Richtige Vorbereitung zur Eigentümer-Versammlung

Ein Beitrag der “Schutz-Gemeinschaft für Wohnungs-Eigentümer und Mieter e.V.”:

Eine gute Vorbereitung zur nächsten Eigentümerversammlung empfiehlt der Verbraucherschutzverein “Hausgeld-Vergleich / Hausverwalter-Check e.V”.
Dazu gehört eine Kontrolle der bisherigen Jahresabrechnungen anhand von Vergleichsdaten für die einzelnen Kostenpositionen, wie z.B. für Versicherungen, Aufzüge, Hausmeisterdienste, Kabelgebühren, Heizung/Warmwasser, aber auch die Aufwendungen für Reparaturen, Instandhaltung sowie die Kosten der Verwaltung.

Dort, wo erhebliche Abweichungen zu Durchschnittswerten festgestellt werden, sollten die Gründe für die Abweichung geprüft werden. Auf mögliche Kostenreduzierungen nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit müssen dabei besonders vermietende Wohnungseigentümer achten.

Nach § 556 Abs. 3 BGB haben Mieter einen Anspruch auf wirtschaftliche Kosten und können unübliche Mehrbelastungen z.B. bei den Hausmeisterkosten durchaus verweigern.
Gewünschte Beschlussfassungen zur Kostenreduzierung sollten dann der Hausverwaltung so rechtzeitig schriftlich mitgeteilt werden, dass noch eine Berücksichtigung in der Einladung zur Versammlung möglich ist. Ist der entsprechende Tagesordnungspunkt nicht in der Einladung aufgeführt, kann es darüber auch keine bestandskräftige Beschlussfassung geben.

Auf die Aufnahme von Tagesordnungspunkten hat jeder Eigentümer gemäß § 21 Abs. 4 WEG (Wohnungseigentumsgesetz) einen Anspruch, sofern der Beschlussantrag ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.

Sind in der Einladung Tagesordnungspunkte aufgeführt, deren Inhalt oder Bedeutung unverständlich ist, so sollte die Verwaltung um eine Präzisierung noch vor der Versammlung aufgefordert werden.
Stehen größere Instandhaltungen oder Reparaturen an, ist eine Nachfrage über die Höhe der dafür vorliegenden Kostenvoranschläge durchaus angebracht, um nicht in der Versammlung zum ersten Male mit deren Höhe konfrontiert zu werden.

Dort wird dann meist unmittelbar eine Beschlussfassung erwartet, die eine erhebliche und oft überraschende Kostenbelastung zur Folge haben kann.
Auch die Übersendung von Kopien der Kostenvoranschläge vor der Versammlung gegen Kopierkostenerstattung kann sinnvoll sein. Eigene Kosteneinholungen können dann im Einzelfall durchaus zu ganz anderen Ergebnissen führen.

Wer selbst nicht zur Versammlung erscheinen kann, sollte seine Stimmvollmacht einem Eigentümer seines Vertrauens übergeben, wobei zu bestimmten Beschlüssen auch Weisungen erteilt werden können. Von der häufig üblichen Bevollmächtigung der Verwaltung wird abgeraten.
Die meisten Abstimmungen beziehen sich auf Handlungen, Kostenvoranschläge oder Abrechnungen der Verwaltung. Es kommt deshalb immer wieder vor, dass eine Bündelung von Vollmachten in der Hand mancher Verwalter zu nicht sachgerechten Abstimmergebnissen führen.

Sollte eine mit der Einladung übersandte Vollmacht eine Befreiung von den Beschränkungen des 181 BGB enthalten, so ist diese zu streichen.
Der Bevollmächtigte könnte sonst über Geschäfte mit sich selbst abstimmen.

logo hausgeld-vergleich 2Wer weitere spezielle Fragen zur Versammlung, Prüfung der Jahresabrechnung oder zum richtigen Umgang mit der Hausverwaltung hat, kann sich wenden an
Hausgeld-Vergleich / Hausverwalter-Check e.V, Tel. 09154/1602, Fax: 09154/914721.
Dort sind auch spezielle Ratgeber “Zum richtigen Umgang mit der Hausverwaltung” und zum “Hausgeld mit 14 regionalen Vergleichstabellen” für je 15,- € inklusive Portokosten erhältlich.

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