TOP “Künftiger Verzicht auf TOP Verwalter-Entlastung”

Versuchen Sie es doch mal mit diesem Antrag!

Wenn ihr Hausverwalter zu denjenigen gehört, die immer noch diesen Tagesordnungspunkt einbringen, dann stellen Sie den Gegenteiligen!

Musterschreiben künftiger Verzicht auf TOP Verwalter-Entlastung
“Sehr geehrter Herr Verwalter XY, 
hiermit stelle ich fristgemäß den folgenden Antrag zur nächsten Eigentümerversammlung der WEG XY:

“TOP Künftiger Verzicht auf den TOP Entlastung der Verwaltung
Zum Schutze der Eigentümer und aufgrund der Erfahrung aus der Vergangenheit, kann es nur im Interesse der Eigentümer sein, den Verwalter grundsätzlich nicht zu entlasten.Aus diesem Grunde wird die Hausverwaltung gebeten, den TOP „Entlastung der Verwaltung“ künftig überhaupt nicht mehr in die Tagesordnung einzustellen.”
Beschlußantrag:
„Zur Wahrung der Interessen der Eigentümer wird die Hausverwaltung gebeten, künftig auf den TOP „Entlastung der Verwaltung“ zu verzichten”

Mit Abstimmung: Ja / Nein / Enthaltung”

In der Tat verzichten die meisten Hausverwalter heute auf diesen TOP, der einzig dem Hausverwalter zum Vorteil ist.
Und wenn es aufgrund eines Fehlers der Verwaltung zu einer Beschlußanfechtung kommt, muß ebenfalls die ggf. erteilte Verwalter-Entlastung aufgehoben werden.
Dies verursacht unnötige Kosten, die im gegebenen Fall sogar der Verwaltung in Rechnung gestellt werden können….! Ein neuer Prozeß ist die Folge…..

Eine Hausverwaltung bitter NEVER EVER entlasten!

Unter das Thema “Scheiße, wenn man doof ist” fällt dieser Fall.
Bereits Monate zuvor waren die Eigentümer über eine verlorene Beschlussanfechtung unterrichtet worden. Der Grund: die Hausverwaltung hatte einen Beschluss u.a. mit der falsche Abstimmungsmodalität (“einfach mehrheitlich” statt einer “doppelt qualifizierten Mehrheit”) .
Ein Fehler, der keiner seriösen Hausverwaltung versehentlich unterlaufen sollte.
Gehen wir mal davon aus, dass dies kein Versehen war.
Denn der Beschluss bezog sich auf den Einbau einer kostspieligen Contracting-Heizungsanlage, deren Rentabilität nicht ansatzweise von der Verwaltung ermittelt worden war.
Gehen wir auch hier mal davon aus, dass dies kein Versehen war.

Der Beschluss wurde also vom Gericht aufgehoben. Gerichtskosten, Rechtsanwälte und alles waren nun von der Eigentümergemeinschaft zu zahlen, die leider der Hausverwaltung geglaubt hatte, da dieser Beschluss von der Verwaltung an die Miteigentümer herangetragen worden war.
Da es sich um eine prof.  Hausverwaltung handelte, hatte viele Miteigentümer dieser Verwaltung naiv vertraut.
Ende der Geschichte: 10.000 € waren zu zahlen.

Wohl wissend, dass diese Kosten von der Verwaltung verursacht worden waren, denn das Gericht attestierte eine “nicht ordnungsgemäße Verwaltertätigkeit” – stimmten die Miteigentümer auf der nächsten Versammlung allen Ernstes für die Entlastung dieser Versager-Verwaltung!
Nochmals: auch bei Weisungen / Vollmachten…. das dicke Kreuz ist bei NEIN zu setzen!

Es kam, wie es kommen musste: die Entlastung der Hausverwaltung wurde – erfolgreich – angefochten!
Nun kommen noch die Kosten für die zweite Beschlussanfechtung hinzu.

Bald steht in dieser WEG eine neue Eigentümerversammlung an. Sich wird die Verwaltung auch dieses Jahr wieder ihre Entlastung für ihre hervorragende Leistung erbeten.
Und sicher wir die Mehrzahl der Eigentümer wieder so deppert sein und erneut die Entlastung der Verwaltung erteilen.
Also auf in die dritte Runde vor Gericht?

Keine Entlastung des Hausverwalters! Sonst droht Eigentor.

Nichts dümmer als ein Eigentor! Aber genau so verhalten sich jedes Jahr viele Wohnungseigentümer indem sie sich verpflichtet fühlen, dem Hausverwalter seine “Entlastung” zu erteilen. Damit nehmen sich die Eigentümer ihr Recht, eventuelle Unregelmäßigkeiten gegenüber dem Verwalter geltend zu machen.

Praxisfall: Rechtskosten über Jahre falsch verbucht – Eigentümer gehen leer aus
Über Jahre verbuchte ein hauptberuflicher Verwalter die anfallenden Rechtskosten falsch. D.h. er legte diese Kosten auch Miteigentümern auf, die überhaupt nicht betroffen waren.
Einen entsprechenden Tagesordnungspunkt (TOP) zur Korrektur wollte er nie aufnehmen. Er zierte sich.
Zudem forderte er jedes Jahr seine Entlastung ein (“Ich habe laut Verwaltervertrag ein Recht darauf.”).
Ein Recht, den Antrag auf Entlastung zu stellen, aber kein Recht eine Entlastung zu erzwingen.
Leider ließen sich viele Miteigentümer vom Gesülze des Verwalters einlullen… “es habe doch so viel mit Vertrauen zu tun” usw.
Also: mehrheitlich immer brav Entlastung erteilt – und nun schauen sie für einen Betrag in Höhe von 20.000 € in die Röhre!
Dieser Verwalter war übrigens Mitglied in folgenden Verwalterverbänden:

VDIV Immobilienverwalter

 

 

 

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Einreichen von Tagesordnungspunkten durch die Miteigentümer: bis wann?

Mit folgenden Musterschreiben bitten Sie die Hausverwaltung um Mitteilung zu den Fristen zum Einreichen der Tagesordnungspunkte der kommenden Eigentümerversammlung.
Weiter erhalten Sie Auskunft, ob die Belegprüfung durch die (mehr oder weniger engagierten/qualifizierten) Beiräte bereits stattgefunden hat und wann.
Schließlich bitten Sie evtl. um Belegeinsicht.
Dies läßt Ihnen die Zeit, Ihre Tagesordnungspunkte gut strukturiert beim Verwalter einzureichen und ggf. Kritik zu üben.

MUSTERSCHREIBEN

“Sehr geehrter Herr…… (Name des Verwalters),

ich bitte um kurzfristige Mitteilung, bis wann die von mir gestellte TOPS zur nächsten Versammlung bei Ihnen eingegangen sein müssen und ob die Belegprüfung durch die Beiräte bereits stattfand.

Auch würde ich die Belege der Jahresabrechnung einsehen. Mein Vorschlag wäre:
(Datum), (Datum), (Datum) jeweils gegen xxxx Uhr.
Bitte um kurzfristige Bestätigung.

Danke und freundliche Grüße,

Manipulation in der Wohnungseigentümerversammlung: eine Abstimmung – zwei verschiedene Themen

Nicht zum Nachahmen geeignet ist der dumpf-grobe Manipulationsversuch in einer Abstimmung über zwei verschiedene Themen zu entscheiden, wie kürzlich die Bewilligung von Hilfsgeldern für Flutopfer an die Zustimmung zu weiteren Corona-Maßnahmen zu knüpfen.

Ein “‘Armutszeugnis” und bezeichnend für diejenigen, die scheinbar keinen anderen  Weg sehen, als auf diese “krumme Tour” eine Mehrheit für ihre Maßnahmen einzufordern.

Praxisfall:
Auf der Einladung zur WEG-Versammlung befindet sich ein Tagesordnungspunkt, der eigentlich aus 2 verschiedenen Themen besteht:
z.B.:  “Dank an den Beirat und Entlastung des Verwalters”.
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Protokoll: Ächtung von Abweichlern zur gewünschten Einstimmigkeit

[Beitrag 7595]
Namentliche  Nennung einzig der anders Abstimmenden soll “erzieherisch” wirken, Ausgenzung fördern und Gruppenzwang erhöhen.

Gähnend langweilig, weil unlängst bekannt als “Macht- und Manipulationsmittel des kleinen Mannes” sind die Maßnahmen von WEG-Hausverwaltern die sich  n u r  durch einstimmige Abstimmungsergebnisse bestätigt fühlen.

Auch wenn’s es schwer fällt, zuzugeben:
n o c h  leben wir in einer Demokratie, n o c h  darf sich bei Abstimmungen in den Versammlungen der Wohnungseigentümer enthalten oder dagegen gestimmt werden.
Und n o c h  ist die DDR nicht zurück, auch wenn dies das Wunschdenken einiger in der DDR aufgewachsener, nostalgisch gestimmter WEG-Hausverwalter ist.
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“Stellungnahme des Beirats” – wenn’s nur einstudierte Floskeln sind, um die Fehler des Verwalters zu decken

[Beitrag 7573]  Laut Wohnungseigentumsgesetz  § 29  sollen die Verwaltungsbeiräte die Jahresabrechnung prüfen und diese mit einer Stellungnahme versehen, bevor sie beschlossen und gültig wird.

Im untenstehenden Fall wurde eine Hausgeldabrechnung beschlossen, bei der schon vor (!) der Versammlung klar war, dass sie voller Fehler war.
Dies wussten sowohl Verwalter als auch die Beiratsmitglieder.
Trotzdem wurde das Gegenteil behauptet.
Praxisfall:
Wenn sich die Beiratsmitglieder mit dem unseriösen Hausverwalter besonders gut verstehen reduziert sich die “Stellungnahme” auf einstudierte Floskeln, die beide Beiratsmitglieder nach einander auf der WEG-Versammlung als “Stellungnahme” präsentierten:

Beirat: “Ja, ich habe die Abrechnung geprüft. Hatte einigen Rückfragen und Bemerkungen, mit denen ich mich an den Verwalter wendete. Diese Punkte wurden dann eingearbeitet und die Abrechnung entsprechend angepasst” Weiterlesen

Das Möchte-Gern-Totschlag-Argument “Sie waren ja nicht auf der WEG-Versammlung!”

[Beitrag 7525]  – Über den verzweifelten Versuch unseriöser WEG-Hausverwalter, Unregelmäßigkeiten durch Unsachlichkeit zu verdecken.

Ob ein Wohnungseigentümer zu einer Versammlung kommt / kommen kann oder kommen möchte bleibt allein ihm überlassen.
Sollte er nicht erscheinen, wird er zweifelsohne seine Gründe haben.
Denn er ist erwachsen, volljährig und darf selber entscheiden was er tut.
Und nein, er braucht sich nicht gegenüber dem Verwalter oder den Beiratsmitgliedern zu rechtfertigen! 🙂
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