Korrekturbeschlusses. Sprechen Sie zunächnst den Verwalter und den Beirat an, dann ggf. eine Rechtsberatung.

“Antrag auf namentliche Abstimmung
Dies ist ein Antrag zur Geschäftsordnung, über den die Gemeinschaft in der Regel zunächst abstimmt. Ansonsten, gerade bei teuren oder wichtigen Beschlüssen, ein guter Gedanke.
Es gab schon Prozesse, bei denen diejenigen, die einer nötigen Sanierung n i c h t zugestimmt hatten, später im Rahmen einer Schadenersatzklage (Schäden, die durch die nicht durchgeführte Sanierung entstanden waren) hohe Summen zahlen mussten.  Betroffen waren hier alle Miteigentümer, die mit Nein oder mit Enthaltung (!!) gestimmt hatten.
Alternativ notieren Sie sich während der Versammlung die Stimmen der einzelnen Miteigentümer. Auch wenns den Verwalter nervt oder mehr Zeit benötigt, dieses Recht sollten Sie haben.

“Kopie des Verwaltervertrags anfordern”
Ein MUSS. Diesen Vertrag muss jeder haben.
Es zeichnet einen seriösen Verwalter aus, dass er den Vertrag zu Beginn seiner Verwaltertätigkeit unaufgefordert allen Miteigentümern zusendet bzw. auf Nachfrage gerne Kopien erstellt.