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Zensus 2021: WEG-Verwalter fordern Sonderhonorar für geringen Mehraufwand

[Beitrag 7262] – Wieder die gleiche Zensus- “Abzocke” win in 2011?

Mit der Zensus-Umfage bittet der Staat um Auskunft zu den Wohngebäuden und Wohnungen. Die Fragen zum Gebäude beantworten in der Regel die Hausverwalter, die zu den Wohnungen die Wohnungseigentümer, da diese Infos den Verwaltern normalerweise nicht vorliegen.

Von Seiten der Hausverwalter und -Dachverbände werden diese Zusatzarbeiten genutzt um eine Sonderhonorierung zu berechnen. Dabei wird die wirkliche Leistung nicht beschrieben, man verweilt im nebulösen, unbestimmten… um der Arbeitsleistung Volumen und Bedeutung zu vermitteln.

Den wirklichen Arbeitszeitaufwand verschweigt der Verwalter.
Ein Grund mehr sich unter diesem Aspekt die Zensus-Fragen einmal anzusehen.
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BVI: “Sonderhonorar des Verwalters darf NICHT in die Sachkonten gebucht werden!”

…um dort unauffindbar für immer zu verschwinden!

Zur Erinnerung: es handelt sich um vertraglich vereinbartes Sonderhonorar, das der WEG-Verwalter für besondere Arbeiten berechnen darf. Soweit so gut. Wer arbeitet, der soll auch verdienen. Es bleibt jedoch zu prüfen in welchem Rahmen “Arbeiten” nötig waren und erbracht wurden.

Unabhängig davon, muss dieses Verwalter-Sonderhonorar in der jährlichen Hausgeldabrechnung gesondert (!) und gut erkennbar ausgewiesen werden.
Klarer ausgedrückt: diese Kosten, die der Eigentümergemeinschaft in Rechnung gestellt werden und die der Hausverwalter sich mittels Bankvollmacht sofort abbucht und seinem eigenen Bankkonto gutschreibt, es muss sofort erkenntlich sein. Verstecken ist nicht angesagt.
Diese Sicht hat auch der Bundesverband der Immobilienverwalter, BVI.
“Dies wissen auch alle BVI-Mitglieder”, hieß es auf Nachfrage.

Scheinbar jedoch nicht.
Denn nur zufällig, beim Durchblättern Seite-für-Seite (!) der Jahresabrechnung entdeckte ein Miteigentümer zahlreiche Sonderrechnungen des Verwalters. Verbucht waren diese Honorarrechnungen wohin es auch gerade passte: in die Konten der Rücklage, der Reparaturen, der Anschaffung der Rauchmelder usw..
Sonderausweis: Fehlanzeige!

Deshalb: Sie hatten bisher mit Sonderhonoraren des Verwalters nicht zu tun?
Sie wurden zwar im Verwaltervertrag erwähnt – aber Sie als Eigentümer haben keine Kenntnis davon, dass es je zu einer Berechnung gekommen ist.
Glückwunsch, denken Sie? – Nein, das Gegenteil ist wahrscheinlicher.

Denn: haben Sie – ob Beirat oder nicht – jemals den Abrechnungsordner Seite für Seite durchgeblättert oder die Buchungszeilen der wichtigsten Konten studiert? Nein? Dann hatten Sie in den meisten Fällen auch nicht die Möglichkeit diese Sonderhonorare aufzufinden.

Schmanklerl:
angesprochen auf den offensichtlich seit Jahren fehlenden Ausweis des Verwalter-Sonderhonorars, antworte dieser BVI-Verwalter: “Wenn Sie so darauf Wert legen, können wir Ihnen (d.h. der angesprochenen WEG) ab der nächsten Jahresabrechnung das Sonderhonorar gesondert ausweisen. Wir machen das eigentlich nicht, aber für Sie…. ”
Haben wir etwas falsch verstanden? – Der WEG-Verwalter bietet sich an, ab dem nächsten Jahr, extra eine große Ausnahme zu machen und von seiner Standard-Regel, dem Nicht-Ausweis des Verwalterhonorars, abzuweichen?
D.h.bei allen weiteren, von ihm betreuten Eigentümergemeinschaften wird er weiterhin fälschlicherweise sein Verwalterhonorar   n i c h t   ausweisen? –  Na, super! 🙂

Empfohlene Maßnahmen:
Es geht weniger um eine Bewertung, ob ein Sonderhonorar zu zahlen ist oder nicht. In den meisten Fällen gibt der Verwaltervertrag Auskunft. Es geht erneut wieder um das alte Thema “Transparenz”.
Warum spielt ein Verwalter nicht mit offenen Karten? Warum bleiben selbst Beiräte, die die Abrechnung als geprüft und korrekt unterschrieben, uninformiert? Warum hat ein scheinbar seriöser Verwalter es nötig, dieses Versteckspiel zu spielen – wohl wissend, dass er gegen das Gesetz und den Verhaltenskodex der Verwalter-Dachverbände verstößt?

Verwaltersuche über BVI mit Vorbehalten

Nur bedingt ist die Verwaltersuche über den BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V., Berlin, zu empfehlen.
Dort tummeln sich neben seriösen Verwaltern auch einzelne unseriöse WEG-Verwalter (falsche und abweichende Protokollierung von Beschlüssen, Bezahlung privater Rechnungen über die WEG usw…).
Die Erfahrung zeigt, dass es selbst nach Bekanntgabe dieser Mißstände nicht zu Sanktionen für Vergehen von Mitgliedern kommt.bvi_logo

Weiter wird den Mitgliedern auferlegt, sich gegenseitig auszutauschen, sollte sich die Eigentümergemeinschaft des einen Mitglieds um eine neue Verwaltertätigkeit bei einem anderen Mitglied bewerben. D.h. Wenn Ihre WEG von einem Hausverwalter betreut wird, der Mitglied im BVI ist – und Sie möchten sich von ihm trennen und suchen einen neuen, der zufälligerweise auch Mitglied im BVI ist – so werden sich die beiden Hausverwalter austauschen, ohne dass Sie dies vermuten. Scheint der “Ehrenkodex” des Verbandes zu sein.

Normalerweise zeigt jedes BVI-Mitglied auf seiner Internetseite durch sein Logo, dass es Mitglied ist.
Aber nicht alle BVI-Mitglieder handeln so. Das o.g. unseriöse Mitglied verzichtet aus verschiedenen Gründen auf die Präsentation des BVI-Logos, ist aber in der Mitgliederliste sehr wohl zu finden.

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Empfohlene Maßnahmen:
Holen Sie bei einer anstehenden Verwalter-Neuwahl Empfehlungen von kritischen, fachkundigen Miteigentümern ein.
Oder wenden Sie sich an Eigentümer-Schutzvereinigungen wie z.B. “Hausgeld-Vergleich e.V.” oder “Wohnen im Eigentum” – dort tauschen sich Betroffene Miteigentümer aus und dort erhalten Sie Erfahrungsberichte und Empfehlungen aus ersten Hand. Eine Mitgliedschaft ist preiswert und bringt nur Vorteile.
Diejenigen BVI-Mitglieder, die als Hausverwalter excellente Arbeit leisten, sind auch dort bekannt.

Hochstapler als WEG-Hausverwalter: kein Abitur – aber “Universitätsdiplom”

Die Hochstaplerei eines immer noch aktiven Hausverwalters kennt keine Grenzen.

Nachdem er über viele Jahre vorgab, es wäre ihm der akademische Titel des “Diplom-Betriebswirt” an einer namenhaften Universität verliehen worden – und dies sich als Luftnummer herausstellte, scheint es nun, dass dieser Verwalter noch nicht einmal Abitur hat.

In der Tat liest sich sein schulischer Lebenslauf wie folgt:
1963 – 1970: Grundschule
1966 – 1971: GHS (= Gemeinschaftshauptschule”)
1971 – 1973: Handelsschule
1980 – 1982: Berufskolleg (Fachschule für Wirtschaft)

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Der Mieter- und Eigentümer-Schutzverband würdigte diesen Hochstapler schon im vergangen Jahr mit der Auszeichnung – diesmal zur Recht verdient! – des “Schwarzen Schafes”.

Herr H. ist weiterhin als Hausverwalter tätig und führt weiterhin sein “Unwesen”, zum Leid viel Miteigentümer. Denn zu seiner Hochstaplerei fügen sich weitere Unregelmässigkeiten hinzu….

Trotz Information an die Verwalter-Dachverbände wird dieser Verwalter dort weiterhin als Mitglied geführt und als “Experte” empfohlen. So scheinen die Verwalter-Dachverbände doch eher Verwalter-Schutz-Verbände zu sein…  Soviel zu diesen Verbänden….

Manipulation durch gefilterte und selektierte Informationen – Rauchmelder (3)

Dritte WEG – gleiches Schema:
der Einladung zur WEG-Versammlung ist eine 5seitige bunte Foliendokumentation beigefügt. Nur für das – ach so bedeutende – Thema Rauchmelder. Obwohl viele andere Tagesordnungspunkte Zusatzdokumentation benötigen würden, gibt es sie nur für den  TOP Rauchmelder-Installation.

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Da die Hausverwaltung die übrigen Tagesordnungspunkte in Sachen “Anlagen” stiefmütterlich behandelt und nur das Thema “Rauchmelder” hervorsticht – ist davon auszugehen, die beigefügte Dokumentation  n i c h t  von der Hausverwaltung erstellt wurde, sondern ihr frei Haus geliefert wurde, um sie den Einladungen beizufügen.

exclam_30Wer würde sich eine solche Mühe machen? Vielleicht das von verschiedenen Hausverwalterbänden empfohlene Unternehmen aus Norddeutschland?
Ein Blick auf den Hausflur gibt Auskunft:
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Und in den Zimmern: die bereits bekannten Rauchmelder-Modelle… des Unternehmens aus Norddeutschland….
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