Recht auf Einsicht in Abrechnungsunterlagen VOR der WEG-Versammlung

Wohnungseigentümer hat vor Eigentümer­versammlung Anspruch auf Einsicht in Unterlagen der Verwaltung

Steht eine Eigentümer­versammlung bevor, steht den Wohnungseigentümern ein Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen der Verwaltung zu. Dieses Einsichtsrecht ist nur bei einem Rechtsmissbrauch oder bei Schikane ausgeschlossen. Ist das Einsichtsrecht nicht gewährt worden, ist der spätere Wohnungs­eigentümer­beschluss angreifbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Zur Vorbereitung einer Eigentümerversammlung im Oktober 2014, in der es unter anderem um die Jahresabrechnung für 2013 gehen sollte, wollten zwei Eigentümer einer Wohnung Einsicht in die Abrechnungsunterlagen nehmen. Dies wurde ihnen jedoch verwehrt.

Nachdem auf der Versammlung ein Beschluss über die Jahresabrechnung 2013 getroffen wurde, erhoben diese beiden Wohnungseigentümer Klage. Sie hielten den Beschluss für unzulässig.
Die übrigen Wohnungseigentümer hielten den Beschluss dagegen für wirksam und verwiesen darauf, dass den beiden Wohnungseigentümern bereits anlässlich einer Eigentümerversammlung im Mai 2014 ein Einsichtsrecht in die Unterlagen gewährt wurde. Eine erneute Einsicht sei daher überflüssig. Die beiden Wohnungseigentümer folgten dem nicht.
Sie führten an, dass im Mai 2014 kein Beschluss über die Jahresabrechnung getroffen worden sei.

Das Amtsgericht Wiesbaden wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der klägerischen Wohnungseigentümer.

Beschluss zur Jahresabrechnung aufgrund verweigerten Einsichtsrechts ungültig
Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Kläger und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Beschluss der Eigentümerversammlung über die Jahresabrechnung 2013 sei ungültig. Er verstoße gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung, weil er auf eine Verletzung des Einsichtsrechts der Kläger beruhe.

Wohnungseigentümer haben grundsätzlich einen Anspruch gegen den Verwalter auf Gewährung von Einsicht in sämtliche Verwaltungsunterlagen. Die Einsicht könne grundsätzlich auch wiederholt vorgenommen werden.

Nur aus Gründen des Rechtsmissbrauchs oder bei Schikane könne das Einsichtsrecht ausgeschlossen sein.
Nach Auffassung des Landgerichts sei die erneute Einsicht der Kläger nicht rechtsmissbräuchlich oder schikanös. Denn zum einen seien mehrere Monate vergangen, zum anderen sei eine erneute Eigentümerversammlung anberaumt worden.


Landgericht Frankfurt am Main
, Urteil vom 12.01.2017

– 2-13 S 48/16 –
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Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/WuM 2017, 547/rb)