WEG-Versammlung: Protokollierung von nicht Beschlossenem

Das Protokoll einer Eigentümerversammlung ist ein wichtiges Dokument.
Nicht umsonst sind die Verwaltungsbeiräte aufgefordert dieses Protokoll auf Richtigkeit hin zu prüfen und zu unterschreiben.

Praxisfall:
Im vorliegenden Fall wurde das Protokoll aus Bequemlichkeit n i c h t geprüft und nur unterschrieben. Zu spät und erst bei Erhalt des Protokolls wurde festgestellt, dass die Verwaltung dort Dinge festgehalten hatte, die n i e beschlossen worden waren.

So erfährt ein erstaunter Miteigentümer aus dem Protokoll, dass er angeblich Handwerkerangebote geprüft hätte und nun – zusammen mit einem anderen erstaunten Miteigentümer – auserwählt wurden, die Planung und Organisation einer komplexen Balkon- und Fassadensanierung zu übernehmen:

“Die Eigentümer X und Y haben nach Rücksprache mit der Verwaltung in den letzten Wochen selbständig Angebote von Firmen für eine Terrassensanierung eingeholt und geprüft. Sie werden nunmehr auf eigene Planung und Organisation für den weiteren Verlauf der Arbeiten verantwortlich sein.

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In einer WEG-Versammlung darf nur protokolliert werden, was auch beschlossen wurde. Hierzu sollte der Beschlusstext allen Anwesenden laut und deutlich vorgelesen werden.
Dies war hier nicht der Fall. Diese Aufgaben für die zwei Miteigentümer wurden weder besprochen noch beschlossen.

Handelt es sich um einen Irrtum der Verwaltung, ein Versehen oder war es eine der bekannten “Hässlichkeiten zum Abschied”, denn diese Verwaltung hatte in der gleichen Versammlung ihre Kündigung bekanntgegeben. Der Grund: Eigentümer hatten Unregelmässigkeiten der Verwaltung festgestellt.

Leider wurde denjenigen Miteigentümern, die das Protokoll unterschreiben sollten, das Protokoll nicht, wie allgemein üblich, zur Durchsicht zugeschickt.
Stattdessen wurden sie gleich im Anschluss an die Versammlung – ohne vorherige, eingehende Prüfung – aufgefordert, es zu unterschreiben.
Auch dieses Vorgehen verweist auf eine unseriöse Verwaltung.

Ein Gedanke zu „WEG-Versammlung: Protokollierung von nicht Beschlossenem

  1. Renate St.

    Guten Tag, zum Thema Rauchmelder hat unsere Hausverwaltung folgenden Beschluss in das Protokoll eingefügt:
    “Es wird beschlossen, dass die WEG die ausstattung den einzelnen gem. BayBO obliegenden Rechte u. Pflichten betreffend die Ausstattung der Räume mit Rauchwarnmeldern sowie die Übernahme der Sicherstellung deren Betriebsbereitschaft zur Ausübung an sich zieht.”
    1. Die WEG zieht an sich, ist als Beschlussgegenstand in der Einladung zur ETV nicht bezeichnet.
    2. In der Versammlung selbst hat kein Beschlussantrag, keine Beschlussfassung mit Abstimmung, stattgefunden.
    3. Das Protokoll wurde von zwei Verwaltungsbeiräten und der Versammlungsleiterin unterzeichnet.
    Was kann die WEG unternehmen?

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