Zensus 2022 – viele WEG-Verwalter setzen auf Abzocke! Über TOPs und Beschlüsse wird dies JETZT vorbereitet

Welche Daten müssen vom Verwalter bei Zensus bekanntgegeben werden?

Es sind nur die Gebäudeinformationen (siehe 310 Abs. 1 Nr. 1)

 

Hier das  Zensusgesetz § 10 Abs. 1 Nr. 1

 

 

 

http://www.gesetze-im-internet.de/zensg_2021/__10.html

Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022 (Zensusgesetz 2022 – ZensG 2022) § 10 Erhebungsmerkmale und Hilfsmerkmale der Gebäude- und Wohnungszählung

 

NUR diese oben genannten Infos liegen dem WEG-Hausverwalter vor und nur diese darf er weitergeben. Soll er weitere Angaben zur Wohnung (s.u.) weitergeben, kann er dies mit dem jeweiligen Wohnungseigentümer vereinbaren.
Die Infos zur Wohnung kann der Verwalter NICHT per Beschluss für die gesamte WEG weitergeben, hierzu fehlt ihm die Beschlusskompetenz.

Angaben zur Wohnung muss jeder Wohnungseigentümer in der Regel selbst übermitteln
Jeder Wohnungseigentümer ist in einem weiteren Schritt aufgefordert, selbst Infos zur Wohnung anzugeben, die nur jeder einzelne Wohnungseigentümer kennt.
Auch diese Infos sind sehr übersichtlich:
a) Art der Nutzung -> z.B. “vermietet”
b) Leerstandsgründe
c) Leerstandsdauer
d) Fläche der Wohnung
e) Zahl der Räume
f) Nettokaltmiete

 

 

 

 

 


Geplante Abzocke zu Lasten der unwissenden Wohnungseigentümer

Für die 7  Fragen zum Gebäude sollte der WEG-Hausverwalter eigentlich keine Sonderrechnung erstellten. Denn die Arbeit ist ja in 10 Minuten getan!
Trotzdem fordern einige Verwalter eine Berechnung “nach dem Stundenlohn” – wobei man sich fragt, welcher Arbeitsaufwand (!?) berechnet werden soll.

Auf die Spitze treiben es WEG-Hausverwalter, die Sonderhonorar auf Wohnungsbasis verlangen, z.B. Betrag x pro Wohnung.

Im untenstehenden Beispiel fordert der Verwalter 25 € netto = 29,75 € brutto für jeden der 25 Wohnungseigentümer. -> 743,75 €.

Die ahnungslosen und betagten Wohnungseigentümer werden wie folgt durch die Einladung / Tagesordnung zur anstehenden WEG-Versammlung vom Verwalter mit viel Text (viel Schnulz!) und wenig Inhalt “informiert” – und zur Zahlung des “Zensus-Sonderhonorar” quasi genötigt:

“Beschlussfassung über die Vorbereitung und Zuarbeit im Rahmen des im Jahr 2022 stattfindenden registergeschützten Zensus (u.a. Erstellung, Übermittlung und Aktualisierung geforderter Bestandslisten, Erstellung, Übermittlung und Aktualisierung geforderter Erhebungsdaten sowie Übermittlung eines Ansprechpartners an das statistische Landesamt für Vervollständigung nicht bei der Verwaltung vorliegender Daten, etc.) Hierfür erhält der Verwalter eine einmalige pauschale Vergütung je Wohneinheit in Höhe von 25,000 EUR netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer (siehe beigefügte Informationen)”


Empfehlung:
Jeder WEG-Hausverwalter, der einen solchen oder ähnlichen Bescchluss präsentiert – offenbart sich als unseriöser Hausverwalter.

Jeder Wohnungseigentümer kann die einfachen Fragen zum Gebäude selbst beantworten und muss die Fragen zur Nutzung der Wohnung ja sowieso selbst beantworten. Es ist nicht schwer.