Unqualifizierte Handwerker, aber Freunde des Verwalters

Hausverwalter plant Balkonsanierung mit unqualifizierten Handwerkern, die sich als seine Freunde und Bekannte herausstellen.

So sollte ein Parkettleger eine anspruchsvolle Balkon- und Gaubensanierung durchführen.
Schaden kann durch Gerichtsurteil in letzter Minute vermieden werden.

Praxisfall:
Die Rückfassade zweier nebeneinander liegender Häuser soll gestrichen und die gemauerten, stark sanierungsbedürftigen Balkone überholt werden.
Für diese umfangreichen Arbeiten (Betonsanierung) mit einem Auftragsvolumen von ca 50.000 €  holt der Verwalter zwei Handwerker-Angebote ein:

1. Fa. Achim G.,  “Planung + Ausführung von Innenausbauten”
2. Fa. Oliver B. , “Fliesenfachbetrieb”

Interessierte Miteigentümer lassen sich vom Verwalter Kopien der Angebote geben und stellen fest:
– auf keinem der Angeboten wird eine Festnetz-Telefonnummer aufgeführt. Lediglich eine Handy-Nr.
– keiner der beiden Handwerker sind im Telefonbuch zu finden, noch in den Gelben Seiten!
– keiner der Handwerker kommt aus dem Ort, in dem die Balkonsanierung stattfinden soll. Sondern sie sind ansässig in kleinen Orten, ca 30 km entfernt und nahe dem Wohnort des Verwalters
– ein Besuch an den angegebenen Adressen der angeblichen Handwerksbetriebe zeigt, dass es  k e i n e  Werkstätten, Büro oder Handwerksbetriebe gibt! Auch Nachbarn ist auf Nachfrage von Handwerksbetrieben nichts bekannt.
Unter den angegebenen Adressen finden sich Wohnhäuser. Auf einem Klingelschild befindet sich der Name des angeblichen Handwerkers.

Daraufhin werden die beiden Handwerkerangebote der Handwerkskammer zur Beurteilung vorgelegt. Es wird dort festgestellt, dass keiner der beiden Anbieter die nötige handwerkliche Qualifikation zum Ausführen der geplanten Balkonsanierung hat.

1. Herr Armin G. ist mit dem Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-, Estrichleger – und Parkettlegerhandwerk im Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke eingetragen.
Ferner besteht eine Eintragung mit dem Holz- und Bautenschutzgewerbe im Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe.
Die im Angebot von Herrn G. aufgeführten Arbeiten im Bereich der Betonsanierung bzw. das Anbetonieren werden durch dei Eintragung n i c h t  abgedeckt.
Er ist  n i c h t  befähigt diese Arbeiten durchzuführen.
2. Herr Oliver B. ist  n i c h t  im Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke eingetragen.”
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Fragen:
* Ist ein Verwalter nicht verpflichtet, Handwerker sorgfältig auszusuchen?
Kann es angehen, dass er Freunden, Bekannten oder ehemaligen Schulkameraden “mit Aufträgen versorgt”, wohl wissend, dass diese nicht qualifiziert sind?
In der Tat sollte der Parkettleger Armin G. mit der Ausführung der anspruchsvollen Betonsanierung beauftragt werden!
Sein Mitbewerber, Oliver G., hatte noch nicht einmal diese Kenntnisse!

* Wie darf man sich den “Dank” dieser unqualifizierten Handwerker gegenüber dem Vermittler der Aufträge vorstellen? Es ist bekannt, dass unseriöse Hausverwalter “Vermittlungsprovisionen” entweder in bar als Schwarzgeld oder als Leistung zur Verschönerung ihres Wohnhaus entgegennehmen. Dies ist nicht nur ein “Beibrot” sondern oft eine der wichtigsten Einnahmequellen.

* Wie stellt sich die Frage der Gewährleistung bei unqualifizierten Handwerkern?

* *Wer muss für später für auftauchende Schäden zahlen? Eigentümergemeinschaft? Sicher.


Empfohlene Gegenmaßnahmen

Sobald eine größere Sanierung oder Instandsetzung ansteht: lassen Sie sich eine Kopie der Angebote aushändigen.
Prüfen Sie die Angebote, wenn möglich, auf Unstimmigkeiten, fehlende Angababen und Stimmigkeit.
Kontaktieren Sie im Zweifel die Handwerkskammer oder einen Ihnen bekannte Handwerker, mit der Bitte um seine Einschätzung zu diesem Angebot.

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